Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 106 IA 1 Generato dall'IA

Student Promotion Denial and Limits of Cantonal Review

Numero d'incarto BGE 106 IA 1
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Student Promotion Denial and Limits of Cantonal Review A student was denied promotion to the final year of high school due to insufficient performance, and challenged the decision to the Cantonal Council of Education, which upheld the decision but allegedly limited its scope of review despite having free review authority under the law, prompting a constitutional appeal claiming a violation of the prohibition of arbitrariness (Art. 4 SFA). The Federal Supreme Court confirmed that a cantonal appeals authority with free review power may permissibly restrict its cognitive scope to reviewing only for arbitrariness when assessing the concrete evaluation of examination performance, as these assessments are inherently difficult for a superior authority to fully reconstruct and evaluate without specialized knowledge or complete context, but this restriction is only permissible for the core performance evaluation itself; the court ruled that if the appeal concerns the interpretation and application of legal provisions, or procedural defects (including issues of equal treatment in grading principles), the appeals authority must exercise full, unconstrained review, and failure to do so constitutes a formal denial of justice, leading to the decision's reversal.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV; kantonales Beschwerdeverfahren. Eine kantonale Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung freie Überprüfungsbefugnis hat, kann ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 4 BV auf das Vorliegen von Willkür beschränken, wenn sie über die Bewertung von Examensleistungen zu entscheiden hat. Anders verhält es sich, wenn die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt worden sind.

Parole chiave

Generato dall'IA
controllo della procedura decisioni in materia di promozione limiti costituzionali vizio formale potere di valutazione divieto dell'arbitrio

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 99 Ia 590
4 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (BGE 99 Ia 590 E.
BGE 105 Ia 190
Student Examination Appeal and Scope of Federal Review
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 4 BV

The main ground for the Tribunal's analysis concerns whether the limitation of cognisance by the cantonal authority violated the constitutional guarantee of equality.

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Sentenze successive che citano questa decisione (22)

6B_740/2011 (2012-04-03)
«…müsste ( BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweis). Dies ist auch der Fall, wenn sie ihre Kognition zu Unrecht beschränkt ( BGE 106 Ia 1 E. 3c und 70 E. 2a; 101 Ia 46 E. 8; vgl. auch BGE 117 Ia 5 E. 1a [Verletzung des rechtlichen Gehörs]). 2.4.2 Im F…»
2D_25/2011 (2011-11-21)
«…hat das Bundesgericht eine entsprechende Beschränkung der Kognition durch das Verwaltungsgericht zugelassen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2 ff. ; 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237). 3. 3.1 Im Zusammenhang mit der Bewertung des Examens rügt die Beschwer…»
2D_11/2011 (2011-11-02)
«…on zugelassen, was auch der Beschwerdeführer nicht ernsthaft, geschweige denn substanziiert, in Frage stellt (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2 ff. ; 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237; zur ähnlichen Begrenzung beim Bundesgericht: BGE 136 I 229 E. 6.1 S. 2…»
2D_30/2008 (2008-05-21)
«…épreuves effectuée en première instance échappe, sous réserve d'arbitraire, au contrôle des autorités de recours ( ATF 106 Ia 1 consid. 3c p. 2 ss; 99 Ia 586 consid. 1c p. 590 ss). 3. Le recourant allègue la violation de divers droits constitut…»
2P.311/2004 (2005-08-31)
«…ls nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint ( BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488 E. 4c S. 495; 106 Ia 1 E. 3c S. 4). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn…»
2P.232/2004 (2005-04-28)
«…administratif d'avoir écarté certaines pièces à conviction en s'appuyant à tort sur un arrêt du Tribunal fédéral ( ATF 106 Ia 1 ), on cherche en vain cette référence dans l'arrêt entrepris. L'argumentation que le recourant développe n'est donc pas…»
BGE 131 I 467
«…mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint ( BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; BGE 118 Ia 488 E. 4c S. 495; BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 4). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn…»
2P.229/2004 (2004-11-18)
«…ls nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint ( BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488 E. 4c S. 495; 106 Ia 1 E. 3c S. 4). Der Beschwerdeführer erhebt im vorliegenden Fall im Wesentlichen verfahrensrechtliche Rügen, weshalb kein…»
2P.137/2004 (2004-10-19)
Notarial exam grading review for constitutional violations of arbitrariness and procedural fairness
«…so eigentliche Verfahrensmängel darstellen (vgl. etwa Urteil 2P.36/1989 vom 5. Juni 1989, E. 2c; missverständlich: BGE 106 Ia 1 E. 3 S. 3). 3. Es wird zunächst die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid (2P.137/2004) b…»
2P.83/2004 (2004-08-09)
«…aum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind ( BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2; Urteil 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002, E. 3.1.1). Wenn die Beschränkung der Kognition nicht auf einer ge…»
1P.478/2003 (2003-11-12)
«…ions de l'intéressé ou manifestement insoutenables ( ATF 121 I 225 consid. 4b p. 230; 118 Ia 488 consid. 4c p. 495; 106 Ia 1 consid. 3c p. 4). 6.2 En l'occurrence, le Conseil décanal a considéré que le chapitre complémentaire rédigé par la rec…»
2P.26/2003 (2003-09-01)
«…ls nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint ( BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488 E. 4c S. 495; 106 Ia 1 E. 3c S. 4). Die materielle Notengebung ficht der Beschwerdeführer indes nicht an. Er erhebt einzig verfahrensrechtlic…»
2P.19/2003 (2003-07-29)
«…ls nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint ( BGE 121 I 225 E. 4b S. 230; 118 Ia 488 E. 4c S. 495; 106 Ia 1 E. 3c S. 4, bestätigt im Urteil 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2 [betreffend Anwaltsprüfung im Kanton Zürich]). 3…»
2P.177/2002 (2002-11-07)
«…lichen darauf beschränkt, ob die Prüfung auf eine sachlich vertretbare und willkürfreie Weise bewertet worden ist ( BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2 f.; Urteil 2P.81/2001 vom 12.6.2001, E. 3a), muss aus der Begründung bloss hervorgehen, dass und weshalb di…»
2P.140/2002 (2002-10-18)
«…achkenntnisse verfügt (Urteil 2P.113/2002 vom 22. August 2001, E. 2; Urteil 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 6; BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 498, FN 25; Tobias Jaag, Rechtsfra…»

Testo completo

Urteilskopf

106 Ia 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Januar 1980 i.S. Waeber gegen Kantonsschule Reussbühl und Erziehungsrat des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; kantonales Beschwerdeverfahren.

Eine kantonale Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung freie Überprüfungsbefugnis hat, kann ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 4 BV auf das Vorliegen von Willkür beschränken, wenn sie über die Bewertung von Examensleistungen zu entscheiden hat. Anders verhält es sich, wenn die Auslegung und Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt worden sind.

Sachverhalt ab Seite 1

BGE 106 Ia 1 S. 1

Irene Waeber besuchte im Schuljahr 1978/79 die sechste Klasse des Literaturgymnasiums der Kantonsschule Reussbühl. Die Klassenkonferenz beschloss am Ende des Schuljahres, sie wegen ungenügender Leistungen nicht in die Maturitätsklasse zu versetzen. Die beim Erziehungsrat des Kantons Luzern erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Irene Waeber rügt mit staatsrechtlicher Beschwerde, der Erziehungsrat habe seine Kognition in unzulässiger Weise beschränkt.

BGE 106 Ia 1 S. 2

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. (Ausführungen darüber, dass das luzernische Erziehungsgesetz gegen den Entscheid über die Nichtversetzung die Verwaltungsbeschwerde vorsieht. Mit diesem Rechtsmittel kann nach der Regelung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden.)

c) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 4 BV einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (BGE 99 Ia 590 E. 1). Das ist namentlich der Fall, wenn die Rechtsmittelbehörde die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher Weise wie die untere Instanz zu beurteilen vermag und es ihr deshalb verwehrt ist, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der unteren Instanz zu setzen. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 99 Ia 590 E. 1 entschieden hat, kann die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 4 BV namentlich dann beschränken, wenn sie über die Bewertung von Examensleistungen zu befinden hat. Derartige Bewertungen sind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Nachprüfung überdies dann, wenn Notengebungen zu beurteilen sind, die sich nicht ausschliesslich auf schriftliche, sondern auch auf mündliche Prüfungen beziehen oder wenn bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, wie sich ein Schüler während einer längeren Zeitspanne am Unterricht beteiligt hat. Der massgebende Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhebungen der

BGE 106 Ia 1 S. 3

Rechtsmittelbehörde nicht vollständig rekonstruiert werden. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grunde ausgeschlossen. Wie das Bundesgericht unlängst dargetan hat, birgt die Abänderung einer Examensbewertung zudem die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich. Diese Gefahr besteht namentlich dann, wenn die Prüfung aufgrund des Rechtsmittelentscheids wiederholt werden muss, denn Examen lassen sich nicht unter völlig gleichen Bedingungen nochmals durchführen (BGE 105 Ia 190 E. 2a). In der Schweiz herrscht daher ganz allgemein die Auffassung vor, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit beschränkter Kognition zu überprüfen sei (vgl. IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., Nr. 66 B IIa, d, B Va, Nr. 67 B IIIc und dort angeführte Entscheide). Gleich verhält es sich in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. ERICHSEN/ MARTENS, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., S. 350 ff.; VON MÜNCH, Besonderes Verwaltungsrecht, 2. A., S. 592).

Wenn die Beschränkung der Kognition nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht, so ist sie ohne Verstoss gegen Art. 4 BV jedoch nur hinsichtlich der eigentlichen Bewertung der erbrachten Leistungen zulässig. Soweit die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist oder soweit Verfahrensmängel gerügt werden, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen (vgl. auch PLOTKE, Probleme des Schulrechts, Prüfungen und Promotionen, Diss. Bern 1974, S. 354 ff.; ders. Schweizerisches Schulrecht, S. 495 ff.; MÜLLER, Schule und Schulbenützer, eine Untersuchung der gegenseitigen Beziehungen unter besonderer Berücksichtigung des aargauischen Rechts, Diss. Zürich 1978, S. 216 ff.). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen. Eine Verfahrensfrage betrifft auch die Einwendung, es sei bei der Notengebung in rechtsungleicher Weise von den Grundsätzen abgewichen worden, die der Examinator in allen andern Fällen befolgt habe. Prüft die Rechtsmittelbehörde derartige Einwendungen lediglich mit beschränkter Kognition, obwohl ihr nach der gesetzlichen Ordnung eine freie Prüfung obliegt, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung. Das hat die Aufhebung ihres Entscheids zur Folge,

BGE 106 Ia 1 S. 4

ohne dass zu untersuchen ist, ob er bei richtigem Vorgehen anders ausgefallen wäre.

Beigefügt sei schliesslich, dass sich auch das Bundesgericht besondere Zurückhaltung auferlegt, wenn es auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Bewertung von Examensleistungen zu beurteilen hat. Das Bundesgericht prüft bei solchen Beschwerden in erster Linie, ob das gesetzlich vorgeschriebene oder unmittelbar durch Art. 4 BV gewährleistete Prüfungsverfahren durchgeführt wurde und ob die kantonalen Rechtsmittelbehörden ihrer Kontrollpflicht in hinreichender Weise nachgekommen sind. Bezüglich der Bewertung von Examensleistungen prüft es lediglich, ob sich die entscheidenden Instanzen von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, so dass der Prüfungsentscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (BGE 105 Ia 190 E. 2a).