Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 109 IV 18 Generato dall'IA

Splenic Rupture as Serious Bodily Injury under Swiss Criminal Code

Numero d'incarto BGE 109 IV 18
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Splenic Rupture as Serious Bodily Injury under Swiss Criminal Code The case concerned whether a splenic rupture (milzriss) constitutes a serious bodily injury under Articles 122(1) and 125(2) of the Swiss Criminal Code, where the two victims suffered spleen ruptures and other severe injuries, leading to circulatory collapse, necessitating splenectomy in one case and resulting in various complications and multiple operations for both. The court held that a splenic rupture is a life-threatening injury because, without immediate surgical intervention, it is highly probable to lead to death from internal bleeding, satisfying the requirement for serious bodily injury under Article 122(1) SCC; the court rejected the argument that the availability or quickness of medical assistance negates the initial life-threatening nature of the injury created by the perpetrator, emphasizing that the objective life-threatening danger is established independently of subsequent, often coincidental, measures to mitigate it.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StGB. Ein Milzriss, der ohne sofortigen operativen Eingriff mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führt, ist eine lebensgefährliche Verletzung. Ob im konkreten Fall rasche medizinische Hilfe zur Stelle sei oder nicht, ist unerheblich.

Parole chiave

Generato dall'IA
lesione personale semplice danno imminente criminalità grave colpa grave caso grave incidenti della circolazione stradale

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 105 IV 180
entspricht (BGE 105 IV 180; BGE 93 IV 12 mit Verweisungen).
BGE 93 IV 12
entspricht (BGE 105 IV 180; BGE 93 IV 12 mit Verweisungen).
BGE 91 IV 194
Nach der Rechtsprechung genügt es, dass der Geschädigte durch die ihm zugefügte Schädigung der Lebensgefahr ausgesetzt war; wie lange dieser Zustand dauerte, ist unerheblich (BGE 91 IV 194 E.
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

The court confirmed that the spleen rupture constituted a life-threatening injury as defined by this provision, which was the core issue under appeal.

Art. 125 Abs. 2 StGB

This provision was applied alongside Art. 122 regarding the definition of a serious injury.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (100)

BB.2025.44 (2026-03-31)
Moot Appeal Leads to Costs Order Due to Expired Statute of Limitations
«…d.h. bei Vorliegen von Qualifikationsmerkmalen einer schwerer Körperverlet- zung gemäss Art. 122 StGB (BGE 109 IV 18) vorgesehen (Art. 125 Abs. 2). In der angefochtenen Einstellungsverfügung wird nicht präzisiert, ob das ge-…»
CA.2025.16 (2025-11-26)
«…- sen verdichtet haben, dass die Gefahr zur ernstlichen und dringlichen Wahr- scheinlichkeit wurde (BGE 109 IV 18). Die akute Lebensgefahr muss aus dem tatsächlich eingetretenen Erfolg resultieren. Das heisst, die Verletzung…»
S1 2025 2 (2025-07-16) · zg
«…ne le- bensgefährliche Verletzung muss unmittelbar sein. Die Möglichkeit des Todes muss ernstlich sein (BGE 109 IV 18 E. 2c). Eine tatsächliche ärztliche Intervention und Rettung vermag an dieser Bewertung der Lebensgefahr nichts z…»
P/2155/2023 (2025-04-08) · ge
Appeal Against Attempted Serious Bodily Harm Conviction: Sentence Modification and Expulsion Order Overruled
«…d. 1.1 p. 3, [125 IV 242](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=125%20IV%20242) consid. 2b/dd p. 247, [109 IV 18](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=109%20IV%2018) consid. 2c p. 20). Pour trancher la question,…»
502 2024 271 (2025-02-27) · fr
Private Litigant v. Prosecutor (Battery and Abuse of Office Charges Against Police Officer)
«…ie «Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde» (BGE 109 IV 18 E. 2c). Dies bedeutet aber nicht, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittelbare, akute sein muss; m…»
470.24.198 (2024-12-12) · bl
Court Orders Investigation into Industrial Accident Over Prosecutor's Decision
«…2 StGB, wenn sie eines der Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erfüllt (BGE 109 IV 18 E. 2a; Andreas Roth/Tornike Keshelava, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 125 N 4; Stefan Trechsel/Chris…»
P/11541/2023 (2024-10-15) · ge
Appeal on Attempted Murder Conviction Reduced to Attempted Grievous Bodily Harm
«…d. 1.1 p. 3, [125 IV 242](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=125%20IV%20242) consid. 2b/dd p. 247, [109 IV 18](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=109%20IV%2018) consid. 2c p. 20). Pour trancher la question, il…»
CP 2023 42 (2024-06-10) · ju
Assault and Theft Conviction Upheld, Threats Acquitted, Sentence Reduced
«…ical. La simple possibilité – même théorique – qu’une mort survienne ne suffit pas (ATF 131 IV 1 consid. 1.1 ; 109 IV 18 consid. 2c ; Marc RÉMY, in op. cit. , n° 5 ad art. 122 CP et réf. cit.). La seconde hypothèse vise l…»
SK 2023 282 (2024-05-28) · be
Attempted Severe Bodily Harm via Glass Throw and Stabbing Appeal
«…t es nicht darauf an, ob eine Blutung rasch ver- sorgt werden kann, weil beispielsweise ein Spital in der Nähe ist (BGE 109 IV 18 E. 2d). Was die Möglichkeiten einer Nervenschädigung angeht, sind weder dem Bericht des IRM noch der Anklage nähere Au…»
SB230291 (2024-03-22) · zh
Intoxicated Driving Fatality: Attempted Murder Conviction Overturned, Negligent Homicide Upheld
«…, ob ärztliche Hilfe in der erforderlichen kurzen Zeit herbeige- holt werden konnte oder nicht (BGE 91 IV 194 E. 2; BGE 109 IV 18, 20; Roth/Ber- kemeier, BSK StGB I, Art. 122 N 6). Dies war vorliegend der Fall. Die Lebensge- fahr von B._____ konnte…»
SST.2023.97 (2024-01-24) · ag
Negligent Serious Bodily Harm Due to Inadequate Supervision of Trainee
«…e Schädigung ist im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schwer, wenn sie den Anforderungen von Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2). Nach dieser Bestimmung liegt eine schwere Körper…»
SST.2023.20 (2023-11-07) · ag
Trainer Negligent in Apprentice's Milling Machine Injury
«…rt. 125 Abs. 2 StGB). 3. 3.1. Eine Schädigung ist schwer, wenn sie den Anforderungen von Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2). Nach dieser Bestimmung liegt eine schwere Körper…»
SB230162 (2023-10-31) · zh
Negligent Grievous Bodily Harm Conviction Upheld in Pedestrian Collision
«…lt anzufügen, dass eine Schädigung schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ist, wenn sie Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2). Den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne…»
SST.2022.217 (2023-10-24) · ag
Fatigue-Caused Collision: Conviction for Negligent Grievous Bodily Harm Upheld
«…it schädigt. Schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ist eine Schädigung dann, wenn sie Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2.a; 105 IV 179; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Eine sch…»
502 2023 155 (2023-09-07) · fr
Cantonal Court Reverses Non-Prosecution Decision in Industrial Accident Case Over Conflicting Signals
«…ux, pieds, pénis [ATF 129 IV 1 consid. 3.2 / JdT 2006 IV 2]), les yeux, les organes internes (cœur, poumons, reins [ATF 109 IV 18 consid. 2 / JdT 1984 IV 30]). Savoir si un membre ou un organe peut être qualifié d’important dépend en outre d’une app…»

Testo completo

Urteilskopf

109 IV 18

7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Januar 1983 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StGB.

Ein Milzriss, der ohne sofortigen operativen Eingriff mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führt, ist eine lebensgefährliche Verletzung. Ob im konkreten Fall rasche medizinische Hilfe zur Stelle sei oder nicht, ist unerheblich.

Erwägungen ab Seite 18

BGE 109 IV 18 S. 18

Aus den Erwägungen:

2. a) Schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ist eine Schädigung dann, wenn sie den Anforderungen des Art. 122 StGB

BGE 109 IV 18 S. 19

entspricht (BGE 105 IV 180; BGE 93 IV 12 mit Verweisungen). Nach dieser Bestimmung liegt eine schwere Körperverletzung u.a. vor, wenn entweder eine lebensgefährliche Verletzung gegeben war oder ein Körperteil, ein wichtiges Organ oder Glied des Geschädigten verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wurde.

b) Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1 und 273 Abs. 1 lit. b BStP) erlitten die beiden Geschädigten durch den Zusammenstoss folgende Verletzungen:

- G.P.: einen Milzriss und Rippenserienfrakturen auf der linken Seite.

- A.P.: einen zweiseitigen Milzriss, beidseitige Unterschenkelfrakturen, eine Beckenringfraktur, eine Rissquetschwunde am linken Ellenbogen, eine Fingerfraktur rechts sowie eine Mehrfragmentfraktur der rechten Kniescheibe. Als Folge der Rippenfrakturen kam es zu einem Milzriss mit Kreislaufzusammenbruch wegen Blutschocks. Die Milz musste drei Tage nach dem Unfall entfernt werden. Als Folge der Verletzungen trat während der Hospitalisierung in Chur eine linksseitige Lungenembolie auf. Der Geschädigte befand sich etwa zwei Wochen im Kantonsspital in Chur und anschliessend etwa zwei Monate im Krankenhaus in Lugano. Nach seiner Entlassung musste er an Krücken gehen und war während zwei bis drei Monaten in Behandlung. Ende Oktober 1980 musste er nochmals operiert werden und sich die Metallplatten in den Beinen entfernen lassen.

c) Im Vordergrund steht mit Bezug auf beide Geschädigte zunächst die Frage, ob der Milzriss eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 bzw. 125 Abs. 2 StGB darstelle. Die Milz ist unbestreitbar ein Organ des Menschen. Ob sie ein wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 StGB sei, wurde vom Bundesgericht bisher nicht entschieden. Kantonale Gerichte verneinten die Frage mit der Begründung, die Funktion der Milz im menschlichen Organismus sei nicht restlos abgeklärt, doch stehe jedenfalls fest, dass ihre Entfernung in der Regel für die Betroffenen keine grösseren Nachteile bringe (z.B. Urteile der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 1973 und des Polizeigerichts Glarus vom 7. September 1965, publiziert in SJZ 69/1973, S. 323/24 und 62/1966, S. 377/78). Ob die Milz ein wichtiges Organ im Sinne der genannten Bestimmung sei, kann indessen offen gelassen werden. Die Vorinstanz bejahte eine schwere Körperverletzung nicht mit der Begründung, es sei ein wichtiges Organ

BGE 109 IV 18 S. 20

unbrauchbar gemacht worden (Ziff. 1 Abs. 2 von Art. 122 StGB), sondern damit, dass die Geschädigten lebensgefährlich verletzt worden seien (Ziff. 1 Abs. 1 der genannten Bestimmung).

Aus der Tatsache, dass der Mensch ohne Milz leben kann, darf allenfalls geschlossen werden, sie sei kein wichtiges Organ im Sinne von Art. 122 StGB. Das bedeutet aber noch nicht, dass bei Verletzung dieses Organs eine schwere Körperverletzung begrifflich ausgeschlossen wäre. Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann sowohl durch die Verletzung eines lebensnotwendigen wie eines nicht-lebenswichtigen Organs verursacht werden. Die Vorinstanz nahm eine lebensgefährliche Verletzung an, indem sie festhielt, dass die Verletzungen der Geschädigten objektiv geeignet gewesen seien, ihren Tod zu bewirken. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden.

Wie in der Beschwerdeschrift selbst ausgeführt wird, entstehen bei Milzrupturen Blutungen, welche nicht besonders stark sein müssen, aber nicht mehr von selbst aufhören. Im zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich hatte der damalige Sachverständige bemerkt, bei Zerreissungen der Milz bestehe insofern eine unmittelbare Lebensgefahr, als ohne ärztlichen Eingriff der Tod durch innere Blutung früher oder später eintrete. Im vorliegenden Fall führte die Vorinstanz gestützt auf einen Bericht der chirurgischen Klinik des Kantonsspitals Chur aus, das G.P. beim Spitaleintritt eine Verletzung an der Milz aufgewiesen habe, welche, wenn nicht sofort operativ vorgegangen worden wäre, zum Verbluten und damit zum Tod hätte führen können. Gleiches gilt mit Bezug auf den noch schwerer verletzten A.P.

Die vom Gesetz geforderte Lebensgefahr muss eine unmittelbare sein. Es genügt nicht, dass die Verletzung einigermassen gefährlich ist und die Möglichkeit des Todes in etwelche Nähe rückt, wie dies z.B. bei einem Beinbruch der Fall sein kann. Von lebensgefährlicher Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 StGB darf nur gesprochen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtete, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde (vgl. die Ausführungen im zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verweisungen). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt, weil nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Milzrisse ohne sofortigen operativen Eingriff zum Tode hätten führen können. Der vorinstanzliche Schluss, es habe eine lebensgefährliche Verletzung im

BGE 109 IV 18 S. 21

Sinne von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgelegen, ist demnach nicht zu beanstanden.

d) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Er macht unter Hinweis auf den wiederholt zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich geltend, von einer unmittelbaren und schweren Verletzung dürfe dann nicht gesprochen werden, wenn der Verletzte rechtzeitig wirksamer ärztlicher Hilfe zugeführt werden könne. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, weil sie die vom Täter geschaffene unmittelbare Lebensgefahr einerseits und die vom Täter unabhängige, oft von Zufälligkeiten beeinflusste Möglichkeit sofortiger ärztlicher Behandlung andererseits in unzulässiger Weise miteinander vermengt. Wohl kann eine drohende und ernsthafte Lebensgefahr unter Umständen durch einen sofortigen medizinischen Eingriff herabgesetzt oder aufgehoben werden. Das schafft aber die Tatsache nicht aus der Welt, dass der Täter zuerst eine ernsthafte Lebensgefahr geschaffen hat. Nach der Rechtsprechung genügt es, dass der Geschädigte durch die ihm zugefügte Schädigung der Lebensgefahr ausgesetzt war; wie lange dieser Zustand dauerte, ist unerheblich (BGE 91 IV 194 E. 2). Unerheblich ist also auch, ob die Lebensgefahr rasch behoben werden konnte oder nicht. Die gleiche Verletzung kann nicht das eine Mal eine schwere und das andere Mal eine leichte sein, je nachdem ob sie in der Nähe eines Spitals, wo in der Regel rasche Hilfe zur Stelle ist, oder in einer abgelegenen Gegend erfolge, ob die zufälligen Witterungseinflüsse zur Unfallzeit einen raschen Helikoptereinsatz oder die (oft ebenfalls witterungsbedingten) Strassenverhältnisse einen schnellen Autotransport zum Spital ermöglichen oder nicht.

Stellen Milzrisse für sich allein schon eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 bzw. 125 Abs. 2 StGB dar, muss auf die vom Beschwerdeführer gemachten weiteren Ausführungen über den Einfluss der übrigen Verletzungen nicht näher eingetreten werden. Die Beschwerde erweist sich mithin in diesem Punkt als unbegründet.