Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 107 IV 47 Generato dall'IA

Driver Acquitted for Failing to Yield at Subjectively Ambiguous Intersection

Numero d'incarto BGE 107 IV 47
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Driver Acquitted for Failing to Yield at Subjectively Ambiguous Intersection A driver on the main road (Bergstrasse) collided with a motorized cyclist coming from the right on an intersecting road (Waggitalstrasse) and was fined for failing to grant right-of-way, but was acquitted by the lower courts based on the junction being considered a mere side road or field path entrance which does not trigger the priority rule for traffic from the right (Art. 1 para. 8 sentence 2 VRV) due to its appearance to an unfamiliar driver. The Court of Cassation upheld the acquittal, reasoning that while the Waggitalstrasse is structurally a proper municipal road where the regular right-of-way should apply, it subjectively appears to an unfamiliar driver on the main road as an insignificant field path entrance due to planting and terrain, making the driver's failure to yield non-negligent; however, the court emphasized that such unsigned exceptions to right-of-way must be limited to cases clearly recognizable as such, even to those unfamiliar with the area, and that authorities should install traffic signs to prevent accidents at this objectively proper but subjectively confusing intersection.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV. Verzweigungen oder Einmündungen von Feldwegen usw. Nicht signalisierte Ausnahmen vom Rechtsvortritt müssen auf Fälle beschränkt werden, welche die Beteiligten (auch Ortsunkundige und unter erschwerten Verhältnissen) als solche erkennen können. Eine schuldhafte Missachtung des Rechtsvortritts kann einem Ortsunkundigen nicht zur Lase gelegt werden, wenn er ausserorts bei den gegebenen Sichtverhältnissen eine Wegeinmündung zweifelsfrei als blossen Feldweg wahrnehmen muss.

Parole chiave

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incidente stradale diritto di passo strada comunale guida nonostante revoca della patente sorpasso non consentito contrassegno stradale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 99 IV 222
Driver's Duty to Yield at Prioritized Intersection
BGE 91 IV 41
BGE 106 IV 56
BGE 96 IV 37
Der Kassationshof hat wiederholt den Ausschluss des normalen Vortrittsrechts abgelehnt, wenn ruhige Quartiersträsschen in stark frequentierte Stadtstrassen münden (BGE 96 IV 37).
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Sentenze successive che citano questa decisione (19)

RBOG.1997.Nr.34 (1997-01-15) · tg
Parking on Left Side Due to Right Side Prohibition Implied by Road Geometry and Traffic Flow
«…echts Autos parkiert werden, verblieben in der Mitte rund vier Meter. Die Berufungsbeklagte macht unter Hinweis auf BGE 107 IV 47 zu Recht geltend, zwei Fahrzeuge, die sich kreuzten, müssten bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h einen Mindestabs…»
CPEN.2024.27 (2024-10-01) · ne
Traffic Accident Liability Parking Lot Exit
«…nditions défavorables de visibilité ([ATF 117 IV 498](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=117_IV_498) cons. 4a ; [107 IV 47](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=107_IV_47)cons. 3a). De même, dans l'intérêt d'une clarté des conditions de…»
SK 2023 373 (2024-07-29) · be
Appellant v. Canton Regarding Right-of-Way at Low-Importance Access Point
«…tsunkundige Verkehrsteilnehmer und bei er- schwerten Sichtverhältnissen deutlich erkennbar sind (BGE 117 IV 498 E. 4 a; 107 IV 47 E. 3a = Pra 70 Nr. 123). Entsprechend sind diese Ausnahmebestimmungen im Interesse klarer Verkehrs- und Vortrittsrechts…»
SU160038 (2016-10-24) · zh
Bus Driver Acquittal Upheld in Right-of-Way Dispute at Traffic Ban Zone Exit
«…richtsentscheid 6S.98/2005 vom 24. Juni 2005 E. 2.1, BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106, BGE 117 IV 498 E. 4a, BGE 107 IV 47 E. 3a, BGE 100 IV 83 E. 1). 3.4. Wie von der Verteidigung richtig aufgezeigt, hat eine Zusatztafel mit dem Vermerk "…»
SU130004 (2013-08-20) · zh
Traffic Accident Right-of-Way Interpretation Appeal
«…Verzweigung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG handelt (BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106; BGE 123 IV 218 E. 3a; BGE 107 IV 47 E 3b; Bundesgerichtsentscheid 6S.98/2005, E. 2.1). Dabei erfordert das Interesse klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsve…»
30.2006.185 (2007-06-06) · ti
Driver Appeal Over Collision at Unsigned Intersection
«…della regola ordinaria della precedenza da destra (DTF 123 IV 218, *ibidem*; 117 IV 498 *ibidem*; 112 IV 88 consid. 2; 107 IV 47 consid. 3b). Per stabilire se ci si trovi in presenza di un’intersezione oppu…»
6S.98/2005 (2005-06-24)
«…im Zweifelsfalle muss die normale Ordnung vorgehen ( BGE 127 IV 91 E. 2a/bb; 123 IV 218 E. 3a; 117 IV 498 E. 4a; 107 IV 47 E. 3a; 106 IV 56 E. 2). 2.2 Die Vorinstanz hat ihrem Urteil diese Rechtslage zugrunde gelegt. Sie hält fest, dass es…»
SB 2003 65 (2004-03-17) · gr
Traffic Violation Appeal Regarding Right-of-Way at Unmarked Intersection
«…für den Fahrverkehr - insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit welcher er zusammentrifft - abzustellen (vgl. BGE 107 IV 47 ff. = Pra 70 Nr. 123; 112 IV 88 ff.; 123 IV 218 ff.). Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel sollen nach der Praxis des…»
SB 2003 65 (2004-03-17) · gr
Appeal Regarding Traffic Violation and Damages for Failure to Yield at Intersection
«…für den Fahrverkehr - insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit welcher er zusammentrifft - abzustellen (vgl. BGE 107 IV 47 ff. = Pra 70 Nr. 123; 112 IV 88 ff.; 123 IV 218 ff.). Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel sollen nach der Praxis des…»
SB 2003 37 (2003-08-27) · gr
Traffic Violation Appeal Regarding Right of Way at Alleged Intersection
«…ür den Fahrverkehr - insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit welcher er zu- sammentrifft - abzustellen (vgl. BGE 107 IV 47 ff. = Pra 70 Nr. 123; 112 IV 88 ff.; 123 IV 218 ff.). Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel sollen nach der Praxis des…»
SB 2003 37 (2003-08-27) · gr
Traffic Violation at Snowy Intersection Appeal
«…für den Fahrverkehr - insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit welcher er zusammentrifft - abzustellen (vgl. BGE 107 IV 47 ff. = Pra 70 Nr. 123; 112 IV 88 ff.; 123 IV 218 ff.). Ausnahmen von der Rechtsvortrittsregel sollen nach der Praxis des…»
5C.7/2001 (2001-07-20)
«…zeugend dar, dass es sich bei der fraglichen, sehr kurzen Zufahrt nicht um einen Feldweg (vgl. BGE 117 IV 498 E. 4a; 107 IV 47 E. 3b) im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d VSBa handeln kann. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob Art. 1 Abs. 2…»
6S.751/2000 (2001-02-22)
«…usagers, même non familiers des lieux et dans des conditions défavorables de visibilité ( ATF 117 IV 498 consid. 4a; 107 IV 47 consid. 3a). De même, dans l'intérêt d'une clarté des conditions de trafic et du droit de priorité, ces dispositions d…»
BGE 127 IV 91
«…gers, même non familiers des lieux et dans des conditions défavorables de visibilité ( ATF 117 IV 498 consid. 4a; ATF 107 IV 47 consid. 3a). De même, dans l'intérêt d'une clarté des conditions de trafic et du droit de priorité, ces dispositions d…»
CCP.1996.6337 (1996-08-19) · ne
Negligence in Curve Driving and Failure to Keep Right
«…circule seul, peut se tenir à 20 cm de la ligne de direction, de même que tout véhicule ve- nant en sens inverse (ATF 107 IV 47). En effet, cette jurisprudence se rapporte au croisement de deux véhicules sur une route rectiligne. Or, la recouran…»

Testo completo

Urteilskopf

107 IV 47

15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Februar 1981 i.S. Statthalteramt des Bezirkes Horgen gegen S. (Nichtigkeitsbeschwerde).

Regeste

Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV. Verzweigungen oder Einmündungen von Feldwegen usw.

Nicht signalisierte Ausnahmen vom Rechtsvortritt müssen auf Fälle beschränkt werden, welche die Beteiligten (auch Ortsunkundige und unter erschwerten Verhältnissen) als solche erkennen können. Eine schuldhafte Missachtung des Rechtsvortritts kann einem Ortsunkundigen nicht zur Lase gelegt werden, wenn er ausserorts bei den gegebenen Sichtverhältnissen eine Wegeinmündung zweifelsfrei als blossen Feldweg wahrnehmen muss.

Sachverhalt ab Seite 48

BGE 107 IV 47 S. 48

A.- S. fuhr am 22. Juni 1979 mit seinem Personenwagen im Gemeindegebiet von Wädenswil auf der oberen Bergstrasse in Richtung Horgen und kollidierte mit dem von rechts aus der Waggitalstrasse kommenden B., der mit seinem Motorfahrrad die Bergstrasse überqueren und in Richtung Samstagern fahren wollte.

B.- Das Statthalteramt des Bezirkes Horgen büsste S. wegen Übertretung von Art. 36 Abs. 2 SVG (Nichtgewähren des Rechtsvortritts) mit Fr. 150.-. S. verlangte gerichtliche Beurteilung. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen sprach S. am 16. Mai 1980 frei. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Statthalteramts wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Dezember 1980 ab, im wesentlichen mit der Begründung, die Einmündung der Waggitalstrasse in die obere Bergstrasse sei keine Strassenverzweigung mit Vortrittsrecht im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG, sondern eine Einmündung ohne Rechtsvortritt im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV.

C.- Das Statthalteramt des Bezirkes Horgen führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Streitig ist, ob die Einmündung der Waggitalstrasse in die obere Bergstrasse als Strassenverzweigung mit Rechtsvortritt

BGE 107 IV 47 S. 49

im Sinne von Art. 36 Abs. 2 SVG oder als Einmündung ohne Rechtsvortritt gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV zu betrachten ist.

3. a) Wenn nicht anders signalisiert, hat auf Strassenverzweigungen der von rechts Kommende den Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG). Die einzige Ausnahme findet sich in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV. Bei blossen Einmündungen von Feldwegen, Hofausfahrten usw. handelt es sich nicht um Verzweigungen mit Rechtsvortritt. Hier wird nicht nur das Prinzip des Rechtsvortritts durchbrochen, sondern es fehlt auch jede Signalisierung dieser Ausnahme, für Benützer des einen wie des andern Verkehrsweges.

Es liegt auf der Hand, dass solche Ausnahmen unfallträchtig sind. Im Interesse der Verkehrssicherheit müssen sie daher auf Fälle beschränkt werden, die auch ohne Signalisierung für die Beteiligten zweifelsfrei erkennbar sind, auch für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen. Im Zweifel ist stets für die normale Ordnung, nicht für die Ausnahme zu entscheiden. Zudem muss an Ort und Stelle für Klarheit gesorgt werden.

b) Der Kassationshof hat objektive Kriterien darüber aufgestellt, wann solche Ausnahmesituationen vorliegen.

In erster Linie handelt es sich um die in Art. 1 VRV ausdrücklich erwähnten Beispiele. Dazu gehören vor allem Ausfahrten, die nur einzelnen Gebäuden, Parkplätzen usw. dienen, unabhängig von ihrem Ausbau, also auch breite asphaltierte Verkehrsflächen und bei Längen um ca. 100 m (BGE 99 IV 222). Eine Ausnahmesituation liegt sodann bei eigentlichen Feldwegen vor, die schmal sind und keinen Belag aufweisen. Ist eine entsprechende Klassierung nicht eindeutig gegeben, so wird zusätzlich auf die Verkehrsbedeutung abgestellt. Strässchen, die nur bestimmten Personen offenstehen oder als Stichstrassen wenige Häuser bedienen, haben bei der Einmündung in stark befahrene Durchgangsstrassen eine so völlig untergeordnete Bedeutung, dass dort das normale Vortrittsrecht nicht gilt (vgl. BGE 91 IV 41, 146). Bei der Kreuzung zweier Nebenstrassen wird die eine nicht schon deklassiert, wenn sie weniger breit ist und geringeren Verkehr aufweist (vgl. BGE 106 IV 56). Der Kassationshof hat wiederholt den Ausschluss des normalen Vortrittsrechts abgelehnt, wenn ruhige Quartiersträsschen in stark frequentierte Stadtstrassen münden (BGE 96 IV 37).

BGE 107 IV 47 S. 50

Verschiedene dieser Kriterien sind für Ortsunkundige nicht erkennbar. Schuldhaft missachtet das Vortrittsrecht nur, wer sich nicht an die bei Annäherung an die Einmündung ersichtliche Situation hält. Im Zweifel muss er davon ausgehen, dem von rechts Kommenden stehe der Vortritt zu.

4. a) Die objektiven Gegebenheiten zeigen, dass es sich bei der Einmündung der Waggitalstrasse in die Bergstrasse um eine richtige Verzweigung handelt, nicht um das Zusammentreffen eines Feldwegs oder völlig bedeutungslosen Nebensträsschens mit einer Strasse.

Die Bergstrasse ist 5,7 m breit, die Waggitalstrasse auf ihrer ganzen Länge 4 m, mit trichterförmiger Einmündung. Beide Strassen sind asphaltiert, auch im Gebiet der Einmündung. Diese verläuft niveaugleich, also ohne sichtbaren Übergang durch eine Bordkante usw. Schon baulich besteht also zwar ein gewisser, aber kein entscheidender Unterschied.

Die Bergstrasse ist verkehrsmässig bedeutungsvoller; sie ist auch entsprechend durch Randlinien, Reflexpfosten und Kurventafeln für ihre Benützer gekennzeichnet. Sie dient teilweise dem Durchgangsverkehr. Dennoch handelt es sich weder um eine eigentliche Durchgangsstrasse noch ist sie breit und durch eine mittlere Leitlinie aufgeteilt. Es ist eine gut frequentierte Landstrasse zweiter Ordnung.

Die Waggitalstrasse weist erheblich weniger Verkehr auf und erschliesst vor allem die Weiler Waggital und Stocken. Entscheidend ist jedoch, dass es sich weder um eine Stich- oder Sackgasse handelt noch um eine nur in einer Richtung zu befahrende und nur wenige Häuser bedienende Strasse kurzer Distanz. Vielmehr ist es eine für jedermann offene in beiden Richtungen befahrbare Gemeindestrasse, die zwei andere Strassen verbindet und an der neben Wohn- und Bauernhäusern auch ein Schulhaus und ein Kindergarten liegen. Sie ist auf der ganzen Länge von 2 km asphaltiert und 4 m breit. Von einer einem Feldweg usw. vergleichbaren Strasse kann keine Rede sein.

b) In subjektiver Beziehung ist dagegen gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz festzuhalten, dass dem die Bergstrasse befahrenden Verkehrsteilnehmer bei der Annäherung an die Einmündung der Waggitalstrasse diese sich wie ein bedeutungsloses Feldsträsschen präsentiert (vgl. auch die Fotos). Dazu trägt bei, dass die Bepflanzung und

BGE 107 IV 47 S. 51

das anschliessende leichte Gefälle der Waggitalstrasse den Einblick auf diese behindern, sodass praktisch nur das vorderste Stück im Bereich der Kurvenleittafel sichtbar ist. Daher ist dem die Bergstrasse befahrenden Automobilisten keine schuldhafte Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, wenn er angesichts dieser Einmündung annimmt, es stehe ihm das Vortrittsrecht zu. Hat der Beschwerdegegner demgemäss nicht fahrlässig das Vortrittsrecht des aus der Waggitalstrasse einmündenden Fahrers missachtet, so wurde er von der Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung freigesprochen.

c) Das ändert jedoch nichts daran, dass an sich bei jener Einmündung das normale Vortrittsrecht gilt. Ein Ortskundiger müsste es gegen sich gelten lassen. Vor allem aber ist auch einem aus der Waggitalstrasse einmündenden Fahrer kein Vorwurf zu machen, wenn er dieses Vortrittsrecht für sich beansprucht. Er hat bereits ein erhebliches Stück (bis zu 2 km) auf einer 4 m breiten asphaltierten Strasse zurückgelegt und weiss darum, dass er sich nicht auf einem Feldweg befindet. Nichts deutet bei der Einmündung in die Bergstrasse darauf, dass sein Vortrittsrecht aufgehoben ist, weder ein Signal noch die örtliche Situation, wie sie sich ihm präsentiert: Er fährt auf einer ganz normalen Einmündung von einer asphaltierten Strasse in eine etwas breitere.

5. Bei dieser Sachlage ist es kein Zufall, dass sich in kurzen Abständen an dieser Einmündung Zusammenstösse ereigneten. Durch die Markierung der Bergstrasse und die Bewachsung im Bereich der Einmündung wird beim ortsunkundigen Benützer der Bergstrasse der falsche Eindruck erweckt, er sei vortrittsberechtigt. Bei derartigen Verhältnissen drängt es sich gebieterisch auf, durch entsprechende Signale für Klarheit zu sorgen.