Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 107 IA 266 Generato dall'IA

Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Der Richter kann den Entscheid, mit dem ein gegen ihn eingereichtes Ablehnungsbegehren gutgeheissen wurde, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.

Numero d'incarto BGE 107 IA 266
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Judge's Constitutional Challenge to Recusal Sustained Denied for Lack of Standing A District Judge, a member of the Juvenile Court, challenged a decision by the Administrative Commission of the Cantonal High Court that upheld three motions for her recusal (challenge for cause) filed by the District Juvenile Prosecutor's Office. The motions asserted her bias in three pending cases. The judge argued the decision violated constitutional rights, including freedom of expression and the principle of separation of powers. The Federal Supreme Court dismissed the constitutional complaint, ruling that the judge lacked standing (legitimation) under Art. 88 SCOA because a decision granting a request for recusal against a judge affects only their public-law status as an official or authority member, not their personal or private legal sphere as a citizen; the constitutional complaint is reserved for protecting individual rights from state interference, not for appealing official capacity decisions like the determination of impartiality, which primarily serves the public interest in independent justice.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Der Richter kann den Entscheid, mit dem ein gegen ihn eingereichtes Ablehnungsbegehren gutgeheissen wurde, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.

Parole chiave

Generato dall'IA
domanda di ricusazione legittimazione a ricorrere separazione dei poteri impugnazione di decisioni amministrative ammissione del pubblico ministero azione di separazione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 88 OG
Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Art. 84 Abs. 1 lit. a OG
Zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) sind Bürger (Private) und Korporationen befugt, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt in einem ihnen persönlich zustehenden Individualrecht betroffen sind (Art.

Giurisprudenza citata

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BGE 104 Ia 159
Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich ausschliesslich nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und nicht danach, ob ein Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte (BGE 104 Ia 159 mit Hinweisen).
BGE 91 I 115
BGE 30 I 248
131; BGE 30 I 248 f.; Urteil vom 6.
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Sentenze successive che citano questa decisione (15)

BGE 115 IA 183
Article 6(1) ECHR independence and impartiality: Traffic-fine imposition by administrative authority with final review by cantonal executive government violates fair-trial guarantee; Swiss interpretive declaration limited to civil matters leaves criminal accusations subject to full convention requirements.
«…fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-IA-336%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page339), [ATF 107 Ia 266](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
7B_105/2026 (2026-08-12)
Prosecutor recusal for premature guilt assessment during preliminary hearing lacks legally protected interest for ministerial appeal.
«…rospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-149-IV-213#page213) consid. 2; [107 Ia 266](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-107-Ia-266#page266)). T…»
7B_1214/2024 (2025-01-14)
«…zt und gleichzeitig gegen sie respektive ihn eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen wird (vgl. BGE 149 IV 213 E. 2; 107 Ia 266 ). Indessen hat nach der bundesgerichtlichen Praxis ein Richter oder eine Richterin keinen eigenen Anspruch, an einem b…»
5A_652/2024 (2024-10-18)
«…zur Beschwerde gegen die Aufhebung eines von ihm erlassenen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz befugt (vgl. BGE 107 Ia 266 S. 269; 149 IV 213 E. 2). Daran ändern die Ausführungen des Zivilkreisgerichts nichts, wonach es sich zur Durchführu…»
1B_643/2022 (2023-04-06)
«…r Entscheid, die gegen ihn gerichteten Ausstandsgesuche gutzuheissen, einzig in seiner amtlichen Eigenschaft (vgl. BGE 107 Ia 266 ). Eine Disziplinarmassnahme oder eine andere Anordnung, die ihn in seiner privaten Rechtssphäre treffen würde, wurde n…»
BGE 149 IV 213
«…r Entscheid, die gegen ihn gerichteten Ausstandsgesuche gutzuheissen, einzig in seiner amtlichen Eigenschaft (vgl. BGE 107 Ia 266 ). Eine Disziplinarmassnahme oder eine andere Anordnung, die ihn in seiner privaten Rechtssphäre treffen würde, wurde n…»
1B_462/2022 (2022-12-27)
«…ltin oder ein Staatsanwalt in den Ausstand versetzt wird, nicht in genereller Weise abgesprochen werden muss (vgl. BGE 107 Ia 266 ), jedenfalls solange gleichzeitig weder allfällige Disziplinarmassnahmen gegen die fehlbare Staatsanwältin resp. den f…»
2D_11/2020 (2021-02-10)
«…sée comme membre d'une autorité, et ne peut ainsi se prévaloir de la violation de ses droits constitutionnels (cf. ATF 107 Ia 266 p. 267 s.) - permettrait également de nier l'existence d'un intérêt juridique au sens de l' art. 115 LTF , respectivem…»
5P.313/2005 (2005-10-31)
«…gitimiert ( Art. 88 OG ), sich diesbezüglich auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers zu berufen ( BGE 107 Ia 266 betr. Ausstand eines Richters wegen Befangenheit; BGE 112 III 67 E. 2b betr. Massnahmen gegenüber ausseramtlichen Ko…»
5P.312/2003 (2003-10-13)
«…nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger angefochten werden ( BGE 107 Ia 266 S. 267 f. ; 123 I 41 E. 5c/dd und ee S. 44 f.; für den vorliegenden Bereich: z.B. Urteil des Bundesgerichts 5P.121/2…»
5P.121/2001 (2001-05-22)
«…en ist, scheidet die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger daher aus ( BGE 107 Ia 266 S. 267 f., mit Hinweisen). 3.-Der Beistand der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2, führt sowohl in ihrem als…»
BGE 123 I 41
«…n Aufgaben berührt, in welcher Eigenschaft er zur staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin nicht legitimiert ist (vgl. [BGE 107 Ia 266](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 121 I 252
«…tion=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-IA-174%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page174) p. 177 consid. a; [ATF 107 Ia 266](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 111 IA 115
«…ig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F108-IA-284%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page284) E. 2c; [BGE 107 Ia 266](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 111 IA 86
«…ure où celle-ci pouvait revoir librement la décision des autorités fiscales et devait appliquer le droit d'office ([ATF 107 Ia 266](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Testo completo

Urteilskopf

107 Ia 266

54. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Dezember 1981 i.S. Herzog gegen Jugendanwaltschaft des Bezirkes Zürich und Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.

Der Richter kann den Entscheid, mit dem ein gegen ihn eingereichtes Ablehnungsbegehren gutgeheissen wurde, nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.

Sachverhalt ab Seite 267

BGE 107 Ia 266 S. 267

Die Jugendanwaltschaft des Bezirkes Zürich lehnte die Bezirksrichterin lic. iur. Marianne Herzog, Mitglied des Jugendgerichts des Bezirkes Zürich, in drei bei diesem Gericht hängigen Prozessen wegen Befangenheit ab. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Ablehnungsbegehren der Jugendanwaltschaft mit Beschlüssen vom 13. Januar und 5. Februar 1981 gut. Marianne Herzog führt hiegegen staatsrechtliche Beschwerde.

Erwägungen

Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts beruhten auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts; ausserdem verletzten sie die Meinungsäusserungs- und die Pressefreiheit sowie den Grundsatz der Gewaltentrennung. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin legitimiert ist, gegen einen Entscheid, mit dem ein gegen sie eingereichtes Ablehnungsbegehren gutgeheissen wurde, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu führen. Dass sie im Ausstandsverfahren zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, ist ohne Belang. Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich ausschliesslich nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und nicht danach, ob ein Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte (BGE 104 Ia 159 mit Hinweisen).

Zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) sind Bürger (Private) und Korporationen befugt, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt in einem ihnen persönlich zustehenden Individualrecht betroffen sind (Art. 88 OG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die angefochtene Verfügung lediglich Befugnisse und Obliegenheiten zum Gegenstand hat, die einem Bürger

BGE 107 Ia 266 S. 268

in seiner Eigenschaft als Beamter oder Mitglied einer Behörde zukommen. Soweit nicht die private Rechtssphäre eines Beamten oder Behördemitgliedes betroffen ist, sondern einzig jene öffentlichrechtliche Stellung in Frage steht, kann eine kantonale oder kommunale Verfügung nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger angefochten werden (BGE 91 I 115 E. 2 mit Hinweisen; Urteile vom 2. Juni 1976 i.S. Bachofner in ZBl 77/1976 S. 507 ff., vom 5. Oktober 1960 i.S. Schneeberger in ZBl 62/1961 S. 46 f., vom 14. November 1956 i.S. Joller in ZBl 58/1957 S. 52 f., vom 24. Februar 1949 i.S. Dübi in ZBl 50/1949 S. 240; BIRCHMEIER, Über die Legitimation des Staates, der Gemeinde und der Behörden zur staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht, ZBl 51/1950 S. 130 f.).

Mit den angefochtenen Beschlüssen der Verwaltungskommission des Obergerichts wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in drei beim Jugendgericht hängigen Prozessen in den Ausstand zu treten habe. Sie kann somit in jenen Fällen nicht mitwirken. Die Befugnis, in den Streitsachen zu amten, die in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fallen, kommt der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als Justizbeamtin und Mitglied der genannten Gerichtsbehörde zu. Wird ihr diese Befugnis in einem bestimmten Fall entzogen, indem ein gegen sie eingereichtes Ablehnungsbegehren gutgeheissen wird, ist sie dadurch ausschliesslich in ihrer öffentlichrechtlichen Stellung als Beamtin und Behördemitglied betroffen; ihre persönliche, private Rechtssphäre wird durch den Ausstandsentscheid nicht berührt. Die Vorschriften der kantonalen Gerichtsverfassungsgesetze über den Ausstand der Justizbeamten dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer unabhängigen und unparteiischen Rechtsprechung sowie dem privaten Interesse der Parteien, dass ihre Angelegenheit von einem unbefangenen Richter beurteilt wird. Soweit sie ferner auch den Interessen des Justizbeamten dienen, indem sie ihn davor bewahren, in einem Falle urteilen zu müssen, in welchem er sich befangen fühlen könnte, handelt es sich nicht um seine privaten Interessen, sondern um jene, die er in seiner Eigenschaft als Beamter oder Behördemitglied hat. Zum Schutze solcher Interessen steht aber die staatsrechtliche Beschwerde ihrer Rechtsnatur nach nicht zur Verfügung. Sie ist ein Rechtsmittel zum Schutze der individuellen Rechtssphäre gegen staatliche Eingriffe, und es lässt sich mit diesem Charakter der Beschwerde nicht vereinbaren, sie auch da zuzulassen, wo sich nicht der Staat und eine Privatperson, sondern ein allein in seiner öffentlichrechtlichen Stellung betroffener

BGE 107 Ia 266 S. 269

Beamter und der Staat gegenüberstehen. So wenig ein Richter befugt ist, sich mit diesem Rechtsbehelf dagegen zur Wehr zu setzen, dass sein Entscheid von einer kantonalen Rechtsmittelinstanz zum Beispiel wegen Willkür aufgehoben wurde, so wenig kann er gegen die Gutheissung eines gegen ihn eingereichten Ablehnungsbegehrens staatsrechtliche Beschwerde führen. In beiden Fällen wird er durch den kantonalen Hoheitsakt ausschliesslich in seiner amtlichen Stellung und nicht in seiner Rechtssphäre als Bürger und Privatperson betroffen. Hingegen ist ein Beamter dann zur staatsrechtlichen Beschwerdeführung legitimiert, wenn gegen ihn mit einer kantonalen Verfügung eine Disziplinarmassnahme (Verweis, Ordnungsbusse, Einstellung im Amte etc.) ausgesprochen wurde, denn im Gegensatz zu den beiden erwähnten Fällen ist er durch eine solche, Strafcharakter aufweisende Verfügung nicht nur in seiner öffentlichrechtlichen Stellung als Beamter, sondern zugleich in seiner privaten Rechtssphäre (Privatehre, Vermögen) berührt (BIRCHMEIER, in ZBl 51/1950 S. 131; BGE 30 I 248 f.; Urteil vom 6. Dezember 1944 i.S. Roth). Bei den hier in Frage stehenden Beschlüssen der Verwaltungskommission des Obergerichts handelt es sich aber nicht um Disziplinarentscheide, sondern um Ausstandsentscheide, mit denen bloss festgestellt wird, dass der Anschein der Befangenheit besteht und gegen welche, wie ausgeführt, der betroffene Justizbeamte keine staatsrechtliche Beschwerde erheben kann. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.