Constitutional Appeal Regarding Insufficient Reasoning and Curability in Appeal Proceedings
Sintesi Legislator
Generato dall'IAConstitutional Appeal Regarding Insufficient Reasoning and Curability in Appeal Proceedings A person acquitted of fraud in the second instance by the High Court challenged the court's decision regarding the referral of the civil claim, cost allocation, and the denial of compensation for litigation expenses, primarily arguing a violation of the right to be heard due to insufficient reasoning in the judgment. The High Court supplemented its reasoning in its response to the constitutional appeal, and the Federal Supreme Court allowed the appellant to supplement their appeal in response to the extended reasoning, in accordance with Art. 93 para. 2 OG. The Supreme Court confirmed that the lack of sufficient reasoning in a challenged decision is curable in constitutional appeal proceedings if the appellant can address the motives provided by the last cantonal instance in a supplement to the appeal and suffers no resulting disadvantage, thereby preventing unnecessary procedural inefficiency, and therefore, proceeded to address the merits of the appeal while noting that any additional efforts by the appellant's counsel due to the initial defect would be accounted for in the cost decision.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 4 BV (Anspruch auf Begründung eines Entscheides); Art. 93 Abs. 2 OG. Der Mangel der ungenügenden Begründung des angefochtenen Entscheides ist im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren heilbar, wenn der Beschwerdeführer zu den in der Vernehmlassung der letzten kantonalen Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung nehmen kann und ihm dadurch kein Nachteil erwächst.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAAlthough raised as a substantive ground (lack of justification for the decision), the Tribunal avoided dealing with it formally because the procedural defect was considered curable under the circumstances.
Sentenze successive che citano questa decisione (61)
Testo completo
Urteilskopf
107 Ia 1
1. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. März 1981 i.S. X. gegen Y., Generalprokurator-Stellvertreter des Kantons Bern und Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 4 BV (Anspruch auf Begründung eines Entscheides); Art. 93 Abs. 2 OG.
Der Mangel der ungenügenden Begründung des angefochtenen Entscheides ist im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren heilbar, wenn der Beschwerdeführer zu den in der Vernehmlassung der letzten kantonalen Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung nehmen kann und ihm dadurch kein Nachteil erwächst.
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 107 Ia 1 S. 1
Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach den Beschwerdeführer in 2. Instanz von der Anklage des Betruges frei, verwies die Privatklage auf den Zivilweg, verweigerte ihm eine Entschädigung und auferlegte ihm Prozesskosten. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Auszug aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerde betrifft die Art der Erledigung der Adhäsionsklage der Privatklägerin, die Kostenverteilung, die
BGE 107 Ia 1 S. 2
Verweigerung einer Entschädigung im Sinne von Art. 258 sowie diejenige einer solchen für die Verteidigungskosten gemäss Art. 263 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren vom 20. Mai 1928. In allen diesen Punkten rügt der Beschwerdeführer in erster Linie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch ungenügende Begründung des angefochtenen Urteils. Die II. Strafkammer des Obergerichts hat in ihrer Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde die Urteilsbegründung in den erwähnten Punkten ergänzt. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 OG Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde ebenfalls zu ergänzen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und äusserte sich nochmals zu sämtlichen Beschwerdepunkten, hielt jedoch einleitend daran fest, dass die Urteilsbegründung unzulänglich gewesen und ihm dadurch das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Er ersucht das Bundesgericht, die Verletzung festzustellen, ohne aber in diesem Zusammenhang den Antrag zu stellen, der angefochtene Entscheid sei aus diesem formellen Grunde aufzuheben. Aus der geltend gemachten formellen Rechtsverweigerung leitet er nur den Anspruch ab, in der Beschwerdeergänzung auch neue Rügen rechtlicher Art vorbringen zu können, und er ersucht um Berücksichtigung des behaupteten Fehlers bei der Regelung des Kostenpunktes.
Das Bundesgericht ist gemäss Art. 93 Abs. 1 OG verpflichtet, Vernehmlassungen der kantonalen Behörden, deren Entscheide mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer erhält gemäss Art. 93 Abs. 2 OG Gelegenheit, sich zum Inhalt der Vernehmlassung in einer die Beschwerde ergänzenden Rechtsschrift auszusprechen. Das Bundesgericht hat hieraus geschlossen, im Gegensatz zu anderen Formmängeln sei derjenige der ungenügenden Begründung heilbar, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwachse, d.h. wenn sie ihre Rechte im Beschwerdeverfahren voll wahrnehmen könne (BGE 104 Ia 214; BGE 104 V 154 f.; 99 Ib 99 E. 2a, 135 E. 2a). Diese Rechtsprechung ist in der Lehre sowohl auf Zustimmung (B. Knapp, Précis de droit administratif, S. 88 f., N. 394 f.; für das deutsche Recht Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage 1974, S. 421) als auch auf Ablehnung gestossen (J. Meylan, La motivation des actes administratifs à la lumière
BGE 107 Ia 1 S. 3
de la jurisprudence récente du Tribunal fédéral, in: RDAF 29/1973, S. 379; Imboden-Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage 1976, S. 536 IV b). Trotz der geäusserten Kritik ist daran festzuhalten. Es würde einen durch nichts zu rechtfertigenden prozessualen Leerlauf bedeuten, den angefochtenen Entscheid wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nicht zu behandeln, wenn dieser sich in Beschwerdeschrift und Beschwerdeergänzung zusammen umfassend zu den Motiven äussern konnte (vgl. Imboden-Rhinow, a.a.O., S. 537 V c). Der Grundsatz, wonach in der Beschwerdeergänzung keine Rügen erhoben werden dürfen, die schon im Anschluss an die Verfügung selbst hätten erhoben werden können (BGE 102 Ia 213 E. 1; 101 Ia 48 E. 3, 242; W. Birchmeier, Bundesrechtspflege, S. 400), darf unter diesen Umständen nicht zu eng angewendet werden. Auf die in der Beschwerdeergänzung enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher einzugehen. Zusätzlichen Bemühungen seines Anwaltes ist je nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens und den übrigen Umständen des Falles bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Wolff-Bachof, a.a.O., S. 421). Die Rüge der mangelnden Begründung des angefochtenen Entscheides bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Behandlung, und es ist auf die übrigen Beschwerdepunkte einzutreten.