Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 108 III 119 Generato dall'IA

Palm Shipping Inc. v. Bank (Attachment of Voided Assets)

Numero d'incarto BGE 108 III 119
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Palm Shipping Inc. v. Bank (Attachment of Voided Assets) A creditor (Palm Shipping Inc.) sought to enforce an attachment against a debtor's assets, specifically cash and valuables, which were still held by the debt collection office after having been seized under a previous attachment (No. 68/1981) initiated by another bank, which was subsequently annulled due to abuse of rights. The court of final appeal confirmed the annulment of the second attachment, reasoning that the principle of good faith (Art. 2 SCC) applies rigorously in enforcement proceedings, meaning a third-party creditor cannot benefit from an unlawfully created situation. Since the creditor was aware that the assets originated from a previous attachment voided due to abuse of rights, attempting to attach these specific assets constituted an exploitation of a wrongful condition, which itself amounts to an abuse of rights, irrespective of any direct collaboration with the initial attaching party, thus denying the creditor legal protection.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Arrestvollzug; Art. 2 ZGB. Aus einem wegen Rechtsmissbrauch aufgehobenen Arrest darf auch ein Drittgläubiger keinen Nutzen ziehen. Hat er vom Rechtsmissbrauch Kenntnis, darf er nicht die aus dem aufgehobenen Arrest stammenden und noch beim Betreibungsamt liegenden Vermögenswerte des Schuldners zu seinen Gunsten verarrestieren lassen.

Parole chiave

Generato dall'IA
spossessamento conseguente al pignoramento esecuzione per debiti sostanza buona fede azione di risarcimento danni da sequestro tutela legale

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 105 III 19
2 festgehalten hat, auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten (BGE 105 III 19 mit Hinweisen).
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 108 al. 1 let. a LTF

Although not explicitly numbered in a dispositive, the context suggests a decision on the merits of the appeal against the decision of the higher cantonal authority, confirmed by the Tribunal, which implies the application of the procedural framework concerning the final decision on the appeal itself (implied final order of dismissal/confirmation).

Art. 2 ZGB

The Federal Tribunal confirmed the appellate court's decision, finding no violation of this article by applying stricter criteria regarding good faith against the appellant who acted in knowledge of the previous arrest being revoked due to abuse of right.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (12)

5A_104/2024 (2024-04-12)
«…smissbräuchlich (zur Geltung des Rechtsmissbrauchsverbots im Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGE 85 III 23 E. 3a; 108 III 119 E. 2; s. auch Urteil 5A_1031/2021 vom 27. Mai 2022 E. 2.1) und ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. 5.…»
A/3196/2023 (2024-03-28) · ge
Creditor Complaint Against Enforcement Office Refusal to Seize Absent Inventory
«…tamment l'existence des conditions justifiant l'octroi de la mesure (ATF 120 III 159 c. 3a; 110 III 35 consid. 3a; 108 III 119; 107 III 33 consid. 4; 105 III 18). A/3196/2023-CS…»
5A_1031/2021 (2022-05-27)
«…chtsgrundsatz gilt damit gemäss ständiger Rechtsprechung auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ( BGE 85 III 23 E. 3a; 108 III 119 E. 2). So wird eine Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs ausnahmsweise als nichtig erachtet, nämlich wenn der Gläubiger…»
KSK 2020 107 (2021-03-03) · gr
Appeal Against Collection Office's Refusal to Continue Debt Enforcement Proceedings
«…im Zwangsvollstreckungsrecht beachtlichen Grundsatz von Treu und Glau- ben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB vereinbar (vgl. BGE 108 III 119 E. 2). Darüber hin- aus erscheint eine Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens mit der entspre- chenden Begründung im vor…»
16870 (2018-09-20) · nw
Appeal Regarding Asset Separation from Bankruptcy Estate Due to Fund Commingling
«…lagte als auch die Vorinstanz führen als Untermauerung ihres Standpunktes vor- nehmlich BGE 122 III 436 an, daneben BGE 108 III 119; 70 III 817; Bundesgerichtsurteil B.146/2002 vom 5. September 2002; schliesslich die analoge Anwendung von Art. 202 Sch…»
5A_745/2016 (2017-05-15)
«…tamment l'existence des conditions justifiant l'octroi de la mesure ( ATF 120 III 159 c. 3a; 110 III 35 consid. 3a; 108 III 119 ; 107 III 33 consid. 4; 105 III 18 ). L'abus manifeste de droit ( art. 2 al. 2 CC ) demeure toujours réservé. Ce pri…»
BGE 143 III 279
«…stence des conditions justifiant l'octroi de la mesure ( ATF 120 III 159 consid. 3a; ATF 110 III 35 consid. 3a; ATF 108 III 119 ; ATF 107 III 33 consid. 4; ATF 105 III 18 ). BGE 143 III 279 S. 281 L'abus manifeste de droit ( art. 2 al. 2 CC ) d…»
5A_582/2009 (2009-11-26)
«…Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachtenden Regeln von Treu und Glauben ( Art. 2 ZGB ) hält, keinen Rechtsschutz ( BGE 108 III 119 E. 2 S. 120 mit Hinweis). Eine Betreibung ist deshalb nichtig, wenn mit einem Betreibungsbegehren offensichtlich Recht…»
BGE 120 III 159
«…i font apparaître l'attitude du créancier requérant comme absolument incompatible avec les règles de la bonne foi ([ATF 108 III 119](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 114 III 33
«…abuso. Non vi è nemmeno il minimo indizio ch'egli sia venuto a sapere del deposito con mezzi sleali o irregolari ([DTF 108 III 119](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
PKG 2021 2 · gr
Creditor v. Collection Office (Electronic Debt Enforcement Continuation)
«…im Zwangsvollstre- ckungsrecht beachtlichen Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB vereinbar (vgl. BGE 108 III 119 E. 2). Darüber hinaus erscheint eine Rückweisung des Fortsetzungsbegeh- rens mit der entsprechenden Begründung im vorli…»
Plainte.2024.25 · vd
Property Seizure Execution Despite Domicile Dispute
«…iant l'octroi de la mesure (ATF 143 III 279, consid. 3.1 ; ATF 120 III 159 consid. 3a ; ATF 110 III 35 consid. 3a ; ATF 108 III 119 ; ATF 107 III 33 consid. 4 ; ATF 105 III 18). L'abus manifeste de droit (art. 2 al. 2 CC [Code civil…»

Testo completo

Urteilskopf

108 III 119

33. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. August 1982 i.S. Palm Shipping Inc. (Rekurs)

Regeste

Arrestvollzug; Art. 2 ZGB.

Aus einem wegen Rechtsmissbrauch aufgehobenen Arrest darf auch ein Drittgläubiger keinen Nutzen ziehen. Hat er vom Rechtsmissbrauch Kenntnis, darf er nicht die aus dem aufgehobenen Arrest stammenden und noch beim Betreibungsamt liegenden Vermögenswerte des Schuldners zu seinen Gunsten verarrestieren lassen.

Sachverhalt ab Seite 119

BGE 108 III 119 S. 119

A.- Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hob am 17. Juni 1981 den von der Schweizerischen Kreditanstalt gegen David C. Thieme erwirkten Taschenarrest Nr. 68/1981 auf. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde am 8. Dezember 1981 bestätigt. Am 4. Januar 1982 erwirkte die Palm Shipping Inc. beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich gegen David C. Thieme einen Arrestbefehl, der sich auf Barschaft und Wertsachen bezog, die aus dem aufgehobenen Arrest Nr. 68/1981 stammten und sich noch beim Betreibungsamt Zürich 1 befanden. Der Arrest wurde vom Betreibungsamt am gleichen Tag vollzogen.

B.- Der Schuldner Thieme erhob beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Arrestes. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde am 26. Februar 1982 ab. Der Schuldner zog diesen Entscheid an das Zürcher Obergericht als obere Aufsichtsbehörde weiter, welches den Rekurs mit Beschluss vom 18. Juni 1982 guthiess und den angefochtenen Arrest Nr. 2/1982 des Betreibungsamtes Zürich 1 aufhob.

BGE 108 III 119 S. 120

C.- Die Gläubigerin Palm Shipping Inc. reichte daraufhin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Rekurs ein mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts vom 18. Juni 1982 aufzuheben und den Arrest Nr. 2/1982 des Betreibungsamtes Zürich 1 zu bestätigen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach der neuern Rechtsprechung ist der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben, den das ZGB in Art. 2 festgehalten hat, auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten (BGE 105 III 19 mit Hinweisen). Die Auffassung der Rekurrentin, das Bundesgericht wende den Grundsatz von Treu und Glauben im Betreibungs- und Konkursrecht nur mit Zurückhaltung an, ist daher unzutreffend. Vielmehr verdient die Partei, welche die sich aus Art. 2 ZGB ergebenden Regeln verletzt, ohne Rücksicht auf die Interessenlage zwischen Gläubiger und Schuldner keinen Rechtsschutz.

Die untere Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben relativ eng ausgelegt. Sie betrachtete einen Verstoss gegen diesen Grundsatz nur dann als gegeben, wenn die Rekurrentin wegen ihrer Beziehungen zur Schweizerischen Kreditanstalt vom Taschenarrest und dessen Rechtswidrigkeit erfahren und nun ihrerseits versucht hätte, daraus für sich einen Vorteil zu ziehen. Rechtsmissbräuchlich wäre der angefochtene Arrest danach nur, wenn er durch ein Zusammenwirken der Schweizerischen Kreditanstalt mit der Rekurrentin ermöglicht worden wäre. Konnte die Rekurrentin indessen aufgrund eigener Recherchen ermitteln, dass sich aus dem aufgehobenen Arrest noch Werte des Arrestschuldners beim Betreibungsamt befinden mussten, so steht nach Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde der Verarrestierung dieser Werte auch durch Gläubiger, die um die Rechtswidrigkeit wussten, nichts entgegen.

Die Vorinstanz stellt demgegenüber höhere Anforderungen an das Handeln nach Treu und Glauben. Sie ist der Auffassung, dass sich ein Gläubiger, der Werte verarrestieren lässt, die aus einem wegen Rechtsmissbrauch aufgehobenen Arrest stammen und sich noch beim Betreibungsamt befinden, weil sie dem Arrestschuldner noch nicht zurückgegeben werden konnten, in gleicher Weise dem

BGE 108 III 119 S. 121

Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aussetze wie der frühere Arrestnehmer. Entscheidend sei, dass er von der Aufhebung des früheren Arrestes wegen Rechtsmissbrauchs Kenntnis habe. Damit versuche er nämlich den von einem Dritten geschaffenen rechtswidrigen Zustand auszunützen und verdiene deshalb keinen Rechtsschutz.

3. Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, ein rechtswidriger Zustand habe nur bis zum Zeitpunkt ihres Zugriffs auf das Arrestsubstrat bestanden. Diese Auffassung ist jedoch unhaltbar. Da die Rekurrentin in Kenntnis des rechtswidrigen Zustandes gehandelt hat, ist dieser durch den neuen Arrest nicht beseitigt worden. Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin völlig unabhängig von der Schweizerischen Kreditanstalt vorgegangen ist. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs genügt, dass der Rekurrentin bekannt war, dass ein unrechtmässiger Zustand bestehe, und sie aufgrund dieser Kenntnis versucht hat, für sich einen Vorteil zu erlangen. Dabei braucht nicht auf das Immobiliarsachenrecht, namentlich das Prinzip des bösen Glaubens bei abhanden gekommenen Sachen zurückgegriffen zu werden, oder höchstens insoweit, als sich auch daraus die umfassende Bedeutung des Gebots, nach Treu und Glauben zu handeln, ergibt. Im Grunde genommen anerkennt auch die Rekurrentin diesen Grundsatz, sagt sie in der Rekursschrift doch selbst, dass sie auf die Arrestnahme verzichtet hätte, wenn die fraglichen Vermögenswerte sich bereits beim Anwalt des Schuldners befunden hätten. Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die Güterabwägung zwischen den Interessen des Gläubigers an der Eintreibung seiner Forderungen und den Absichten des Schuldners, seine Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, was im übrigen eine blosse Behauptung darstellt, zu keinem andern Ergebnis zu führen.

Die von der Rekurrentin vorgebrachten Einwendungen gegen die Auffassung der Vorinstanz vermögen nach dem Ausgeführten nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht und insbesondere nicht Art. 2 ZGB verletzt, wenn sie das Verhalten nach Treu und Glauben nach strengeren Kriterien beurteilt hat, als die untere Aufsichtsbehörde dies getan hat. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen.