Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 107 V 187 Generato dall'IA

Social Security Appeal Deadline Missed Due to Lawyer's Absence and Ineffective Service Measures

Numero d'incarto BGE 107 V 187
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Social Security Appeal Deadline Missed Due to Lawyer's Absence and Ineffective Service Measures A social security applicant challenged a decision not to entertain his appeal against the rejection of his reintegration and disability pension claims, arguing the appeal deadline was missed because his lawyer was on vacation and had a postal hold order in place. The court confirmed that a party (or their representative) in ongoing proceedings who is absent from their registered address must take suitable measures to ensure official communications can be served, and must anticipate official acts if they are likely to occur during the absence. The lawyer, having recently corresponded with the insurance commission, should have expected the decision during his three-week holiday beginning July 16, 1979, but a postal hold order is not considered an effective measure. Consequently, the legal fiction of service was maintained, deeming the decision served on the lawyer by July 18, 1979, making the appeal filed on September 14, 1979, untimely; additionally, the 10-day deadline for requesting restitution of the filing period was also not met.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 69 IVG, 84 Abs. 1 AHVG und 22 Abs. 1 VwVG. - Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Adressort entfernt, hat geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit behördlicher Mitteilungen zu treffen (Bestätigung der Rechtsprechung). Zu Vorkehren ist indes nur verhalten, wer auf die Zustellung eines behördlichen Akts während seiner Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gefasst sein muss (Präzisierung der EVG-Praxis im Sinne von [BGE 101 Ia 7](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F101-IA-7%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page7)). - Der Postrückbehaltungsauftrag ist keine taugliche Vorkehr im obigen Sinn. Diesfalls ist die rechtlich relevante Zustellung nicht erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten.

Parole chiave

Generato dall'IA
inosservanza del termine deposito tardivo procedura di assicurazioni sociali rendita d'invalidità arretrati di contributi domanda d'asilo tardiva

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 22 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 69 IVG and Art. 84 Abs. 1 AHVG, and also cited as a basis regarding the non-extendable nature of the deadline.

Art. 84 Abs. 1 AHVG

Cited as part of the general legal basis for filing an appeal against decisions of the social insurance institutions.

Art. 69 IVG

Cited as part of the general legal basis for filing an appeal against decisions of the social insurance institutions.

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Sentenze successive che citano questa decisione (88)

JAAC 68.146 (2004-02-03)
Asylum Seeker's Appeal Period Reinstated Due to Postal Notification Failure
«…Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist» (BGE 107 V 187, 189 E. 2; vgl. auch BGE 107 V 190, 191). c. Vorweg ist festzuhalten, dass als geltend gemachter Grund für das Versäume…»
VPB 90-025 (1990-05-29)
Swiss Asylum Reform Act
«…déral qu'un envoi est remis à son destinataire le dernier jour d'un délai de garde de sept jours (ATF 100 III 3 et 107 V 187), la règle actuelle mérite d'être précisée dans la loi vu sa portée (1er al.).…»
VSBES.2024.62 (2025-07-11) · so
Insured Fails to Timely Appeal Cessation of Accident Benefits Due to Effective Service at Last Confirmed Address
«…r 2021, 9C\_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2, 2C\_67/2008 vom 29. April 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Im Falle einer Adressänderung während des Verfahrens ist die Partei mithin verpflichtet, alle notwendi…»
200 2022 496 (2022-10-27) · be
Unemployment Insurance Benefit Suspension Objection Untimely Due to Failure to Provide Valid Address
«…önnen und hat er die an der bekannt gegebenen Adresse versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (so bereits BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.; Entscheid des BGer vom 21. März 2016, 9C_102/2016, E. 2). Dass er später der Verwaltung auf deren wiede…»
100 2020 204 (2020-09-02) · be
Tax Appeal Timeliness and Service of Non-Registered Mail During Mail Hold
«…w. des Empfängers auf später zu verlegen, indem die Sendung erst bei der effektiven Aushändigung zuge- stellt wäre (BGE 107 V 187 E. 2). Dies hätte letztlich zur Folge, dass die nicht erstreckbare gesetzliche Beschwerdefrist faktisch nach Belieben d…»
12.2020.30 (2020-06-18) · ti
Appeal Dismissed for Untimely Procedural Compliance
«…dei termini procedurali (cfr. pure TF 8C\_53/2017 del 2 marzo 2017 consid. 4.2 e 4.3 con particolare riferimento a DTF 107 V 187 consid. 2, ove già era stato deciso che l’ordine di trattenere la corrispondenza non era un provvedimento idoneo allo s…»
3.BU.2020.17 (2020-05-27) · ag
Taxpayer's Failure to File and Improper Service Claim Denied
«…auf später zu verlegen und Sen- dungen sind nicht erst bei der effektiven Empfangnahme als erfolgt zu be- trachten (BGE 107 V 187; siehe auch Urteile des Bundesgerichts vom 2. März 2017 [(C_53/2017] E. 4.2.; vom 22. März 2016 [5A_704/2015] E. 9.2; v…»
100 2019 321 (2020-04-22) · be
Taxpayer v. Tax Appeals Commission Regarding Timeliness of Appeal on Fiscal Domicile Determination
«…bzw. des Empfängers auf später zu verlegen, indem die Sendung erst bei der effektiven Aushändigung zugestellt wäre (BGE 107 V 187 E. 2). Dies hätte letztlich zur Folge, dass die nicht erstreckbare gesetzliche Beschwer- defrist faktisch nach Belieben…»
S 2019 137 (2020-03-30) · zg
Appeal Dismissed for Untimely Premium Subsidy Application
«…ng einer Frist dar (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 62 mit Verweis auf BGE 102 V 242 E. 3; 107 V 187 E. 2 und 108 V 109). 5.2 Der Wochenaufenthalt der Beschwerdeführerin in C.________ zwecks Prüfungsvorbereitung…»
2C_794/2019 (2019-10-17)
«…nisse bekannt zu geben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 297 f.; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Voraussetzung bleibt indessen, dass der Adressat mit der entsprechenden Zustellung rechnen musste. 2.…»
8C_271/2019 (2019-06-11)
«…Empfängers auf später zu verlegen und die Sendung erst bei der effektiven Empfangnahme als erfolgt zu betrachten ( BGE 107 V 187 ; zuletzt etwa Urteile 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.2; 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 9.2; 6B_169/2014 vom 18. Mä…»
1B_53/2019 (2019-05-21)
«…s, hat er die versuchte Zustellung an die in seinem Ausstandsgesuch genannte Adresse als erfolgt gelten zu lassen ( BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 23. November 2018 gilt somit als am 4. Dezember 2018 zugestellt…»
PA190007 (2019-03-05) · zh
Untimely Appeal Regarding Involuntary Psychiatric Placement Dismissed as Moot
«…olgt. Vorausgesetzt ist dafür jedoch, dass mit der Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen war (BGE 107 V 187 E. 2; BGE 97 III 7 E. 1). Das war hier offensichtlich der Fall. Damit gilt der an- gefochtene Entscheid der Beschwerdef…»
8C_586/2018 (2018-12-06)
«…Empfängers auf später zu verlegen und die Sendung erst bei der effektiven Empfangnahme als erfolgt zu betrachten ( BGE 107 V 187 ; zuletzt etwa Urteile 8C_53/2017 vom 2. März 2017 E. 4.2; 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 9.2; 6B_169/2014 vom 18. Mä…»
8C_53/2017 (2017-03-02)
«…chtlich relevante Zustellung ist nicht erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten ( BGE 107 V 187 ; zuletzt etwa Urteile 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 9.2; 6B_169/2014 vom 18. März 2014 E. 2). 4.3. Der zulässigerw…»

Testo completo

Urteilskopf

107 V 187

41. Auszug aus dem Urteil vom 9. April 1981 i.S. Riso gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 69 IVG, 84 Abs. 1 AHVG und 22 Abs. 1 VwVG.

- Wer sich während eines hängigen Verfahrens von seinem Adressort entfernt, hat geeignete Vorkehren für die Zustellbarkeit behördlicher Mitteilungen zu treffen (Bestätigung der Rechtsprechung). Zu Vorkehren ist indes nur verhalten, wer auf die Zustellung eines behördlichen Akts während seiner Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gefasst sein muss (Präzisierung der EVG-Praxis im Sinne von BGE 101 Ia 7).

- Der Postrückbehaltungsauftrag ist keine taugliche Vorkehr im obigen Sinn. Diesfalls ist die rechtlich relevante Zustellung nicht erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten.

Sachverhalt ab Seite 188

BGE 107 V 187 S. 188

Mit Verfügung vom 16. Juli 1979 wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Begehren des Quintino Riso um Übernahme der Kosten für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Gleichzeitig schrieb sie das Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente als durch Verzicht erledigt ab.

Am 14. September 1979 erhob der Anwalt des Versicherten gegen diese Verfügung Beschwerde. Gemäss Präsidialverfügung vom 26. September 1979 trat jedoch die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Quintino Riso beantragen, es sei die Präsidialverfügung vom 26. September 1979 aufzuheben und die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 14. September 1979 einzutreten.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG kann gegen Verfügungen der Ausgleichskassen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden. Diese gesetzliche Frist darf der Richter nicht erstrecken (Art. 22 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

BGE 107 V 187 S. 189

Hingegen kann gemäss Art. 24 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und wenn er binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

2. Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 102 V 242 und BGE 101 Ia 7 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist durch einen Rechtsanwalt vertreten, und die Kassenverfügung vom 16. Juli 1979 ist diesem zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit ab Zustellung an den Rechtsvertreter zu laufen. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz war diesem die Kassenverfügung spätestens am 18. Juli 1979 zugegangen. Die erst am 14. September 1979 eingereichte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Dagegen wendet der Anwalt des Beschwerdeführers ein, sein Büro sei vom 16. Juli bis 16. August 1979 ferienhalber geschlossen gewesen. Er habe daher der Post für die Zeit vom 16. Juli bis 17. August 1979 einen Postrückbehaltungsauftrag erteilt. Demzufolge habe er die Kassenverfügung erst am 17. August 1979 entgegengenommen. Dieser Tag habe als Zustelldatum zu gelten. Indes hatte der bereits im Verwaltungsverfahren mitbeteiligte Anwalt des Beschwerdeführers noch im April 1979 mit der Invalidenversicherungs-Kommission einen Briefwechsel geführt, aus welchem auf einen baldigen Entscheid geschlossen werden konnte. Als er am 16. Juli 1979 die Ferien antrat, musste er daher mit einiger Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass während seiner Abwesenheit die fragliche Verfügung eintreffen könnte. Er hätte demzufolge für deren Empfang das Zweckdienliche veranlassen müssen. Indessen hatte er der Ausgleichskasse weder seine Ferienabwesenheit angezeigt noch einen handlungsbevollmächtigten Vertreter bestellt noch anderweitig dafür gesorgt, dass ihm ein allfälliger

BGE 107 V 187 S. 190

Verwaltungsakt in der vorliegenden Rentensache rechtzeitig zur Kenntnis gelangt wäre. Der Postrückbehaltungsauftrag bildet hiefür keine taugliche Vorkehr. Somit muss es bei der Feststellung bleiben, dass als Zustelldatum der 18. Juli 1979 zu geltend hat und die Beschwerde vom 14. September 1979 demnach verspätet eingereicht worden ist.

Eine Wiederherstellung der Frist kommt nicht in Frage, weil die 10tägige Frist für die Stellung des Gesuchs und das Nachholen der versäumten Rechtshandlung nicht eingehalten ist.