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BGE 107 IV 146 Generato dall'IA

Cantonal vehicle-owner disclosure duty to police held to be procedural, not traffic regulation under SVG; refusal to name driver punishable under cantonal law.

Numero d'incarto BGE 107 IV 146
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The Swiss Federal Court (Kassationshof) dismissed the defendant's appeal, confirming the lower court's ruling that a fine of CHF 40 imposed on the vehicle owner for refusing to disclose the driver's identity to the police was lawful. The defendant had been penalized under § 15(1) of the Zurich Cantonal Law on Traffic Levies and Enforcement of Federal Road Traffic Law for refusing, for business reasons, to name the person who drove his car during a speeding offense detected by an automatic radar device. The court held that this cantonal provision, which obliges the vehicle owner to provide information to the police about the driver, is exclusively procedural (strafprozessualer Natur) and not a traffic regulation reserved to federal legislative competence under Art. 106(3) of the Federal Road Traffic Act (SVG). Consequently, the cantonal law did not violate federal law, and the Canton's authority to penalize violations of its procedural rules (Art. 335(2) StGB) remained intact.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 106 Abs. 3 SVG, § 15 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966. Kantonalrechtliche Pflicht des Fahrzeughalters gegenüber der Polizei zur Bekanntgabe des Lenkers seines Fahrzeugs. Die dem Fahrzeughalter gemäss § 15 Abs. 1 des genannten zürcherischen Gesetzes auferlegte Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, ist ausschliesslich strafprozessualer Natur und stellt keine der Rechtssetzungskompetenz der Kantone entzogene Vorschrift des Strassenverkehrsrechts des Bundes dar (E. 2b, 3).

Parole chiave

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diritto della circolazione stradale violazione del dovere azione penale autorizzazione di polizia obbligo di registrazione guida senza autorizzazione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 104 IV 290
Rechts auch nicht nach kantonalem Übertretungsstrafrecht geahnet werden soll (BGE 104 IV 290 E.
BGE 101 IV 376
2, 107; BGE 101 IV 376; BGE 89 IV 95).
BGE 89 IV 95
2, 107; BGE 101 IV 376; BGE 89 IV 95).
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Sentenze successive che citano questa decisione (9)

SK 2013 253 (2014-02-26) · be
Owner's Duty to Identify Driver vs. Federal Criminal Procedure Law
«…oweit befugt, als die kantonalen Vorschriften nicht Motorfahrzeuge, Fahrräder oder Eisenbahnfahrzeuge betreffen. In BGE 107 IV 146 äusserte sich das Bundesgericht am 11. Mai 1981 zu einer Vorschrift des Kantons Zürich, wonach dem Fahrzeughalter die P…»
SK 2018 110 (2019-03-01) · be
Repeated Driving Without License, Unsafe Vehicle Operation, and Evading Police Control; Vehicle Confiscation Upheld
«…13 zu Art. 106 SVG mit Hinweis auf BGE 107 IV 146, wonach die kantonal auferlegte Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es…»
SF 2006 31 (2006-12-15) · gr
Rape and Multiple Offenses Conviction and Sentencing
«…r seine Person, die lediglich der Indivi- dualisierung des Angeschuldigten dienen, sind in vollem Umfang zu machen (BGE 107 IV 146). Der Angeklagte ist schliesslich der Übertretung gemäss Art. 32 Abs. 1 StPO schuldig zu sprechen. Er hat in früher Mor…»
30.2003.23 (2004-01-19) · ti
Owner Justified in Refusing to Name Driver to Avoid Self-Incrimination for Relatives
«…gio 2002, richiamandosi all'art. 16 cpv. 2 LACS in relazione con l'art. 125 CPP nonché alla giurispudenza federale (DTF 107 IV 146) e prevalendosi sin da subito del proprio diritto di non fornire informazioni;…»
2P.211/2000 (2001-06-05)
«…ss ergänzender Vorschriften ( Art. 106 Abs. 2 und 3 SVG ; vgl. betreffend ergänzende strafprozessuale Bestimmungen BGE 107 IV 146 ). Auch wenn es um den Vollzug von Bundesrecht geht, bleibt somit Raum für eigenständiges kantonales Recht, soweit die…»
BGE 127 I 60
«…ss ergänzender Vorschriften ( Art. 106 Abs. 2 und 3 SVG ; vgl. betreffend ergänzende strafprozessuale Bestimmungen BGE 107 IV 146 ). Auch wenn es um den Vollzug von Bundesrecht geht, bleibt somit Raum für eigenständiges kantonales Recht, soweit die…»
BGE 120 IV 107
«…ranslation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IV-178%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page178) consid. 2a, [ATF 107 IV 146](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
VPB 92-3118 (1992-10-09)
Speed Limit Enforcement and Proposed Measures
«…ng zierung der Umweltbelastung ohne weiteres lösbar. Eine hohe ausschliesslich strafprozessualer Natur ist (BGE 107 IV 146) Akzeptanz für die Durchsetzung der bestehenden Tempolimi- und damit einen grundsätzlich durch die Kantone zu…»
30.2003.23 · ti
Owner's Right Against Self-Incrimination Shields Disclosure of Driver Identification
«…gio 2002, richiamandosi all'art. 16 cpv. 2 LACS in relazione con l'art. 125 CPP nonché alla giurispudenza federale (DTF 107 IV 146) e prevalendosi sin da subito del proprio diritto di non fornire informazioni; che l'autorità di primo grado ha richie…»

Testo completo

Urteilskopf

107 IV 146

41. Urteil des Kassationshofes vom 11. Mai 1981 i.S. S. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 106 Abs. 3 SVG, § 15 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966. Kantonalrechtliche Pflicht des Fahrzeughalters gegenüber der Polizei zur Bekanntgabe des Lenkers seines Fahrzeugs.

Die dem Fahrzeughalter gemäss § 15 Abs. 1 des genannten zürcherischen Gesetzes auferlegte Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, ist ausschliesslich strafprozessualer Natur und stellt keine der Rechtssetzungskompetenz der Kantone entzogene Vorschrift des Strassenverkehrsrechts des Bundes dar (E. 2b, 3).

Sachverhalt ab Seite 147

BGE 107 IV 146 S. 147

A.- Am 9. Juni 1979, 03.08 Uhr, stellte das automatische Messgerät der Stadtpolizei Zürich fest, dass der Lenker des Personenautos ZH ... auf der Frankentalerstrasse in Zürich 10 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 18 km/h überschritten hatte. Mit Verzeigungsvorbehalt wurde die als Halterin ermittelte Firma X. S.A. beziehungsweise deren verantwortlicher Leiter, Dr. S., aufgefordert, die Personalien des unbekannten Fahrzeuglenkers bekannt zu geben. Dieser weigerte sich auf polizeiliche Anfrage hin, den Namen eines auswärtigen Geschäftsfreundes, dem an diesem Abend das Automobil ausgeliehen wurde, aus "geschäftspolitischen Gründen" zu nennen.

B.- Der Polizeirichter der Stadt Zürich bestrafte mit Verfügung vom 16. August 1979 Dr. S. wegen Aussageverweigerung gegenüber der Polizei mit einer Busse von Fr. 40.-- nebst Kosten gestützt auf §§ 15 Abs. 1 und 18 des kantonalen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes des Bundes vom 11. September 1966.

Mit Urteil vom 30. April 1980 wurde diese Strafverfügung, deren gerichtliche Beurteilung S. verlangt hatte, vom Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich bestätigt.

Dagegen erhob der Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Zürich erfolglos Nichtigkeitsbeschwerde; diese wurde von der I. Strafkammer am 3. März 1981 abgewiesen.

C.- Gegen diesen abweisenden Entscheid führt Dr. S. eidg. Nichtigkeitsbeschwerde und subsidiär staatsrechtliche Beschwerde. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Freisprechung des Beschuldigten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt.

Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen.

BGE 107 IV 146 S. 148

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Erlass des § 15 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes, welcher eine allgemeine Auskunftspflicht des Motorfahrzeughalters gegenüber der Polizei - bei Zuwiderhandlung nach § 18 mit Haft oder Busse strafbar - statuiere, habe der Kanton Zürich seine Rechtssetzungskompetenz auf dem Gebiet des Strassenverkehrs überschritten. Die Art. 3 und 106 Abs. 2 und 3 SVG, die die Befugnisse der Kantone in diesem Bereich abschliessend regelten, erlaubten jenen nicht, den Haltern von Fahrzeugen zusätzliche Pflichten zu auferlegen. Vor allem sei gemäss Art. 106 Abs. 3 SVG den Kantonen die Zuständigkeit zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr in bezug auf Motorfahrzeuge, Fahrräder sowie Eisenbahnfahrzeuge entzogen worden. Mit der Anwendung des § 15 Abs. 1 des besagten Gesetzes habe die Vorinstanz somit gegen die Art. 3 und 106 Abs. 2 und 3 SVG verstossen, mithin eidgenössisches Recht verletzt.

Diese Vorbringen sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zulässig. Die Rüge, zu Unrecht sei kantonales statt Bundesrecht angewendet worden, kann mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Insbesondere hat der Kassationshof zu entscheiden, ob ein bestimmter Tatbestand infolge qualifizierten Schweigens des eidg. Rechts auch nicht nach kantonalem Übertretungsstrafrecht geahnet werden soll (BGE 104 IV 290 E. 2, 107; BGE 101 IV 376; BGE 89 IV 95). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher einzutreten.

2. § 15 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966 lautet:

"Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern."

a) Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zugeschnittene Bestimmung strafprozessualen Charakters. Eine effiziente Strafverfolgung auf dem Gebiet des Strassenverkehrs erfordere, dass ihre Organe jederzeit die nötigen Auskünfte erhalten

BGE 107 IV 146 S. 149

könnten. Da die Zürcher Strafprozessordnung der Polizei kein Recht zur Zeugeneinvernahme einräume, brauche es strafprozessuale Normen, welche die Polizeiorgane ermächtigten, Personen unter Aussagezwang einzuvernehmen. Der umstrittene § 15 Abs. 1 verfolge einzig diesen strafprozessualen Zweck. Er diene der den Kantonen durch Art. 103 Abs. 2 SVG übertragenen Strafverfolgung.

b) Es ist unverkennbar, dass der im zweiten Satz enthaltene Hinweis auf die sinngemässe Anwendung der strafprozessualen Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht § 15 Abs. 1 formell und materiell als prozessrechtliche Norm charakterisiert. Er umschreibt lediglich die Stellung und Bedeutung des Fahrzeughalters als Beweismittel in einem Strafverfahren, das gegen den unbekannten Lenker seines Fahrzeugs geführt wird. Hingegen enthält diese kantonale Norm keine zusätzlichen, allein dem Strassenverkehrsrecht des Bundes vorbehaltenen Bestimmungen, wie der Beschwerdeführer behauptet. Verkehrsvorschriften sind Regeln, welche das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers gegenüber anderen auf den Verkehrswegen befindlichen Personen ordnen (SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1973-1977, S. 209). Die dem Fahrzeughalter auferlegte kantonalrechtliche Pflicht, der Polizei über bestimmte Punkte Auskunft zu geben, stellt zweifelsohne keine Verkehrsvorschrift im genannten Sinne dar. Vielmehr legt § 15 Abs. 1 eine dem kantonalen Strafverfahrensrecht eigene Beweisführungsart fest. Wie das Verfahren zur Vernehmung des Auskunftspflichtigen zum eigentlichen Zeugenverhör abgegrenzt wird, steht - unter Wahrung verfassungsmässiger Grundsätze - im Belieben des zur Prozessrechtssetzung befugten Kantons (vgl. ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 47-52, S. 85/86; HANSJÖRG TARNUTZER, Die Stellung des Beschuldigten im Bündner Strafprozess, 1972, S. 24) und könnte im übrigen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde nicht beanstandet werden.

3. Ist aber § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes nach dem Gesagten ausschliesslich strafprozessualer Natur, hält die darin aufgestellte Aussagepflicht des Motorfahrzeughalters bzw. deren strafrechtliche Sanktionierung vor dem Bundesrecht stand. Art. 335 Abs. 2 StGB behält den Kantonen die Befugnis vor, die Übertretung kantonaler Prozessvorschriften mit Strafe zu

BGE 107 IV 146 S. 150

bedrohen. Diese Kompetenz wird durch die einschlägigen Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts des Bundes in keiner Weise eingeschränkt. Weder Art. 3 noch Art. 106 Abs. 2 und 3 SVG enthalten Vorschriften, welche die den Kantonen auch im Verkehrswesen obliegende Strafverfolgung (Art. 103 Abs. 2 SVG) betreffen oder den am Strafverfahren zu beteiligenden Personenkreis irgendwie begrenzen. Auch bedeutet das Fehlen entsprechender eidgenössischer Bestimmungen nicht, dass die Verweigerung der Aussagepflicht nicht zum Gegenstand eines kantonalen Übertretungstatbestandes gemacht werden dürfte; in den angeblich verletzten SVG-Bestimmungen ist kein qualifiziertes Schweigen in dem Sinne erkennbar, dass das fragliche, vom Kanton Zürich unter Strafe gestellte Verhalten überhaupt straflos zu bleiben hat.

4. Mit dem Erlass der streitigen kantonalen Strafnorm wurde der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts demnach nicht verletzt. Daher ist gegen die im angefochtenen Urteil gestützt auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes ausgefällte Busse jedenfalls von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.