Divine Light Zentrum Members' Access to Justice and Indigence Assessment
Sintesi Legislator
Generato dall'IADivine Light Zentrum Members' Access to Justice and Indigence Assessment A court of first instance denied several individuals, members and leaders of a spiritual association ("Divine Light Zentrum"), the right to proceed without depositing court security (process caution) in a defamation case, based on their supposed lack of indigence, reasoning that the association could cover the costs. The Swiss Federal Supreme Court overturned this decision, holding that indigence (Bedürftigkeit) must generally be assessed solely based on the applicant's own financial means or those of persons legally obligated to support them (e.g., parents, spouse), and not the assets of an association to which the applicant belongs, even if in a leadership position; the court found the lower court's reasoning unsupported by factual findings that the applicants could freely access or compel the use of the association's assets, concluding that the denial of free legal aid based on the association's potential means violated the requirement of indigence under Art. 4 BV.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege. Erfordernis der Bedürftigkeit: Massgeblich sind grundsätzlich nur die eigenen Mittel eines Gesuchstellers sowie allenfalls jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen, nicht jedoch die Mittel eines Vereins, dem der Gesuchsteller als (wenn auch leitendes) Mitglied angehört.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
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Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThis article is cited in the Regeste concerning the granting of free legal aid, which is the core issue analyzed.
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Testo completo
Urteilskopf
108 Ia 9
3. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 19. März 1982 i.S. Omkarananda und Mitbeteiligte gegen Bertschi und Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege.
Erfordernis der Bedürftigkeit: Massgeblich sind grundsätzlich nur die eigenen Mittel eines Gesuchstellers sowie allenfalls jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen, nicht jedoch die Mittel eines Vereins, dem der Gesuchsteller als (wenn auch leitendes) Mitglied angehört.
Erwägungen ab Seite 9
BGE 108 Ia 9 S. 9
Aus den Erwägungen:
2. (...)
BGE 108 Ia 9 S. 10
Der Obergerichtspräsident lehnte den Erlass der den Beschwerdeführern auferlegten Prozesskautionen einzig wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Bedürftigkeit ist ein Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Bundesgericht freie Überprüfung zusteht (BGE 105 Ia 113 und BGE 99 Ia 441, mit Verweisungen).
3. Der Obergerichtspräsident verneinte die Bedürftigkeit nicht deshalb, weil er angenommen hätte, die Beschwerdeführer seien selbst in der Lage, die Prozesskaution zu leisten, sondern weil er davon ausging, der Verein Divine Light Zentrum Winterthur (DLZ), als dessen Mitglieder die Beschwerdeführer nach seiner Ansicht den Ehrverletzungsprozess führen, könne die Zahlung leisten. Diese Argumentation lässt sich nicht auf sachliche Gründe stützen.
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers können nach bundesgerichtlicher und zürcherischer Praxis grundsätzlich nur seine eigenen Mittel sowie allenfalls jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen (z.B. Eltern, Ehegatten) massgeblich sein (vgl. STRÄULI/MESSMER, Komm. zur zürcherischen ZPO, N. 3 zu § 84 Abs. 1). Die Zürcher Gerichte haben allerdings ausnahmsweise auch einem Gesuchsteller, der sich die Mittel für die Prozessführung aus dem Vermögen einer von ihm völlig beherrschten Aktiengesellschaft hätte beschaffen können, nach entsprechenden Abklärungen die Bedürftigkeit abgesprochen (SJZ 47/1951 S. 364 Nr. 138; mittelbar bestätigt in ZR 68/1969 Nr. 102). Doch lässt sich dieser Fall mit dem vorliegenden nicht gleichsetzen. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 (Omkarananda) als Oberhaupt des DLZ und die übrigen Beschwerdeführer als leitende Mitglieder dieses Vereins anzusehen sind, kann doch nicht ohne jede Abklärung angenommen werden, die Beschwerdeführer könnten sich die zur Sicherheitsleistung erforderlichen Mittel aus dem Vermögen des DLZ beschaffen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob das DLZ derzeit noch über genügende Mittel verfügt; die angefochtene Verfügung enthält auch darüber keine Feststellungen. Im weiteren kann aufgrund der Akten nicht als erwiesen gelten, dass die Beschwerdeführer den Ehrverletzungsprozess in Wirklichkeit als Beauftragte des DLZ führen.