Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 109 IV 46 Generato dall'IA

Superintendent Convicted for Favoritism in Withholding Criminal Complaint

Numero d'incarto BGE 109 IV 46
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Superintendent Convicted for Favoritism in Withholding Criminal Complaint A police superintendent was found guilty of favoritism (Art. 305 of the Swiss Penal Code) for intervening in a criminal complaint against a woman for theft/fraud, arranging a partial reimbursement to the victim, and subsequently instructing a subordinate not to forward the official complaint to the investigating magistrate's office, thereby preventing a criminal procedure against the woman. The court held that the officer, in violation of his official duty to report the crime, intentionally ensured the perpetrator evaded prosecution, and could not rely on the principle of expediency (Opportunitätsprinzip) because, according to local criminal procedure law, this principle does not apply to third-party complaints at the police level, especially in cases beyond absolute petty offenses, requiring formal decisions by the competent judicial authority to ensure legal certainty and equality.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 305 StGB, Begünstigung. Ein Polizeibeamter, der unter Verletzung seiner dienstlichen Pflicht dafür sorgt, dass eine Strafanzeige nicht weitergeleitet wird, damit dem Betroffenen ein Strafverfahren erspart bleibt, macht sich der Begünstigung schuldig. Er kann sich nicht auf das Opportunitätsprinzip berufen.

Parole chiave

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denuncia penale agente di polizia furto di lieve entità giudice istruttore potere discrezionale del compilatore/valutatore diritto processuale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 104 IV 36
b, 227bis BStP), zu denen auch jene über den sogenannten inneren Sachverhalt, das Wissen und Wollen des Täters gehören, gebunden (BGE 104 IV 36 E.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited for the imposition of court costs because the appeal was dismissed.

Art. 93 LTF

Implicitly applied as the procedure for reviewing the merits of the appeal was limited by the rules governing the admissibility of decisions on points of law in the context of the *Nichtigkeitsbeschwerde* (though not explicitly cited in the dispositive, the outcome relies on adhering to the scope of review which often involves procedural limitations like those concerning factual findings under LTF/BStP).

Art. 305 StGB

The core subject of the decision, as the appeal concerned a conviction for aiding and abetting (Begünstigung).

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Sentenze successive che citano questa decisione (35)

BB.2025.127 (2026-03-11)
Complainant's Failure to Establish Federal Offense in Child Custody Dispute
«…Strafanzeigen ausgenom- men sind (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 302 StPO; vgl. BGE 109 IV 46 E. 3 am Ende); - die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den In- formationen und Berich…»
7B_853/2023 (2024-02-21)
«…ouvait pas se prévaloir du principe de l'opportunité et se rendait ainsi coupable d'entrave à l'action pénale (cf. ATF 109 IV 46 consid. 3, JdT 1984 IV 18). A cette occasion, il a posé le principe selon lequel la police a l'obligation, sauf pour d…»
P/18719/2019 (2023-11-13) · ge
Public Prosecutor v. Police Officer: Obstruction of Justice Acquittal Upheld on Appeal
«…F [141 IV 459](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=141%20IV%20459) consid. 4.2) ou un policier (ATF [109 IV 46](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=109%20IV%2046) ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_1176/2015](http…»
6B_230/2022 (2023-10-25)
«…ei, der pflichtwidrig dafür sorgt, dass eine Anzeige wegen Diebstahls bzw. Betrugs nicht weitergeleitet wird (vgl. BGE 109 IV 46 ). Diese Personen haben kraft ihrer Funktion an der Strafverfolgung mitzuwirken ( BGE 141 IV 459 E. 4.2; 120 IV 98 E…»
P/6502/2020 (2023-04-28) · ge
Police Officer Appeal Regarding Obstruction of Prosecution and Cost Imposition
«…énale; le Tribunal fédéral a néanmoins réservé le cas des broutilles, notamment en matière de circulation routière (ATF 109 IV 46 consid. 3 p. 50). 3.4.2. Il résulte de ce qui précède que l'on ne saurait nier une certaine marge d'appréciation à la…»
K 5 2020 (2022-07-04) · ai
Prosecutor Convicted for Allowing Statute of Limitations to Expire in Fatal Accident Case
«…chsel/Noll/Pieth, in: Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 240, unter Hinweis auf BGE 109 IV 46). Selbstverständlich kann der Vorwurf nur dann erhoben werden, wenn überhaupt eine Möglichkeit bestand, die gebote…»
SK 2021 202 (2022-05-10) · be
Qualified Drug Trafficking and Sexual Coercion Conviction with Mandatory Deportation
«…BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je 31…»
SK 2021 97 (2022-02-09) · be
Attempted Aggravated Arson and Narcotics Violation Sentencing Appeal
«…BGE 121 IV 249 E. 2a/aa S. 252; BGE 119 IV 1 E. 5a S. 2; BGE 110 IV 20 E. 2 S. 22; BGE 110 IV 74 E. 1c S. 76; BGE 109 IV 46 E. 1 S. 47; BGE 104 IV 35 E. 1 S. 36, je mit Hinweisen). Rechtsfrage und nachfolgend zu prüfen ist demgegen…»
SK 2021 263 (2021-12-10) · be
Attempted Homicide and Assault with Non-Liability Due to Impaired Capacity with Therapeutic Detention Ordered
«…2 E. 3c mit Hinweisen; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsa-…»
SK 2021 136 (2021-11-29) · be
Sexual Coercion Conviction Upheld; Deportation Ordered
«…BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinweisen). Rechtsfrage und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob im…»
UE200089 (2021-08-31) · zh
Police Officer Prosecution Discontinuation Upheld on Abuse of Office and Obstruction Claims
«…zung mit den diesbezüglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers, insbesondere mit dem von diesem vielfach zitierten BGE 109 IV 46. -4- 2. Gemäss der angefochtenen Verfügung lag der Strafuntersuchung folgende…»
SB200288 (2021-08-30) · zh
Police Officer Partial Conviction Upheld on Secrecy and Aiding Charges, Abuse of Office Overturned
«…O., Art. 305 N 34 ff.), wie zum Beispiel ein Jagdaufseher (BGE 74 IV 164 = Pra 37 Nr. 191) oder ein Polizeibeamter (BGE 109 IV 46 E. 3 = Pra 72 Nr. 70). Der Begriff der Strafverfolgung beschränkt sich nicht auf die zur Diskussion ste- hende Strafta…»
SK 2019 121 (2019-12-04) · be
Logging Contractor Convicted for Severe Damage to Protected Moor
«…S. 251 mit Hinweisen; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinwei- sen) […]. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kanton…»
SK 2018 226 (2019-04-01) · be
Executor Convicted for Post-Warning Mismanagement of Estate Funds
«…c S. 251 mit Hinweisen; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinwei- sen) […]. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantona…»
BB.2017.194 (2018-01-24)
Dismissal of Complaint Against Judges and Prosecutors for Lack of Evidence
«…sche Strafanzeigen ausgenommen sind (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 302 StPO N. 20 m.w.H.; vgl. BGE 109 IV 46 E. 3 am Ende); - die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des…»

Testo completo

Urteilskopf

109 IV 46

13. Urteil des Kassationshofes vom 10. Januar 1983 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons X (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 305 StGB, Begünstigung.

Ein Polizeibeamter, der unter Verletzung seiner dienstlichen Pflicht dafür sorgt, dass eine Strafanzeige nicht weitergeleitet wird, damit dem Betroffenen ein Strafverfahren erspart bleibt, macht sich der Begünstigung schuldig. Er kann sich nicht auf das Opportunitätsprinzip berufen.

Sachverhalt ab Seite 46

BGE 109 IV 46 S. 46

A.- Am 14. Oktober 1979 erstattete P. bei der Kantonspolizei des Kantons X Strafklage gegen die Dirne B. wegen Diebstahl resp. Betrug. Letztere hatte P. an Stelle des vereinbarten Preises von Fr. 100.-- den Betrag von Fr. 600.-- weggenommen. Der diensttuende Polizeibeamte telefonierte noch in der gleichen Nacht mit B., welche sich darauf direkt an den ihr bekannten Chef der Kriminalpolizei des Kantons X, R., wandte. Nach Rücksprache

BGE 109 IV 46 S. 47

mit dem diensttuenden Beamten sowie Konsultation des Journaleintrags und des Befragungsprotokolls rief R. in der Folge die Dirne an und vereinbarte mit ihr, Fr. 300.-- an P. zurückzuerstatten. Nachdem er das Geld empfangen hatte, beauftragte er den Polizeibeamten, beim Geschädigten abzuklären, ob dieser mit der Rückgabe von Fr. 300.-- einverstanden sei. Da sich P. über diese Lösung erfreut zeigte, wurde ihm das Geld angewiesen. R. teilte darauf dem Polizeibeamten mit, "in diesem Falle ist die Sache für uns erledigt"; in der Folge wurde kein Anzeigerapport an das Untersuchungsrichteramt erstellt. Im Laufe einer Strafuntersuchung wegen gleichartiger Vorkommnisse im Herbst 1980 wurde das Detektivbüro URA auf den Vorfall vom 14. Oktober 1979 aufmerksam und erstattete gegen B. Anzeige. Gleichzeitig wurde gegen R. eine Strafuntersuchung wegen Begünstigung eingeleitet.

B.- Die Gerichtskommission des Kantons X verurteilte R. in erster Instanz wegen Begünstigung zu 4 Wochen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

Die Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons X hielt mit Urteil vom 27. September 1982 am Schuldspruch wegen Begünstigung fest, reduzierte die Strafe aber auf 10 Tage Gefängnis mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

C.- R. erhob gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung evtl. zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 18 StGB. Die Vorinstanz habe das Vorliegen des "Kausalitätsvorsatzes" nicht geprüft. Sie habe nicht abgeklärt, inwieweit er gewusst habe, resp. damit einverstanden gewesen sei, dass auf Grund seiner Anordnung ein Strafverfahren gegen B. unterbleiben werde. Er sei nämlich davon ausgegangen, der Untersuchungsrichter hätte auf Grund des Fahndungsjournals ein Strafverfahren gegen die Dirne einleiten können.

Das Bundesgericht ist im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 227bis BStP), zu denen auch jene über den sogenannten inneren Sachverhalt, das Wissen und Wollen des Täters gehören, gebunden (BGE 104 IV 36 E. 1 mit Verweisungen).

BGE 109 IV 46 S. 48

Das Kantonsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass dem Fahndungsjournal nicht die Bedeutung einer Anzeige zukommen, da dieses lediglich eine stichwortartige, chronologische Aufzählung der Geschehnisse während der letzten 24 Stunden enthalte (ausser Strafanzeigen auch andere polizeiliche Vorgänge wie Kontrollgänge, Suizidversuche, Fehlalarme usw.). Es wird deshalb vom Untersuchungsrichter höchstens summarisch durchgesehen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass ein Journaleintrag für sich allein niemals eine Strafuntersuchung auszulösen vermöge. Soweit sich die Beschwerde gegen diese vorinstanzlichen Feststellungen richtet, ist deshalb darauf nicht einzutreten.

Im übrigen ist die Rüge, die Vorinstanz habe den Kausalitätsvorsatz nicht geprüft, offensichtlich unbegründet. Das Kantonsgericht erachtete u.a. auf Grund der zitierten Sachverhaltsfeststellungen den subjektiven Tatbestand als gegeben. Daraus ergibt sich aber zweifellos, dass es den Kausalitätsvorsatz geprüft und - zu Recht - bejaht hat. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, Begünstigung liege auch dann vor, wenn ein Unschuldiger der Strafuntersuchung entzogen werde. Sie habe deshalb seinem Einwand, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass B. sich strafbar gemacht habe, keine Beachtung geschenkt.

Das Kantonsgericht bezeichnet die Behauptung von R., wonach er im vorliegenden Fall der Überzeugung gewesen sei, es liege kein strafrechtlich erfassbarer Tatbestand vor, bzw. ein solcher könne der Dirne nicht nachgewiesen werden, als völlig unhaltbar. Es brachte damit deutlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer B. nicht für unschuldig halten konnte.

Der Beschwerdeführer legt seiner Rüge somit Sachverhaltsbehauptungen zugrunde, die im Widerspruch zu den vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen stehen. Da die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des kantonalen Richters im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht überprüft werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis Abs. 1 BStP), kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.

3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 20 StGB. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass im Kanton X grundsätzlich das Legalitätsprinzip gelte, das Opportunitätsprinzip aber in der Praxis auf Stufe Polizei bei ausgesprochenen Bagatellübertretungen, vorwiegend

BGE 109 IV 46 S. 49

beschränkt auf das Gebiet des Strassenverkehrs, zur Anwendung gelange. Die Anwendung des Opportunitätsprinzips komme gemäss kantonaler Strafprozessordnung aber keinesfalls bei Anzeigen von Drittpersonen in Frage. Dem Beschwerdeführer seien diese Bestimmungen bekannt gewesen; er habe deshalb wissen müssen, dass die durch den Geschädigten eingereichte Strafklage keinesfalls einem Bagatellfall gleichkomme. Er habe auch gewusst, dass die Beweiswürdigung nicht Sache der Polizei, sondern des Richters resp. Untersuchungsrichters sei. Somit habe er keine zureichenden Gründe gehabt, sich zur Nichtweiterleitung der Anzeige berechtigt zu halten, weshalb die Berufung auf Rechtsirrtum ausgeschlossen sei.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein Handeln entspreche der allgemeinen polizeilichen Dienstauffassung und den Instruktionen durch die Staatsanwaltschaft, richtete er sich gegen verbindliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, was im Nichtigkeitsverfahren nicht zulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP). Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.

Gemäss kant. Strafprozessordnung sind die durch Drittpersonen erstatteten Anzeigen sofort dem zuständigen Untersuchungsrichter zu übermitteln. Diese Bestimmung lässt keinen Raum für die Anwendung des Opportunitätsprinzips auf Stufe Polizei. Auf Grund dessen und der tatsächlichen Feststellungen im konkreten Fall ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer keine zureichenden Gründe hatte, sich für die Nichtweiterleitung der Anzeige berechtigt zu halten. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte angebliche allgemeine Dienstauffassung der Kantonspolizei, wonach nicht nur bei Bagatellübertretungen, sondern auch bei schwereren Delikten, wie Verbrechen mit persönlichem Bezugsrahmen, die Polizei von sich aus nach dem Opportunitätsprinzip auf die weitere Strafverfolgung verzichte, steht nicht nur im Widerspruch zur Strafprozessordnung des Kantons X, sondern verletzt überdies auch das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Die Doktrin befasste sich mehrfach mit der Frage, ob die Kantone, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen, in den Strafprozessordnungen Regelungen, die dem Opportunitätsprinzip folgen, treffen dürften (ablehnend: PFENNINGER in ZStrR 66, S. 153; zustimmend: GERMANN, ZStrR 77, S. 1 ff.; NOLL, Strafprozessrecht, 1976, S. 16 f.; HAUSER,

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Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 1978, S. 116 ff.). Auch diejenigen Autoren, die das strafprozessuale Opportunitätsprinzip dem Grundsatze nach befürworten oder zumindest nicht ablehnen, verlangen aus Gründen der Rechtssicherheit eine genaue Fixierung der Ausnahmen vom Verfolgungszwang (HAUSER, a.a.O., S. 118) und treten dafür ein, dass je schwerer die Tat, desto strikter das Legalitätsprinzip gelte (NOLL, a.a.O., S. 17). Der Forderung, dass das Opportunitätsprinzip den Verfolgungszwang nur ausnahmsweise durchbrechen soll, tragen die kantonalen Strafprozessordnungen, welche die Nichtweiterverfolgung einer Straftat auf Grund des Opportunitätsgedankens kennen, u.a. dadurch Rechnung, dass die "Einstellung" einen formellen Entscheid der zuständigen Behörde bedingt. Regelmässig wird nicht der Polizei der Entscheid, über die Weiterverfolgung und Weiterleitung einer Straftat überlassen, sondern der Staatsanwalt oder eine richterliche Behörde für zuständig erklärt. Gegen solche "Einstellungsbeschlüsse" kann teilweise sogar ein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden. Es entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit, dass sowohl Täter als auch Opfer Anspruch auf einen förmlichen Entscheid durch die zuständige Behörde haben. Gerade dies wird durch die "polizeiliche Einstellung" der Strafverfolgung nicht gewährleistet. Die Polizei ist deshalb verpflichtet, die Ermittlungen - ausgenommen bei absoluten Bagatellübertretungen (z.B. im Strassenverkehr) und offensichtlich unhaltbaren oder trölerischen Strafanzeigen - auch bei unsicherer Beweislage und/oder Überlastung an die Hand zu nehmen, weiterzuverfolgen und die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.