Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 107 II 419 Generato dall'IA

Share Sale Price Reduction Based on Essential Error Regarding Inventory Valuation

Numero d'incarto BGE 107 II 419
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

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Share Sale Price Reduction Based on Essential Error Regarding Inventory Valuation The case concerns the sale of all shares of a trading company for CHF 250,000, where the buyer later sought a price reduction, claiming the inventory (the main asset) was grossly overvalued and contained numerous slow-moving items, representing a fundamental error regarding a contractually assured value ("innerer Wert" and substance of the inventory). The Swiss Federal Supreme Court ruled that while the buyer's tardy complaint excluded claims based on warranty for defects (Art. 201 OR) and deliberate deception was unproven, the buyer could still challenge the contract based on essential error (Art. 24 para. 1 no. 4 OR) regarding the company's valuation if the contract could be deemed partially void (Art. 20 para. 2 OR). The court found the lower court erred in determining the hypothetical will of the seller regarding a reduced price without considering the objective value of the inventory, which was contractually tied to the purchase price, thus violating the buyer's right to evidence (Art. 8 CC), and remanded the case for factual clarification regarding the actual value of the goods to determine if an essential, causal error existed.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Kauf aller Aktien. 1. Bei unrichtiger Erfüllung kann der Käufer sich wahlweise auf Gewährleistung oder einen Willensmangel berufen. Voraussetzungen einer Gewährleistung gemäss Art. 197 ff. OR für den wirtschaftlichen Wert der Aktien (E. 1). 2. Prüfungspflicht des Käufers gemäss Art. 201 OR bei Zusicherungen. Umstände, die eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 203 OR ausschliessen (E. 2). 3. Art. 20 Abs. 2 OR. Teilweise Unverbindlichkeit eines Vertrages; Tat- und Rechtsfragen (E. 3a). Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens; Anspruch auf Beweisabnahme gemäss Art. 8 ZGB (E. 3b). 4. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Umstände, unter denen ein Irrtum über die Vermögenswerte der Gesellschaft als wesentlich und kausal für den Vertragsabschluss anzusehen ist (E. 3c).

Parole chiave

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compravendita di azioni riduzione del prezzo di compravendita difetto della cosa valutazione degli attivi errore essenziale compratore

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 98 II 20
OR anfechten will (BGE 98 II 20 /21, BGE 88 II 412, BGE 84 II 517 /18 mit weiteren Hinweisen); anders verhält es sich nur beim Viehkauf (BGE 70 II 48).
BGE 88 II 412
OR anfechten will (BGE 98 II 20 /21, BGE 88 II 412, BGE 84 II 517 /18 mit weiteren Hinweisen); anders verhält es sich nur beim Viehkauf (BGE 70 II 48).
BGE 84 II 517
OR anfechten will (BGE 98 II 20 /21, BGE 88 II 412, BGE 84 II 517 /18 mit weiteren Hinweisen); anders verhält es sich nur beim Viehkauf (BGE 70 II 48).
BGE 70 II 48
OR anfechten will (BGE 98 II 20 /21, BGE 88 II 412, BGE 84 II 517 /18 mit weiteren Hinweisen); anders verhält es sich nur beim Viehkauf (BGE 70 II 48).
BGE 107 II 231
Warranty Claim Limitations Period for Intentional Concealment of Defects
BGE 82 II 422
31 OR auf Irrtum beruft, gleichviel ob er die Sache geprüft und allfällige Mängel dem Verkäufer sogleich angezeigt habe (BGE 84 II 517, BGE 82 II 422).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 8 ZGB

The lower court's failure to allow the appellant to submit evidence on relevant facts concerning the valuation of the inventory necessitates reversal based on this article.

Art. 197 ff. OR

Cited as the general legal basis for warranty claims in sales contracts, which the appellant could alternatively invoke.

Art. 20 Abs. 2 OR

Used to determine the partial invalidity of the contract based on the hypothetical will of the parties, which the lower court assessed incorrectly.

Art. 201 OR

Cited regarding the requirement for the buyer to comply with inspection and notification duties when relying on warranty claims.

Art. 203 OR

Discussed in relation to the exclusion of fraudulent misrepresentation based on established factual findings.

Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR

Cited as the legal basis permitting a party not to be bound by a contract due to essential and causal error regarding circumstances forming the necessary basis of the contract.

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Sentenze successive che citano questa decisione (56)

Z1 2024 12 (2025-09-22) · zg
Share Purchase Price Dispute Based on Alleged Misrepresentation
«…undesgericht mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der subjektiven Wesentlichkeit aus- drücklich festgehalten (BGE 107 II 419 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_499/2022 vom 8. August 2023 E. 4.1.1.1). Ebenso wenig könne aus der E-Mail-Kor…»
C/8776/2017 (2024-03-28) · ge
Supplier Liability for Defective Adhesive Causing Parquet Seepage
«…0III%20335) consid. 2; [114 II 131](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20II%20131) consid. 1a; [107 II 419](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=107%20II%20419) consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral [4A\_472/2…»
C/25645/2022 (2024-01-25) · ge
Villa Attachment Revocation Upheld Over Undisclosed Heating Defect Claim
«…d. 2 p. 337 ss; [114 II 131](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20II%20131) consid. 1a p. 134; [107 II 419](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=107%20II%20419) consid. 1 p. 421 s.). **2.1.3** Dans le contra…»
101 2023 145 (2024-01-24) · fr
Appeal Rejected for Failure to Challenge Factual Findings and Contesting Inadmissible Main Claim
«…s d’erreur sur la valeur du patrimoine social, l’acheteur dispose de l’action fondée sur les vices du consentement (ATF 107 II 419 consid. 1 / JdT 1982 I 380). A teneur de l’art. 28 CO, la partie induite à contracter par le dol de l’autre n’est pas…»
C/6731/2020 (2024-01-16) · ge
Seller Liable for Unpermitted Renovations Despite Settlement Offer
«…0III%20335) consid. 2; [114 II 131](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20II%20131) consid. 1a; [107 II 419](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=107%20II%20419) consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral [4A\_472/2…»
C/2761/2019 (2023-03-06) · ge
Appeal Regarding Property Sale, Unpaid Rent, and Breach of Good Faith
«…0III%20335) consid. 2; [114 II 131](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=114%20II%20131) consid. 1a; [107 II 419](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=107%20II%20419) consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral [4A\_472/2…»
101 2021 473 (2022-04-25) · fr
Forced Sale Confirmation and Eviction Upheld Despite Interest Rate Disputes
«…elle interdit au juge de prononcer la nullité absolue lorsque la partie désavantagée accepte la nullité partielle (ATF 107 II 419 consid. 3 a) ou autrement dit, lorsque la partie adverse soutient que le contrat n’aurait pas été conclu alors que la p…»
C/13143/2010 (2021-04-28) · ge
Estate Dispute Over Missing Funds and Prescription Period
«…des mesures probatoires, des faits contestés, il viole le droit à la preuve (ATF 114 II 289 consid. 2a = JdT 1989 I 84; 107 II 419 consid. 3b = JdT 1982 I 380). Sous réserve de son pouvoir d'apprécier les preuves de manière anticipée (art. 196 aLPC;…»
4A_257/2020 (2020-11-18)
«…ois lié par les constatations factuelles qui permettent de déduire cette volonté présumée ( ATF 120 II 35 consid. 4b; 107 II 419 consid. 3a in fine p. 424; arrêt 4A_450/2018 du 3 avril 2019 consid. 3.3.1). C'est le lieu d'examiner, dans l'ordre e…»
CACIV.2019.113 (2020-03-02) · ne
Share Purchase Overpayment and Misrepresentation Suit
«…erreur sur la valeur du patrimoine social, l'acheteur dispose de l'action fondée sur les vices du consentement* » ([ATF 107 II 419](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=107_II_419), cons. 1 [trad. JT 1982 I 380] ; arrêt du TF du [14.01.2013 [4A\…»
4A_445/2019 (2020-02-18)
«…uf nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzesbestimmungen über den Fahrniskauf ( Art. 187 ff. OR ) anwendbar sind ( BGE 107 II 419 E. 1 S. 422). Beim Share Deal (Erwerb von Aktien oder Anteilen), wie dieser vorliegend zur Diskussion steht, bezieht s…»
ZB.2017.20 (2018-08-24) · bs
Appellee v. Appellants (CISG Scope and Contract Annulment)
«…. OR alternativ zur Verfügung stehen (vgl. BGE 127 III 83 E. 1b S. 85, 109 II 319 E. 2 S. 322, 108 II 102 E. 2a S. 104, 107 II 419 E. 1 S. 421). Gemäss Art. 7 Abs. 1 CISG sind bei der Auslegung dieses Übereinkommens sein internationaler Charakter und…»
C/8968/2014 (2018-06-14) · ge
Seller Liable for Pre-Sale Drainage Taxes Under Contractual Warranty
«…on et d'avis (art. 201 CO) et le délai de prescription (art. 210 CO) (ATF 133 III 335 consid. 2, 114 II 131 consid. 1a, 107 II 419 consid. 1; arrêt du Tribunal fédéral 4A_472/2010 du 26 novembre 2010 consid. 2.1). Il appartient au vendeur d'alléguer…»
12.2016.59 (2017-06-16) · ti
Appeal Regarding Defective Building Permit and Contractual Damages
«…o lo stato dell’oggetto compravenduto, verificando se le qualità promesse siano effettivamente presenti nella cosa (DTF 107 II 419 consid. 2) e se scopre difetti di cui il venditore è responsabile deve dargliene subito notizia, altrimenti la cosa ven…»
C1 15 139 (2017-01-25) · vs
Appeal Regarding Admission of Share Purchase Agreement Credit in Bankruptcy Estate
«…es dans la pratique), mais non des défauts des objets et valeurs compris dans l’entreprise (ATF 108 II 102 consid. 2a ; 107 II 419 consid. 1). Cependant, afin d’éviter des résultats choquants, le Tribunal fédéral admet généralement la contestation de…»

Testo completo

Urteilskopf

107 II 419

67. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. November 1981 i.S. Grüninger gegen Neumann (Berufung)

Regeste

Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Kauf aller Aktien.

1. Bei unrichtiger Erfüllung kann der Käufer sich wahlweise auf Gewährleistung oder einen Willensmangel berufen. Voraussetzungen einer Gewährleistung gemäss Art. 197 ff. OR für den wirtschaftlichen Wert der Aktien (E. 1).

2. Prüfungspflicht des Käufers gemäss Art. 201 OR bei Zusicherungen. Umstände, die eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 203 OR ausschliessen (E. 2).

3. Art. 20 Abs. 2 OR. Teilweise Unverbindlichkeit eines Vertrages; Tat- und Rechtsfragen (E. 3a). Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens; Anspruch auf Beweisabnahme gemäss Art. 8 ZGB (E. 3b).

4. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Umstände, unter denen ein Irrtum über die Vermögenswerte der Gesellschaft als wesentlich und kausal für den Vertragsabschluss anzusehen ist (E. 3c).

Sachverhalt ab Seite 420

BGE 107 II 419 S. 420

A.- Die Ibelo-F. Neumann-Lienhard AG in Zürich handelt mit Feuerwerkskörpern und anderen Bazarwaren, die zum Wiederverkauf bestimmt sind. Ihr Grundkapital von Fr. 300'000.-- ist in 300 Namenaktien zerlegt.

Mit Vertrag vom 20. Dezember 1977 verkaufte Ferdinand Neumann diese Aktien, die alle ihm gehörten, zum Preise von Fr. 250'000.-- an Willy Grüninger. Fr. 50'000.-- davon waren sofort zu bezahlen; der Rest war mit 5% zu verzinsen und in zwei Raten von je Fr. 100'000.-- Ende 1978 und 1979 zu tilgen. Die aufgeschobenen Forderungen wurden vom Käufer durch eine Bankgarantie im vollen Betrag sichergestellt. Unter Ziff. II des Vertrages erklärten die Parteien, dass der Kaufpreis "sich in genauer Höhe aus der Substanz des Warenlagers und dem Zeitwert des Inventars" vom 30. September 1977 ergebe und "dem inneren Wert" entspreche. Gemäss Bilanz vom gleichen Tag bestanden die Aktiven der Gesellschaft insbesondere aus Waren im Werte von Fr. 306'773.30 und einem Verlustvortrag von Fr. 53'992.38 der zu Fr. 41'596.03 auf 1976 und zu Fr. 12'396.35 auf 1977 entfiel.

Im Juni 1978 verlangte Grüninger eine Herabsetzung des Kaufpreises, weil das Warenlager zahlreiche Ladenhüter umfasse und in der Übernahmebilanz krass überwertet worden sei, was er erst nachträglich erfahren habe. Ferdinand Neumann liess weder das eine noch das andere gelten.

B.- Im Januar 1979 klagte Grüninger gegen Neumann auf Feststellung, dass er ihm nur noch Fr. 65'000.-- nebst Zins seit 1. Januar 1978 schulde und die Forderung am 30. Dezember 1979 fällig sei. Er beantragte ferner, die Bankgarantie auf diesen Betrag herabzusetzen und den Beklagten zu verpflichten, ihm die entsprechenden Bankspesen zu vergüten.

Der Beklagte widersetzte sich diesen Begehren und erhob Widerklage auf Zahlung von Fr. 105'000.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1979. Er forderte damit die Ende 1978 fällige Rate und Fr. 5'000.-- ausstehende Zinsen.

Das Bezirksgericht Zürich und auf Appellation hin am 25. November 1980 auch das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Klage ab und hiessen die Widerklage gut.

Der Kläger beschwerte sich beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, das am 30. Juni 1981 die Erwägungen des Obergerichts, wonach die Herabsetzung des Kaufpreises nur teilweise substanziert worden sei, strich und die Beschwerde im übrigen abwies, soweit darauf einzutreten war.

BGE 107 II 419 S. 421

C.- Eine Berufung des Klägers, der an seinen Rechtsbegehren festhielt, hiess das Bundesgericht dahin gut, dass es das Urteil des Obergerichts aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Käufer bei unrichtiger Erfüllung die Wahl, ob er gemäss Art. 197 ff. OR auf Gewährleistung klagen oder nach Art. 97 ff. OR Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder den Vertrag wegen eines Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR anfechten will (BGE 98 II 20 /21, BGE 88 II 412, BGE 84 II 517 /18 mit weiteren Hinweisen); anders verhält es sich nur beim Viehkauf (BGE 70 II 48). Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche, die aus Mängeln der Kaufsache abgeleitet werden, unterliegen dabei in bezug auf die Verjährung, die Prüfung der Ware und die Mängelrüge den gleichen Vorschriften (BGE 107 II 231 /32 mit Zitaten). Die Anfechtung wegen Irrtums hängt dagegen nicht von den besonderen Voraussetzungen der Sachgewährleistung ab, selbst wenn der Irrtum sich auf eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache bezieht; diesfalls genügt in der Regel, dass der Käufer sich innert der Frist des Art. 31 OR auf Irrtum beruft, gleichviel ob er die Sache geprüft und allfällige Mängel dem Verkäufer sogleich angezeigt habe (BGE 84 II 517, BGE 82 II 422). Nach CAVIN (Schweiz. Privatrecht Bd. VII/1 S. 119) berücksichtigt die Praxis in Fällen von Irrtum freilich auch die Sorgfalt des Käufers, dem normalerweise zugemutet werden könne, den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er entdeckt, dass er über eine wesentliche Eigenschaft getäuscht worden ist. Daraus darf indes nicht abgeleitet werden, seine Klage oder Einrede wegen Willensmängeln unterliege den allgemeinen Voraussetzungen der Mängelrüge gemäss Art. 201 OR, mag in einer verspäteten Prüfung und Anzeige je nach den Umständen auch ein Verhalten erblickt werden, das der Käufer sich im Rahmen der Art. 25 und 26 OR entgegenhalten lassen muss.

Die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bis in die neueste Zeit in der Lehre und im Schrifttum teils ausdrücklich gebilligt (GIGER, N. 62 und 64 zu Art. 197-210 OR mit Hinweisen; mit gewissen Vorbehalten ferner BÜHLER, in SJZ 74/1978 S. 1 ff.), teils aber auch kritisiert oder angezweifelt worden (CAVIN, a.a.O., S. 117/18 und in Semaine judiciaire 91/1969 S. 329 ff.; GUHL/MERZ/KUMMER,

BGE 107 II 419 S. 422

OR S. 353; KOLLY, Der Grundlagenirrtum nach Art. 24 OR, Diss. Freiburg 1978 S. 103 ff. mit weiteren Zitaten). Darauf zurückzukommen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal die Vorschriften über die Anfechtung von Verträgen wegen Willensmängeln sich gerade bei einem Aktienkauf als notwendige Ergänzung erweisen.

Ein solches Rechtsgeschäft ist nach den Bestimmungen über den Fahrniskauf (Art. 187 ff. OR) zu beurteilen, selbst wenn die Aktien nicht herausgegeben, folglich auch nicht in Wertpapieren verbrieft worden sind; Art. 187 Abs. 1 OR beschränkt den Gegenstand des Kaufes nicht auf verurkundete Rechte oder körperliche Sachen (GIGER, N. 23/24 zu Art. 187 OR). Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich aber nicht auf die Vermögenswerte der Gesellschaft, sondern ist auch bei einem Verkauf aller Aktien bloss für den Bestand und Umfang der damit veräusserten Rechte gegeben. Für den wirtschaftlichen Wert der Aktien haftet der Verkäufer gemäss Art. 197 OR nur dann, wenn er dafür besondere Zusicherungen abgegeben hat und der Käufer sich seinerseits an die Vorschriften des Art. 201 OR hält. Liegt über die Vermögenswerte der Gesellschaft ein Irrtum vor, so kann der Erwerber den Aktienkauf dagegen wegen des Willensmangels anfechten (BGE 79 II 159 ff.). Diese Auffassung wird von CAVIN (a.a.O. S. 78/79) und GUHL/MERZ/KUMMER (OR S. 342) geteilt, von GIGER (N. 85-89 zu Art. 197 OR) aber als zu weitgehend abgelehnt; er möchte bei Verkauf sämtlicher Aktien vom Erfordernis besonderer Zusicherungen abgesehen wissen, weil der Käufer diesfalls die Herrschaft über ein Unternehmen erlangen wolle, das durch die Aktien repräsentiert werde.

2. ob vorliegend in Ziff. II des Vertrages solche Zusicherungen oder blosse Angaben über den Vermögenswert des Unternehmens zu erblicken seien (vgl. BGE 91 II 354 /55; GIGER N. 47 zu Art. 197 OR; GUHL/MERZ/KUMMER, OR S. 343), kann dahingestellt bleiben. So oder anders hat der Kläger sich nicht an Art. 201 OR gehalten, der auch für zugesicherte Eigenschaften gemäss Art. 197 OR gilt (BGE 81 II 56). Nach dem angefochtenen Urteil hat er das Warenlager, das den weitaus grössten Aktivposten der Gesellschaft ausmachte, mit dem Vertragsabschluss vom 20. Dezember 1977 übernommen, dem Beklagten deswegen aber erst am 29. Juni 1978 geschrieben. Die Vorinstanz hält ihm mit Recht entgegen, dass er die inventarisierten Waren, die angeblich weitgehend aus Ladenhütern bestanden, spätestens anfangs Januar 1978

BGE 107 II 419 S. 423

hätte prüfen und beanstanden müssen, wenn er den Kaufpreis deswegen im Sinne von Art. 205 OR gemindert wissen wollte.

Nach dem, was in tatsächlicher Hinsicht feststeht, kann auch von einer absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 203 OR nicht die Rede sein. Der Kläger ist Verwaltungsrat zahlreicher Wirtschaftsunternehmen und gilt als erfahrener Geschäftsmann. Wie aus seinem Brief vom 11. August 1977 an die Neutra Treuhand AG erhellt, wusste er sich namentlich über die Bewertung des Warenlagers richtig zu erkundigen. Der Kläger durfte sich zu diesem Zweck auch an die Lieferfirma Ibelo wenden, mit der ihn der Beklagte an der Frankfurter Messe bekannt gemacht hatte. Was der Kläger gegen diese Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbringt, um eine absichtliche Täuschung des Beklagten darzutun, ist als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts nicht zu hören (BGE 98 II 78 /9, BGE 96 II 27 E. 2b, BGE 95 II 146 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz dabei den Rechtsbegriff der absichtlichen Täuschung verkannt habe, ist nicht zu ersehen; insbesondere lässt sich nicht sagen, sie habe ihn mit einem allfälligen Mitverschulden des Getäuschten vermengt. Fragen kann sich daher bloss, ob der Kläger sich über einen Sachverhalt geirrt habe, der für beide Parteien zur Grundlage des Vertrages gehörte, und ob er sich deswegen auf einseitige Unverbindlichkeit berufen könne.

3. Das Obergericht geht zu Recht davon aus, dass der Kläger Fr. 50'000.-- bezahlt und die verbleibende Schuld bis zum Betrag von Fr. 65'000.-- stets anerkannt hat, den Vertrag folglich nur teilweise nichtig erklärt wissen will.

a) Betrifft ein Verstoss im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR bloss einzelne Teile eines Vertrages, so sind gemäss Abs. 2 nur diese nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass der Vertrag ohne sie überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Es handelt sich dabei um eine Schutzvorschrift zugunsten der Partei, die bei Teilnichtigkeit des Vertrages benachteiligt würde; sie gestattet dem Richter nicht, die Ganznichtigkeit auszusprechen, wenn die dem Nachteil ausgesetzte Partei selber am übrigen Vertrag festhält. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung sinngemäss auch anzuwenden, wenn nur einzelne Klauseln unter einem Willensmangel zustande gekommen sind und der Vertrag teilbar ist. Dies trifft zu, wenn die vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen durch die Beschränkung der Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit auf einen Teil des Vertrages miteinander in das zulässige Gleichgewicht gebracht

BGE 107 II 419 S. 424

werden können (BGE 99 II 309, BGE 96 II 106, BGE 80 II 334 E. a, BGE 78 II 217). Wie es sich damit im Einzelfall verhält, ist eine Frage der Vertragsauslegung oder der allgemeinen Lebenserfahrung und damit der Rechtsanwendung, die vom Bundesgericht auf Berufung hin frei überprüft werden darf. Dazu gehört auch die Bestimmung des mutmasslichen Parteiwillens, von dem Art. 20 Abs. 2 OR die teilweise Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit abhängig macht. Gebunden ist das Bundesgericht dagegen an Feststellungen der Vorinstanz über Tatsachen, die bei der Ermittlung dieses Willens als Anhaltspunkte in Betracht kommen (BGE 107 II 218 /19, BGE 86 II 187 /88, BGE 80 III 57, BGE 76 II 15 und 279).

b) Nach dem angefochtenen Urteil ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte die Aktien auch zum Preise von Fr. 115'000.--, den der Kläger nach Beseitigung seines angeblichen Irrtums über den Wert des Warenlagers für angemessen hält, verkauft hätte. Das Obergericht begründet dies damit, dass der Beklagte eine entsprechende Offerte, die ihm am 23. März 1977 von der Ibelo, d.h. von der deutschen Hauptlieferantin der Gesellschaft unterbreitet worden sei, ausdrücklich abgelehnt habe; er verfüge zudem über erhebliche finanzielle Mittel und sei daher nicht gezwungen gewesen, die Aktien zu verkaufen, um Verluste der Gesellschaft verkraften zu können; weitere Beweise darüber erübrigten sich.

Der Kläger lässt diese Auffassung nicht gelten, weil damit die Möglichkeit einer Teilanfechtung völlig vom subjektiven Empfinden des Beklagten abhängig und zum vornherein illusorisch gemacht werde. Bei der Bestimmung des mutmasslichen Parteiwillens seien noch andere Umstände, insbesondere der Wert der inventarisierten Waren, die ihrerseits die Klausel über den Kaufpreis beeinflusst hätten, zu berücksichtigen. Mit seiner Beschränkung auf prozessuale Behauptungen des Beklagten habe das Obergericht das Ergebnis beantragter Beweismittel in unzulässiger Weise vorweggenommen und dem Kläger das Recht abgesprochen, für erhebliche Tatsachen zum Beweise zugelassen zu werden.

Diese Einwände haben vieles für sich. Der hypothetische Parteiwille im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR darf entgegen der Annahme des Obergerichts nicht mit dem innern Willen oder Gutdünken des Beklagten gleichgesetzt werden, der allein darüber zu entscheiden gehabt habe, ob nach den bestehenden Ertragsverhältnissen der Gesellschaft ein Verkauf der Aktien auch unter ungünstigeren Vertragsbedingungen angezeigt gewesen wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte bei objektiver Einschätzung der

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vorhandenen Vermögenswerte nach der Erfahrung bereit gewesen wäre, die Aktien der Gesellschaft zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen. Diese Betrachtungsweise liegt umso näher, als der Kaufpreis sich gemäss Ziff. II des Vertrages "aus der Substanz des Warenlagers" ergab und "dem inneren Wert" des Inventars entsprach, über die sich der Kläger beim Kauf der Aktien gerade getäuscht haben will. Der mutmassliche Wille des Beklagten brauchte sich nicht mit dem nachträglich vom Kläger ermittelten Preis zu decken, sondern konnte sich auch auf einen höheren beziehen. Wie es sich mit dem Betrag von Fr. 115'000.-- verhält, ist übrigens noch offen, weil darüber nicht Beweis geführt worden ist und das Kassationsgericht die Erwägungen des Obergerichts über die ungenügende Substantiierung des Betrages gestrichen hat. War der vereinbarte Preis offensichtlich übersetzt, so lässt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht sagen, der Beklagte hätte daran unbekümmert um den Wert der Aktiven, eine lohnende Weiterführung des Betriebes oder Drittinteressenten festgehalten; diesfalls drängte sich eine Herabsetzung vielmehr auf.

Dass der Beklagte vermögend ist, im März 1977 ein tieferes Angebot der Ibelo abgelehnt hat und nicht verkaufen musste, ändert daran nichts. Weder das eine noch das andere schliesst aus, dass er den Kaufpreis bei zutreffender Bewertung der inventarisierten Waren dem Überschuss der Aktiven angepasst hätte; dies gilt umsomehr, als die Gesellschaft seit längerer Zeit mit Verlusten arbeitete und Ibelo sie liquidieren, der Kläger den Betrieb aber weiterführen wollte. Dazu kommt, dass der Beklagte so oder anders bereit war, die Aktien weit unter ihrem Nominalwert zu verkaufen. Aus diesen Gründen durfte das Obergericht den "inneren Wert" des Warenlagers nicht übergehen, als es den mutmasslichen Parteiwillen des Beklagten im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR zu bestimmen suchte. Da es sich dabei um rechtserhebliche Tatsachen handelte, hatte es den Kläger gemäss Art. 8 ZGB vielmehr zum Beweise zuzulassen. Sein Urteil ist daher gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

c) Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ist an den Vertrag nicht gebunden, wer sich bei seinem Abschluss über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der ihm notwendige Grundlage des Vertrages war und von ihm nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr

BGE 107 II 419 S. 426

auch als gegeben vorausgesetzt werden durfte. Ein solcher Irrtum kann sich nach der Rechtsprechung insbesondere auf Waren beziehen, die zum Wiederverkauf bestimmt sind (BGE 79 II 217 E. 5), oder die finanzielle Lage einer Gesellschaft betreffen, wenn deren Aktien verkauft werden (BGE 97 II 46 /47).

Im vorliegenden Fall bestanden die Aktiven der Gesellschaft vor allem aus solchen Waren, die in der Zwischenbilanz für Ende September 1977 auf Fr. 306'773.30 geschätzt wurden. Gemäss Ziff. II des Vertrages entsprach diese Summe nicht nur dem "Zeitwert", sondern auch "dem inneren Wert" des Inventars. Besondere Umstände, die beim Käufer zum vornherein hätten Misstrauen erwecken müssen, sind nicht zu ersehen und auch nicht geltend gemacht; der Kläger durfte in guten Treuen vielmehr davon ausgehen, dass die Gesellschaft sich bei der Schätzung des Warenlagers an die Bilanzvorschriften der Art. 666 und 960 Abs. 2 OR gehalten hatte. Unter diesen Umständen muss ein Irrtum über den Wert der Warenvorräte, die nach Auffassung des Klägers nur etwa einen Drittel des angegebenen Betrages ausmachten, nicht nur als wesentlich, sondern auch als kausal für den Vertragsabschluss angesehen werden. Auch deshalb ist der Kläger für seine Sachvorbringen zum Beweise zuzulassen (BGE 105 II 144 /45 mit Zitaten).