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BGE 106 IV 45 Generato dall'IA

Art. 397 StGB, Art. 269 Abs. 1 und 273 Abs. 1 lit. b BStP; § 449 Ziff. 3 StPO/ZH. Der Beschluss, der ein Wiederaufnahmebegehren des Verurteilten gestützt auf das kantonale Strafprozessrecht gutheisst, kann von der Anklagebehörde nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 397 StGB angefochten werden.

Numero d'incarto BGE 106 IV 45
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Reopening Criminal Proceedings Based on New Expert Evidence and Cantonal Procedural Law A party was fined for driving his car at a speed not adapted to conditions, leading to an accident, but later, an expert report in a related insurance case showed the loss of control was due to mixed tires, not excessive speed. The convicted person successfully requested the reopening of the criminal proceedings based on the new facts, an order granted by the Cantonal Supreme Court based on cantonal procedural law regarding revisions favorable to the convicted person. The prosecution appealed to the Federal Court, claiming a violation of Art. 397 of the Penal Code (StGB), which mandates the availability of revisions for prior convictions based on new facts or evidence. The Federal Court dismissed the appeal, reasoning that the decision to reopen the case was explicitly based on the interpretation and application of cantonal criminal procedural law, and not federal law, and the interpretation of cantonal law by the cantonal authority is beyond the scope of review in a federal appeal (Nichtigkeitsbeschwerde).

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 397 StGB, Art. 269 Abs. 1 und 273 Abs. 1 lit. b BStP; § 449 Ziff. 3 StPO/ZH. Der Beschluss, der ein Wiederaufnahmebegehren des Verurteilten gestützt auf das kantonale Strafprozessrecht gutheisst, kann von der Anklagebehörde nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 397 StGB angefochten werden.

Parole chiave

Generato dall'IA
riattivazione del procedimento procedura di revisione penale controllo della procedura interpretazione del diritto querela fatti nuovi e nuove prove

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 69 IV 137
Nach der in BGE 69 IV 137 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt Art.
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Sentenze successive che citano questa decisione (12)

6B_698/2021 (2021-10-01)
«…m Sinne einer Minimalgarantie einen selbständigen bundesrechtlichen Revisionsgrund zugunsten des Verurteilten auf ( BGE 106 IV 45 E. 1; Urteil 6S.367/2005 vom 27. September 2006 E. 3). Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO übernimmt die in aArt. 397 bzw. i…»
6B_947/2017 (2018-02-14)
«…zugunsten des Verurteilten im Sinne einer Minimalvorschrift ( BGE 114 IV 138 E. 3a S. 142; 107 IV 133 E. 1b S. 136; 106 IV 45 E. 1 S. 46 f.; zum verfassungsmässigen Anspruch BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Der Kassationshof des Bundesgerichts…»
6B_881/2009 (2010-01-19)
«…evisionsgrund zugunsten des Verurteilten im Sinne einer Minimalvorschrift ( BGE 114 IV 138 E. 3a; 107 IV 133 E. 1b; 106 IV 45 E. 1; zum verfassungsmässigen Anspruch vgl. BGE 127 I 133 E. 6). 3.2 Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn…»
6B_897/2009 (2009-11-03)
«…evisionsgrund zugunsten des Verurteilten im Sinne einer Minimalvorschrift ( BGE 114 IV 138 E. 3a; 107 IV 133 E. 1b; 106 IV 45 E. 1; zum verfassungsmässigen Anspruch vgl. BGE 127 I 133 E. 6). Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 368…»
6P.244/2006 (2007-03-02)
«…Revisionsgrund zugunsten des Verurteilten im Sinne einer Minimalgarantie ( BGE 114 IV 138 E. 3a; 107 IV 133 E. 1b; 106 IV 45 E. 1). Art. 248 Abs. 1 lit. b StPO /SG entspricht dem Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen gemäss Art. 397…»
6P.201/2006 (2007-01-30)
«…evisionsgrund zugunsten des Verurteilten im Sinne einer Minimalvorschrift ( BGE 114 IV 138 E. 3a; 107 IV 133 E. 1b; 106 IV 45 E. 1). Das Kantonsgericht stützt seinen Entscheid auf § 202 Abs. 1 lit. c StPO /BL. Nach dieser Bestimmung kann die W…»
6S.367/2005 (2006-09-27)
«…evisionsgrund zugunsten des Verurteilten im Sinne einer Minimalvorschrift ( BGE 114 IV 138 E. 3a; 107 IV 133 E. 1b; 106 IV 45 E. 1; zum verfassungsmässigen Anspruch vgl. BGE 127 I 133 E. 6). Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf § 449 Zi…»
6S.121/2006 (2006-08-14)
«…evisionsgrund zugunsten des Verurteilten im Sinne einer Minimalvorschrift ( BGE 114 IV 138 E. 3a; 107 IV 133 E. 1b; 106 IV 45 E. 1; zum verfassungsmässigen Anspruch vgl. BGE 127 I 133 E. 6). Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf § 255 Zi…»
6S.452/2004 (2005-10-01)
«…evisionsgrund zugunsten des Verurteilten im Sinne einer Minimalvorschrift ( BGE 114 IV 138 E. 3a; 107 IV 133 E. 1b; 106 IV 45 E. 1; zum verfassungsmässigen Anspruch vgl. BGE 127 I 133 E. 6). Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf § 449 Zi…»
6S.264/2005 (2005-09-22)
«…ssion de la révision fondée sur le droit cantonal ne peut pas être examinée dans le cadre d'un pourvoi en nullité ( ATF 106 IV 45 ). 1.2 Le pourvoi apparaissant d'emblée infondé, il n'y a pas lieu d'examiner si l'arrêt attaqué est un jugement final…»
6P.93/2004 (2004-11-15)
«…an die Kantone, denen im Übrigen die Ordnung dieses Rechtsmittels obliegt ( BGE 114 IV 138 E. 3a; 107 IV 133 E. 1b; 106 IV 45 E. 1; zum verfassungsmässigen Anspruch vgl. BGE 127 I 133 E. 6). Nach der entsprechenden Bestimmung von § 189 Abs.…»
BGE 107 IV 133
«…te la recevabilité du recours du Ministère public dans la mesure où il se fonde sur l'art. 397 CP, en invoquant l' [ATF 106 IV 45](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Testo completo

Urteilskopf

106 IV 45

15. Urteil des Kassationshofes vom 18. April 1980 i.S. Statthalteramt des Bezirks Horgen gegen R. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 397 StGB, Art. 269 Abs. 1 und 273 Abs. 1 lit. b BStP; § 449 Ziff. 3 StPO/ZH.

Der Beschluss, der ein Wiederaufnahmebegehren des Verurteilten gestützt auf das kantonale Strafprozessrecht gutheisst, kann von der Anklagebehörde nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 397 StGB angefochten werden.

Sachverhalt ab Seite 45

BGE 106 IV 45 S. 45

A.- Als R. am 13. Dezember 1975 mit seinem Personenwagen auf der

Sihltalstrasse bei Horgen durch den sog. Tunnelrank, einer mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierten Linkskurve fuhr, brach das Heck seines Fahrzeuges unvermittelt nach rechts aus. R. verlor darob die Herrschaft über den Wagen und fuhr vor entgegenkommenden Autos nach links über die Sicherheitslinie und die Gegenfahrbahn gegen einen Baum.

BGE 106 IV 45 S. 46

B.- Das Statthalteramt Horgen büsste R. am 6. Februar 1976 wegen "Nichtbeherrschens des Fahrzeuges infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse" (Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG) mit Fr. 250.--.

In einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung mit der SUVA betreffend die Auszahlung von Versicherungsleistungen ergab eine Expertise, dass R. nicht wegen zu hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geraten war, sondern weil er sein Fahrzeug vor kurzem mit einer Mischbereifung (Vorderräder: bereits eingefahrene Fulda-Reifen; Hinterräder: neue Good-Year G 800-Gürtelreifen) versehen hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern verneinte deshalb am 31. Mai 1978 ein grobfahrlässiges Verhalten des R. und verpflichtete die SUVA zu ungekürzten Versicherungsleistungen.

C.- Am 9. Oktober 1979 verlangte R. unter Berufung auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Gutachten die Revision der Strafverfügung vom 6. Februar 1976.

Das Obergericht des Kantons Zürich hob am 17. Dezember 1979 in Gutheissung des Wiederaufnahmebegehrens die gegen R. verhängte Strafverfügung des Statthalteramtes Horgen auf und überwies die Akten an diese Instanz mit dem Auftrag, einen neuen Entscheid zu fällen.

D.- Das Statthalteramt Horgen führt Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 397 StGB. Es macht geltend, es habe die Tatsache, dass R. einen Wagen mit Mischbereifung fuhr, im Strafmass berücksichtigt, auch wenn dies in der Strafverfügung nicht ausdrücklich erwähnt worden sei.

R. beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei.

Das Obergericht hat sich in seinen Gegenbemerkungen vom 11. März 1980, die den Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt wurden, dahin vernehmen lassen, dass dem Statthalteramt auch im Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten nach kantonalem Recht in Übertretungssachen Parteistellung zukomme und in diesem Fall als öffentlicher Ankläger zu betrachten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die aufgrund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel,

BGE 106 IV 45 S. 47

die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu gestatten. Art. 397 StGB enthält somit eine Weisung an die Kantone, das Rechtsmittel der Revision zugunsten des Verurteilten wegen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel in ihre Strafprozessordnungen einzuführen und zu regeln. Dies ist indessen nicht die einzige Funktion dieser Bestimmung. Nach der in BGE 69 IV 137 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt Art. 397 StGB im Sinne einer Minimalgarantie einen selbständigen bundesrechtlichen Revisionsgrund zugunsten des Verurteilten auf, und kann die Verletzung dieser Bestimmung mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden.

2. Das Obergericht hat seinen das Wiederaufnahmegesuch des Verurteilten gutheissenden Beschluss ausdrücklich auf § 449 Ziff. 3 StPO/ZH gestützt, wonach die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten verlangt werden kann, "wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die dem erkennenden Richter nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen".

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Vorinstanz ihren Beschluss zu Unrecht auf kantonales Recht statt auf Bundesrecht gestützt habe. Ebensowenig wird geltend gemacht, die vom Obergericht im konkreten Fall gegebene Auslegung des kantonalen Prozessrechts verstosse gegen Bundesrecht, insbesondere gegen Art. 397 StGB. Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts, hier § 449 Ziff. 3 StPO/ZH, durch die kantonale Behörde aber ist der Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde entzogen. Kann schon aus diesem Grunde auf die Beschwerde des Statthalteramtes Horgen nicht eingetreten werden, braucht nicht untersucht zu werden, ob die Eingabe den in Art. 273 BStP aufgestellten Anforderungen genügt, was vom Beschwerdegegner bestritten wird, und ob die übrigen Eintretensvoraussetzungen überhaupt erfüllt wären.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.