Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 108 IV 161 Generato dall'IA

Recording Police Interrogation in Private Sphere Dispute

Numero d'incarto BGE 108 IV 161
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Recording Police Interrogation in Private Sphere Dispute A defendant, during a police interrogation regarding traffic offenses, recorded the conversation without the officers' consent, leading to charges of unauthorized recording of non-public conversations under Art. 179ter para. 1 SCC. The Grand Jury found the defendant guilty, but the Cantonal Court acquitted him of this charge on appeal, reasoning that Art. 179ter SCC only protects the private sphere, which police interrogations do not fall under. The Federal Court upheld the acquittal, reasoning that Art. 179ter SCC protects the "secret or private area," as evidenced by the title of the relevant section of the Criminal Code, and thus only covers non-public discussions concerning personal or business matters. The police interrogation, being an official act in the context of an investigation, is a conversation conducted under a public law obligation and does not fall within the private sphere of the participants, so the objective element of a protected private conversation was not met.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 179ter StGB. Die polizeiliche Befragung zur Abklärung eines Delikts ist nicht ein durch Art. 179ter StGB geschütztes Privatgespräch.

Parole chiave

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inchiesta penale agenti di polizia registrazione clandestina di conversazioni oggetto della lite assunzione delle prove facoltà di astenersi dal testimoniare

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 94 IV 87
Das Bundesgericht hat in BGE 94 IV 87 nur abgelehnt, den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn einer Vorschrift aufgrund der Titel und Marginalien umzudeuten.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 179ter StGB

The appeal was dismissed because the specific factual scenario (police interrogation) did not meet the criteria of this article (protection for private conversations).

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Sentenze successive che citano questa decisione (20)

GG230183 (2024-03-26) · zh
Prosecutor Convicted for Abuse of Office and Document Forgery Despite Illegally Obtained Evidence
«…ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt. In BGE 108 IV 161 hielt das Bundesgericht noch fest, dass nicht jedes nichtöffentliche Gespräch strafrechtlichen Schutz geniesse. Durch d…»
SB.2018.45 (2022-06-15) · bs
Appeals Regarding Convictions for Lesser Offenses Following Violent Eviction and Demonstration
«…. 1 StGB, ist zu beachten, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich seine Rechtsprechung geändert hat. Nachdem es in BGE 108 IV 161 noch entschieden hatte, dass das nichtöffentliche Gespräch im Sinne von Art. 179ter StGB bei Äusserungen persönlicher N…»
6B_395/2020 (2020-10-12)
«…vorgeworfenen Taten datieren vor dem erwähnten Entscheid BGE 146 IV 126 , mit welchem das Bundesgericht seine in BGE 108 IV 161 amtlich publizierte Rechtsprechung zum Bergriff des "nichtöffentlichen Gesprächs" im Sinne von Art. 179 ter StGB ände…»
P/22833/2016 (2020-03-11) · ge
Insult and Coercion Conviction Upheld for Sustained Harassment
«…rivé de celle-ci. Les biens protégés par l'art. 179quater CP sont le domaine secret et le domaine privé (ATF 108 IV 161 consid. 2.b). Pour déterminer si un fait enregistré sur un porteur d'image relève du domaine secret ou du domaine…»
6B_943/2019 (2020-02-07)
«…concerne pas le domaine privé; son enregistrement ne viole pas " le droit de s'entretenir librement avec autrui " ( ATF 108 IV 161 consid. 2a et 2c p. 162 s., in JdT 1983 IV 140; voir aussi: arrêt 6B_925/2018 du 7 mars 2019 consid. 1.5). Le Tribunal…»
ST.2018.133 (2020-01-10) · sg
Unauthorized Recording of Public Officials' Conversations and Parental Complaint Validity in Child-Related Offenses
«…einer Amtsperson auch als nichtöffentliches Gespräch anzusehen ist, der am 2. November 1982 gefällte Leitentscheid BGE 108 IV 161 heranzuziehen. Diesem lag die Aufnahme eines Gesprächs zwischen Polizeibeamten und einer Privatperson zugrunde. Dazu fü…»
ST.2018.133 (2020-01-10) · sg
Unauthorized Recording of Conversations: Child's Complaint Standing and Recording Public Officials
«…einer Amtsperson auch als nichtöffentliches Gespräch anzusehen ist, der am 2. November 1982 gefällte Leitentscheid BGE 108 IV 161 heranzuziehen. Diesem lag die Aufnahme eines Gesprächs zwischen Polizeibeamten und einer Privatperson zugrunde. Dazu fü…»
BGE 146 IV 126
«…e concerne pas le domaine privé; son enregistrement ne viole pas "le droit de s'entretenir librement avec autrui" ( ATF 108 IV 161 consid. 2a et 2c p. 162 s., in JdT 1983 IV p. 140; voir aussi: arrêt 6B_925/2018 du 7 mars 2019 consid. 1.5). Le Tribun…»
P/24393/2017 (2019-06-28) · ge
Appellant v. State Regarding Unlawful Recording of Police Conversations
«…on pouvait donc avoir pour but légitime d'éviter que l'enquête ne soit troublée, et pouvait donc être imposée (ATF [108 IV 161](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=108%20IV%20161)). L'interprétation particulièrement restrictiv…»
SK2 2019 23 (2019-06-25) · gr
Recording of Consultation with Employment Center Advisor: Procedural Costs and Legal Expenses
«…indlich fest, dass X._____ (in der Kosten- und Entschädigungsfrage) zu Unrecht ins Recht gefasst worden sei. Gemäss BGE 108 IV 161 E. 2c schütze Art. 179ter StGB ein Gespräch nur, wenn es sich um Äusserungen im privaten Bereich hand- le. Das sei vorl…»
6B_925/2018 (2019-03-07)
«…klar, dass das Gespräch als nichtöffentlich zu qualifizieren ist. Wie aber ANDREAS DONATSCH festhält, sollen nach BGE 108 IV 161 E. 2c S. 163 durch die Art. 179bis und 179ter StGB nur "Äusserungen im privaten Bereich" geschützt werden, nicht die…»
2018.07.24.sr.2 (2018-07-24) · bl
Unemployment Office Lacks Standing to Appeal Decision Not to Investigate Recording of Benefits Call
«…durch diese Bestimmung geschützte Rechtsgut ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung die persönliche Geheimsphäre (BGE 108 IV 161 E. 2b; 111 IV 63 E. 2). Das Bundesgericht stellt auf den Wortlaut der Überschrift des Dritten Titels des Besonderen Tei…»
2016.09.21.sr.2 (2016-09-21) · bl
Court orders investigation into alleged illegal recording of conciliation hearing.
«…len, dass der vorliegende Fall massgeblich von der Konstellation abweicht, die dem bundesgerichtlichen Entscheid in BGE 108 IV 161 ff. zugrunde gelegen ist. Während das Bundesgericht im obge- nannten Verdikt den Fall von Polizeibeamten beurteilte, di…»
470.16.165 (2016-09-21) · bl
Cantonal Court Orders Investigation into Alleged Illegal Recording of Conciliation Hearing
«…len, dass der vorliegende Fall massgeblich von der Konstellation abweicht, die dem bundesgerichtlichen Entscheid in BGE 108 IV 161 ff. zugrunde gelegen ist. Während das Bundesgericht im obgenannten Verdikt den Fall von Polizeibeamten beurteilte, die…»
17.2016.72 (2016-07-25) · ti
Public Prosecutor v. Defendant: Affirmation of Acquittal for Clandestine Recording, Modification of Traffic Penalties
«…rsazioni ai sensi dell’art. 179ter CP, che il primo giudice ha fondato sulla giurisprudenza del Tribunale federale (DTF 108 IV 161). In sede di requisitoria, il PP ha ricordato che la sentenza di primo grado si fonda su una giurisprudenza del TF che…»

Testo completo

Urteilskopf

108 IV 161

40. Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1982 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen T. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 179ter StGB.

Die polizeiliche Befragung zur Abklärung eines Delikts ist nicht ein durch Art. 179ter StGB geschütztes Privatgespräch.

Sachverhalt ab Seite 161

BGE 108 IV 161 S. 161

A.- Im Verlaufe des wegen Verletzung von Verkehrsregeln geführten polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde der Beschuldigte, T., am 14. März 1981 in Andeer vom Polizeigefreiten P. einvernommen. Kurz nach Beginn der Befragung holte T. ein Tonbandgerät aus seinem Wagen und nahm damit das weitere Gespräch auf, obwohl ihn der Polizist aufforderte, dies zu unterlassen. An der später auf dem Polizeiposten fortgeführten Einvernahme beteiligte sich teilweise auch Korporal S.; T. hielt auch hier an seiner Weigerung, das Tonbandgerät auszuschalten, fest.

Die Ermittlungsbeamten P. und S. erhoben gegen T. Strafantrag wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen auf einen Tonträger.

B.- Der Kreisgerichtsausschuss Rheinwald hat T. am 25. Februar 1982 unter anderem des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig befunden und ihn mit einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 800.-- bestraft.

Auf Berufung hin hat der Kantonsgerichts-Ausschuss am 12. Mai 1982 T. von der Anklage des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB freigesprochen, die Busse (wegen anderer Verfehlungen) auf Fr. 600.-- herabgesetzt und im übrigen die Berufung abgewiesen.

C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die schweizerische Bundesanwaltschaft die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts-Ausschusses insoweit, als T. von der Anschuldigung

BGE 108 IV 161 S. 162

unbefugter Aufnahme von Gesprächen freigesprochen wurde.

T. beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nicht öffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt.

Das Obergericht vertrat in seinem Entscheid die Ansicht, dass Art. 179ter StGB nur den Geheim- oder Privatbereich der Gesprächsteilnehmer schütze, weshalb bloss die Aufnahme derjenigen nichtöffentlichen Gespräche strafbar sei, die den privaten Bereich des Einzelnen betreffen. Die polizeilichen Einvernahmen könnten nicht der Privatsphäre zugeordnet werden. Der Beschwerdegegner sei deshalb von der Anschuldigung des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen freizusprechen.

Demgegenüber erachtet die Beschwerdeführerin die Strafbarkeit für jedes nichtöffentliche Gespräch als gegeben. Nach ihrer Auffassung ist der Rechtsschutz des Art. 179ter StGB, im Gegensatz zu Art. 179quater StGB, wo der "Geheim- oder Privatbereich" ausdrücklich erwähnt sind, nicht auf Gespräche des privaten Bereichs beschränkt. Der Schutz des nichtöffentlichen Gesprächs stehe jedermann um seiner Persönlichkeit willen zu, demzufolge auch dem die Untersuchung führenden Polizisten.

2. a) Art. 179ter StGB bedroht das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen mit Strafe. Die genannte Gesetzesbestimmung unterscheidet lediglich zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Gesprächen, wobei nur letztere, weil dem persönlichen Geheimnisbereich angehörend, geschützt sind (vgl. BBl 1968, Bd. I, S. 593). Der Gesetzestext umschreibt den Begriff "Gespräch" nicht. Weder der Wortlaut des Art. 179ter StGB noch der Öffentlichkeitsbegriff - ein Gespräch ist öffentlich, "wenn es von jedem beliebigen Dritten gehört werden kann oder wenn es von jedem Beliebigen gehört werden soll" (SCHULTZ, Der strafrechtliche Schutz der Geheimsphäre, SJZ 67 (1971) S. 303) - helfen bei der notwendigen Auslegung des weiten Begriffs des nichtöffentlichen Gesprächs weiter. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind deshalb die ebenfalls zum Gesetzestext gehörenden Überschriften

BGE 108 IV 161 S. 163

und Titel zur Ermittlung von Sinn und Zweck der Vorschrift heranzuziehen. Das Bundesgericht hat in BGE 94 IV 87 nur abgelehnt, den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn einer Vorschrift aufgrund der Titel und Marginalien umzudeuten.

b) Durch das Bundesgesetz betreffend Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes des persönlichen Geheimbereichs vom 20. Dezember 1968 wurden die Art. 179bis-179septies in das Strafgesetzbuch eingefügt. Gleichzeitig wurden die von der Revision betroffenen Überschriften geändert. So wurde die bisherige Überschrift des Dritten Titels des Besonderen Teils des StGB - "Vergehen gegen die Ehre; Verletzung des Schriftgeheimnisses" - durch "Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich" ersetzt. Der Untertitel in Ziff. 2 lautet nun neu "Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich".

Aus dem übereinstimmenden Wortlaut der massgebenden Überschriften folgt, dass das geschützte Rechtsgut in Art. 179ter StGB der Geheim- oder Privatbereich ist. Daran ändert nichts, dass dieser Schutzbereich nur im Gesetzestext von Art. 179quater StGB nochmals ausdrücklich erwähnt wird (vgl. HUBERT ANDREAS METZGER, Der strafrechtliche Schutz des persönlichen Geheimbereichs gegen Verletzungen durch Ton- und Bildaufnahmen sowie Abhörgeräte, Diss., Bern 1972, S. 49).

c) Daraus ergibt sich, dass nicht jedes nichtöffentliche Gespräch strafrechtlichen Schutz geniesst. Geschützt ist dieses nur, wenn es sich um Äusserungen im privaten Bereich handelt. Derartige Gespräche sind etwa Äusserungen persönlicher Natur, aber auch geschäftliche Besprechungen. Anders verhält es sich dagegen u.a. bei der dienstlichen Befragung durch einen Polizeibeamten oder Untersuchungsrichter, soweit es sich um Äusserungen handelt, die im Rahmen des hängigen Verfahrens gemacht werden (vgl. SCHULTZ, a.a.O., N. 6, S. 304). Ein aus öffentlichrechtlicher Verpflichtung geführtes Gespräch fällt nicht in die Privatsphäre der Gesprächsteilnehmer, da diese durch die Aufnahme nicht in ihrer "persönlichen Freiheit in der Mitteilung an andere" (SCHULTZ, a.a.O., S. 305) beeinträchtigt sind. Soweit die Ausführung des dienstlichen Auftrags durch die Aufnahme des Gesprächs gestört oder verhindert wird, betrifft dies nur den Schutzbereich der Rechtspflege. Letztere wird aber durch Art. 179ter StGB nicht geschützt.

d) Im vorliegenden Fall haben die Polizeibeamten P. und S. den Beschwerdegegner im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens

BGE 108 IV 161 S. 164

befragt. Die zwei Gespräche bezogen sich nur auf die T. vorgeworfenen SVG-Delikte. Die Polizisten führten mit der Einvernahme einen dienstlichen Auftrag aus. Die polizeilichen Befragungen gehörten nicht zum Privatbereich der am Gespräch teilnehmenden Personen. Das Tatbestandsmerkmal des zum privaten Bereich gehörenden Gesprächs war somit nicht gegeben, so dass der Beschwerdegegner von der Anschuldigung des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB freizusprechen war. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.

3. Dies bedeutet indessen nicht, dass jeder Beschuldigte berechtigt wäre, jede Einvernahme auf Tonband aufzunehmen. Tonbandaufnahmen von Einvernahmen können bewirken, dass die Beteiligten (auch der Einvernehmende) abgelenkt, im Ausdruck gehemmt, gereizt, nervös oder unsicher gemacht werden, was die Durchführung und das Ergebnis der Verhandlung beeinträchtigt. Es besteht zudem die Gefahr, dass Tonbänder geschnitten oder ergänzt und in verfälschter Form missbräuchlich verwendet werden. Ein Verbot von Tonbandaufnahmen bei Einvernahmen kann daher im Interesse der ungestörten Verhandlungsführung und der unbeeinflussten Rechtsfindung gerechtfertigt sein. Es kann im Rahmen der sitzungspolizeilichen Befugnisse erlassen und durchgesetzt werden. Für den Fall der Widerhandlung ist es zulässig, das Tonbandgerät während der Dauer der Verhandlung sicherzustellen oder das bespielte Tonband nachher zu beschlagnahmen.

Die Sitzungspolizeigewalt steht im Rahmen einer Gerichtsverhandlung dem Gerichtspräsidenten zu. Einzelne Kantone räumen sie in ihren Prozessgesetzen auch den Untersuchungs- und Anklagebehörden ein. Wo diesbezüglich eine gesetzliche Regelung fehlt, ist die Sitzungspolizeigewalt den Untersuchungsbehörden mittels Analogie durch Lückenfüllung zuzugestehen (dazu VOLLENWEIDER, Die Sitzungspolizei im schweizerischen Strafprozess, Diss., Zürich 1980, insbesondere S. 31, 58/59 und 105/6). Tonbandaufnahmen der Art, wie sie im vorliegenden Verfahren in Frage stehen, können also nötigenfalls auf dem Wege über die Handhabung der sitzungspolizeilichen Gewalt unterbunden werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.