Art. 268 Ziff. 1 BStP. Gegen den eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beurteilenden Entscheid der Gerichtskommission Wil, der nach kantonalem Recht mit keinem Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch dann nicht zulässig, wenn dem Urteil eine provisorische Bussenverfügung des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist.
Sintesi Legislator
Generato dall'IAWil District Court Commission v. Federal Supreme Court on Road Traffic Fine Appealability The case involved an individual who was fined CHF 60 by the Wil District Court Commission for failing to adjust their speed during an urgent service drive, in violation of traffic laws (Art. 32 para. 1, 100 no. 4, and 90 no. 1 Swiss Road Traffic Act). Under St. Gallen cantonal criminal procedure law, the judgment could not be challenged with a cantonal appeal based on a violation of federal law, as the fine was below the threshold for criminal register entry (CHF 200) and the prosecutor did not request a heavier sentence. The Swiss Federal Supreme Court ruled the federal appeal in nullity (Nichtigkeitsbeschwerde) inadmissible; despite the judgment being a final cantonal decision (Art. 268 No. 1 first sentence BStP), the appeal was barred because the District Court Commission, considered a lower court, acted as the sole cantonal instance (Art. 268 No. 1 second sentence BStP), and a prior provisional fine order by the district office, which became ineffective due to objection, did not constitute a first-instance judgment that would allow the federal nullity appeal.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 268 Ziff. 1 BStP. Gegen den eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beurteilenden Entscheid der Gerichtskommission Wil, der nach kantonalem Recht mit keinem Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch dann nicht zulässig, wenn dem Urteil eine provisorische Bussenverfügung des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist.
Parole chiave
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Testo completo
Urteilskopf
106 IV 95
32. Urteil des Kassationshofes vom 25. April 1980 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 268 Ziff. 1 BStP.
Gegen den eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beurteilenden Entscheid der Gerichtskommission Wil, der nach kantonalem Recht mit keinem Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch dann nicht zulässig, wenn dem Urteil eine provisorische Bussenverfügung des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist.
Erwägungen ab Seite 95
BGE 106 IV 95 S. 95
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gegen das Urteil der Gerichtskommission Wil, durch das G. wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit auf einer dringlichen Dienstfahrt (Art. 32 Abs. 1, 100 Ziff. 4 SVG) gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 60.-- gebüsst wurde, kann nach dem Strafprozessrecht des Kantons St. Gallen kein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts ergriffen werden. Die Berufung ist ausgeschlossen, da die verhängte
BGE 106 IV 95 S. 96
Busse den für den Eintrag von Übertretungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches in das Strafregister erforderlichen Betrag - mehr als Fr. 200.-- (Art. 9 Ziff. 2 der Verordnung über das Strafregister, SR 331) - nicht erreicht und der Staatsanwalt keine schwerere Strafe beantragt hat (Art. 180 Abs. 2 StPO/SG); und mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann die Rüge der Verletzung von Bundesrecht nicht erhoben werden (Art. 190 Abs. 2 StPO/SG). Das Urteil der Gerichtskommission Wil ist somit ein letztinstanzliches im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 Satz 1 BStP. Dennoch kann es nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, da die Gerichtskommission, ein unteres Gericht, als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 268 Ziff. 1 Satz 2 BStP). Daran ändert entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nichts, dass dem gerichtlichen Verfahren eine durch Einsprache unwirksam gewordene provisorische Bussenverfügung des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist; diese ist kein erstinstanzliches Urteil. Wie es sich in dieser Hinsicht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Strafbescheiden im Sinne von Art. 128 ff. StPO/SG verhält, braucht nicht geprüft zu werden, da im vorliegenden Fall kein Strafbescheid erlassen worden ist;, ob die Voraussetzungen eines solchen zu Recht verneint wurden, entscheidet sich nach kantonalem Recht, dessen richtige Anwendung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann (Art. 269 Abs. 1 BStP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.