Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 106 IV 321 Generato dall'IA

Federal Court Upholds Denial of Sentence Interruption for Escapee Despite Depression

Numero d'incarto BGE 106 IV 321
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Federal Court Upholds Denial of Sentence Interruption for Escapee Despite Depression The Swiss Federal Court denied the request for a temporary interruption of a deeply convicted and repeatedly escaped prisoner's eight-and-a-half-year sentence, sought on the grounds of severe depression and suicide risk, arguing that the medical condition constituted a "crucial reason" under Article 40 of the Swiss Penal Code and a violation of Article 3 ECHR. The Court held that the care and healing of a sick inmate must fundamentally take place within the framework of a potentially modified penal execution, rather than requiring interruption of the sentence, except where the illness is severe enough to cause prolonged or indefinite inability to serve the sentence, compelling release where the necessities of care absolutely override the goals of punishment. Given the inmate's serious criminal history, including the use of weapons and repeated escape attempts, the court affirmed the need to consider the community’s increased need for protection and upheld the refusal, finding that the psychiatric evaluations did not necessitate complete release and that modified detention conditions, addressing both medical and security needs, were appropriate and consistent with proportionality and guaranteed freedoms.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 40 StGB; Art. 3 EMRK; Garantie der persönlichen Freiheit. Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen sind grundsätzlich im Rahmen des gegebenenfalls modifizierten Strafvollzugs durchzuführen. Eine Ausnahme von der Regel ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und die Freilassung sich derart aufdrängt, dass die mit dem Strafvollzug angestrebten Ziele gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen müssen. Dabei darf bei schwerer Delinquenz auch dem erhöhten Schutzbedürfnis der Gemeinschaft Rechnung getragen werden.

Parole chiave

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condizioni di detenzione detenuto affezioni psichiatriche sospensione condizionale della carcerazione tentativo nel diritto penale espulsione nonostante gravi patologie

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 40 StGB
The core issue concerned the refusal to interrupt the sentence based on this article, which was assessed in the grounds for appeal.
Art. 3 EMRK
40 StGB; Art. 3 EMRK; Garantie der persönlichen Freiheit.
Art. 397bis Abs. 1 lit. g StGB
Diese gesetzgeberische Tendenz findet folgerichtig ihren Niederschlag darin, dass der Bundesrat gemäss Art. 397bis Abs.
Art. 6 Abs. 1 VStGB
g StGB zum Erlass ergänzender Bestimmungen über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen oder betagten Personen befugt ist und diese Kompetenz nunmehr auch den Kantonen zusteht (Art. 6 Abs. 1 VStGB 1).

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 103 Ib 186
Wo jedoch neben einer zweckentsprechenden therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für eine den Umständen angemessene Weiterführung der Strafe besteht, hat eine Unterbrechung ihres Vollzugs zu unterbleiben (BGE 103 Ib 186 und nicht veröffentlichte Erwägungen; s.
BGE 102 Ia 283
3 EMRK, dessen Gewährleistung übrigens über den Schutz der Garantien der BV nicht hinausgeht (BGE 102 Ia 283), keine Rede sein.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 40 StGB

The Tribunal explicitly cites Art. 40 StGB when discussing the prerequisites for interrupting the sentence.

Art. 40 StGB

The core issue concerned the refusal to interrupt the sentence based on this article, which was assessed in the grounds for appeal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (52)

7B_895/2025 (2026-03-06)
Denial of request to postpone prison sentence execution based on ongoing apprenticeship and family ties.
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F108-IA-69%3Ade&number_of_ranks=0#page69) consid. 2c; [106 IV 321](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_835/2025 (2025-09-18)
«…ds=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97) E. 5.1; 108 la 69 E. 2b-c; [106 IV 321](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A1 24 161 (2025-04-25) · vs
Denial of Prison Sentence Postponement Due to Mental and Physical Health Upheld
«…ändige Straferstehungsunfähigkeit kann zur Unterbrechung des Vollzugs gemäss Art. 92 StGB führen (BGE 136 IV 97 E. 5.1; 106 IV 321 E. 7a; 103 Ib 184 E. 3; KOLLER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, N. 2 zu Art. 80 StGB). Es genügt für die A…»
P/15911/2023 (2023-11-28) · ge
Pre-Trial Detention Denial for Alleged Accomplice Despite Medical Needs and Lack of Evidence
«…opriés restent compatibles avec l'exécution de la peine et le but de celle-ci (ATF 136 IV 97 consid. 5.2.1 p. 103; 106 IV 321 consid. 7a p. 324). 8.3. In casu, le recourant expose que la maladie dont il souffre rendrait particulièreme…»
7B_691/2023 (2023-11-07)
«…ans, souffrant d'une dépression grave ainsi que d'un cancer mettant sa vie en danger ( ATF 103 Ib 184 cité par l' ATF 106 IV 321 consid. 7.2). 4.3. Au jour de la décision entreprise, le recourant était âgé de 75 ans. Un cancer de la prostate avai…»
719----------- (2023-09-01) · vd
Appeal Against Refusal to Postpone Prison Sentence Execution Denied
«…t justifié la peine, de la durée de celle-ci et de l'intérêt de la société à l'exécution ininterrompue de la peine (ATF 106 IV 321 consid. 7 ; TF 6B\_753/2021 du 9 février 2022 consid. 3.2.2 et réf. cit. ; TF 6B\_504/2013 du 13 septembre 2013 consid.…»
397----------- (2022-06-22) · vd
Prisoner Denied Sentence Interruption for Care of Ill Relatives Abroad
«…médical approprié reste compatible avec l'incarcération (ATF 147 IV 453 consid. 1.2 ; ATF 136 IV 97 consid. 5.2.1 ; ATF 106 IV 321 consid. 7a ; ATF 103 Ib 184 consid. 3). A titre d’exemple, une atteinte au VIH ne justifie pas une interruption de pein…»
6B_753/2021 (2022-02-09)
«…/2010 du 26 juillet 2010 consid. 2.5.2) et de l'intérêt de la société à l'exécution ininterrompue de la peine (cf. ATF 106 IV 321 consid. 7 p. 324; arrêt 6B_504/2013 du 13 septembre 2013 consid. 2.1.3). Il faut encore prendre en considération que l…»
25529 (2021-10-15) · nw
Appeal Dismissed Regarding Prison Sentence Execution in Care Facility
«…en" Vollzugseinrichtung (vgl. BGE 136 IV 97, E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1; BGE 106 IV 321 E. 7a). Dabei ist nicht das subjektive Empfinden der verurteilten Person massgebend, sondern die Einschätzung des mediz…»
6B_422/2021 (2021-09-01)
«…d. 5.2.2 p. 104 ss; arrêt 6B_504/2013 du 13 septembre 2013 consid. 2.1.3; v. déjà en application de l'art. 40 aCP: ATF 106 IV 321 consid. 7a p. 323 ss; CORNELIA KOLLER, in Basler Kommentar Strafrecht I, 4e éd. 2019, no 10 ad art. 92 CP ). 1.3. E…»
D.cision.2021.72 (2021-08-17) · vd
Appeal Regarding Denial of Postponement of Prison Sentence Execution
«…a peine, lorsqu'un traitement médical approprié reste compatible avec l'incarcération (ATF 136 IV 97 consid. 5.2.1; ATF 106 IV 321 consid. 7a; ATF 103 Ib 184 consid. 3). A titre d’exemple, une atteinte au VIH ne justifie pas une interruption de peine…»
BGE 147 IV 453
«…2 p. 104 ss; arrêt 6B_504/2013 du 13 septembre 2013 consid. 2.1.3; v. déjà en application de l'ancien art. 40 CP : ATF 106 IV 321 consid. 7a p. 323 ss; CORNELIA KOLLER, in Basler Kommentar, Strafrecht, vol. I, 4 e éd. 2019, n° 10 ad art. 92 CP ). 1…»
6B_40/2020 (2020-08-17)
Execution of prison sentence for sole caregiver mother; no right to alternative enforcement for child welfare absent statutory basis.
«…lzug in einer "anderen geeigneten Einrichtung" nach Art. 80 Abs. 1 lit. a oder lit. b StGB erfordern würde (vgl. BGE 106 IV 321 E. 7). Das Landesrecht verleiht der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen ihren Forderungen entsprechenden Stra…»
P/24723/2019 (2020-06-09) · ge
Detention Upheld Pending Investigation Despite Pregnancy and Mental Health Concerns
«…celle-ci (ATF [136 IV 97](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=136%20IV%2097) consid. 5.2.1 p. 103; [106 IV 321](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20IV%20321) consid. 7a p. 324). **6.2.** En l'espèce, ence…»
D.cision.2020.384 (2020-05-12) · vd
Prisoner COVID-19 Release Denial Appeal
«…a peine, lorsqu'un traitement médical approprié reste compatible avec l'incarcération (ATF 136 IV 97 consid. 5.2.1; ATF 106 IV 321 consid. 7a; ATF 103 Ib 184 consid. 3). Plus particulièrement, une atteinte au VIH ne justifie pas une interruption de p…»

Testo completo

Urteilskopf

106 IV 321

80. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1980 i.S. Walter Stürm gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 40 StGB; Art. 3 EMRK; Garantie der persönlichen Freiheit.

Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen sind grundsätzlich im Rahmen des gegebenenfalls modifizierten Strafvollzugs durchzuführen. Eine Ausnahme von der Regel ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und die Freilassung sich derart aufdrängt, dass die mit dem Strafvollzug angestrebten Ziele gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen müssen. Dabei darf bei schwerer Delinquenz auch dem erhöhten Schutzbedürfnis der Gemeinschaft Rechnung getragen werden.

Sachverhalt ab Seite 322

BGE 106 IV 321 S. 322

A.- Walter Stürm verbüsst zur Zeit in der kantonalen Strafanstalt Regensdorf eine vom Obergericht des Kantons Zürich am 27. Januar 1972 wegen bandenmässigen Raubs und weiterer Delikte ausgesprochene Zuchthausstrafe von achteinhalb Jahren, abzüglich 542 Tage Untersuchungshaft. Von dieser Strafe sind heute erst ungefähr drei Jahre verbüsst, weil Stürm dreimal aus der Strafanstalt ausgebrochen war und jeweils nur nach längerer Zeit wieder hatte verhaftet werden können. Wegen einer Vielzahl auf der zweiten und dritten Flucht begangener Delikte steht Stürm im Kanton Aargau in Strafuntersuchung. Stürm hatte bereits bei den 1972 abgeurteilten Delikten Waffen eingesetzt und auch im Strafvollzug versucht, in den Besitz von Waffen zu gelangen. Bei seiner letzten Verhaftung im November 1979 war er mit einer geladenen Pistole betroffen worden.

B.- Gestützt auf einen Bericht des nebenamtlichen Anstaltspsychiaters Dr. H. Reller vom 7. Juli 1980 über den Gesundheitszustand Stürms, demzufolge bei Stürm damals Symptome einer schweren Depression bestanden, ersuchte dieser am 10. Juli 1980 die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um einen Strafunterbruch gemäss Art. 40 StGB.

Das Gesuch wurde am 8. September 1980 aufgrund eines von Dr. Max Keller am 29. August 1980 erstatteten psychiatrischen Gutachtens, das eine zumindest teilweise Straferstehungsfähigkeit Stürms bejahte, abgewiesen und ebenso ein gegen diesen Entscheid bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich von Stürm eingereichter Rekurs.

C.- Stürm ficht diesen Entscheid in zwei Eingaben mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Er beantragt, den Vollzug der Freiheitsstrafe unverzüglich zu unterbrechen und ihn aus der Haft zu entlassen. Er rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung von Art. 40 StGB, von Art. 3 EMRK und des verfassungsmässigen Rechts auf persönliche Freiheit.

Gleichzeitig ersucht Stürm, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Rambert als amtlicher Verteidiger zu ernennen.

Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Das EJPD trägt ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an.

BGE 106 IV 321 S. 323

Von der Justizdirektion auf Ersuchen des Instruktionsrichters nachgereichte Akten wurden dem Anwalt Stürms zur Vernehmlassung zugestellt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

7. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 40 StGB, von Art. 3 EMRK und einen Verstoss gegen die Garantie der persönlichen Freiheit. Der in der erstgenannten Bestimmung enthaltene Begriff der wichtigen Gründe sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt unter Berücksichtigung der erwähnten Freiheitsrechte auszulegen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers so angeschlagen sei, dass nicht nur die Gefahr nicht wiedergutzumachender Schäden bestehe, sondern auch eine Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers, indem dieser infolge der psychischen Schädigung die Kontrolle über sich verlieren und Selbstmord begehen könnte. Die Weiterführung des Strafvollzugs bedeute eine Bestätigung dieser Schädigung und verhindere die Heilung. Dann aber sei der Strafvollzug mit der Garantie der persönlichen Freiheit und Art. 3 EMRK unvereinbar, und es müsse die Strafe gemäss Art. 40 StGB unterbrochen werden; darin liege nämlich ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung. Eine andere Möglichkeit gebe es nicht, so dass auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit einen Strafunterbruch verlange. Die von der Vorinstanz angeführte Interessenabwägung mit dem Interesse des Staates nach öffentlicher Sicherheit könne nicht dazu führen, dass ein Sträfling gesundheitlich "kaputtgeht oder gar stirbt". Im übrigen sei der Hinweis auf die öffentliche Sicherheit absurd, wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeschlagenen Gesundheit gar nicht mehr die Kraft habe, die öffentliche Sicherheit zu gefährden.

a) Art. 40 StGB bestimmt in Absatz 1, der Vollzug einer Freiheitsstrafe dürfe nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden, und in Absatz 2, der Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, in welche der Verurteilte während des Vollzuges verbracht werden müsse, sei grundsätzlich auf die Strafe anzurechnen.

Den genannten Bestimmungen ist kein Grundsatz zu entnehmen, demzufolge eine vorhandene Hafterstehungsunfähigkeit

BGE 106 IV 321 S. 324

zwingend zur Unterbrechung des Strafvollzugs führen müsste. Es ergibt sich aus ihnen vielmehr, dass eine Freiheitsstrafe grundsätzlich ohne Unterbruch zu vollstrecken ist. Der wegen einer während des Strafvollzuges aufgetretenen Erkrankung in eine Heil- oder Pflegeanstalt verbrachte Strafgefangene wird für die Dauer seines dortigen Aufenthaltes regelmässig nicht hafterstehungsfähig, d.h. fähig sein, die Strafe in der bisherigen Weise an sich vollziehen zu lassen. Die Anrechnung eines solchen Aufenthaltes auf die Strafe macht somit deutlich, dass Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen grundsätzlich im Rahmen eines gegebenenfalls modifizierten Strafvollzuges durchzuführen sind. Diese gesetzgeberische Tendenz findet folgerichtig ihren Niederschlag darin, dass der Bundesrat gemäss Art. 397bis Abs. 1 lit. g StGB zum Erlass ergänzender Bestimmungen über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen oder betagten Personen befugt ist und diese Kompetenz nunmehr auch den Kantonen zusteht (Art. 6 Abs. 1 VStGB 1). Es widerspricht deshalb Art. 40 StGB nicht, wenn die zuständige Behörde ohne Unterbrechung des Strafvollzugs anderweitig für die Gesundheit eines kranken Strafgefangenen sorgt, z.B. durch Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt. Eine Ausnahme von der Regel ist nur dort geboten, wo die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und die Freilassung sich derart aufdrängt, dass der Gesichtspunkt des Strafvollzugs gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss. Wo jedoch neben einer zweckentsprechenden therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für eine den Umständen angemessene Weiterführung der Strafe besteht, hat eine Unterbrechung ihres Vollzugs zu unterbleiben (BGE 103 Ib 186 und nicht veröffentlichte Erwägungen; s. auch VEB 26 Nr. 70 und dortige Verweisungen; BBl 1949 I S. 1275). Diese Voraussetzung hat das Bundesgericht selbst im Falle einer Strafgefangenen, die an einer lebensgefährdenden Krebserkrankung litt, bejaht. Dabei darf auch den für den Betroffenen mit der Fortsetzung des Strafvollzuges verbundenen Risiken das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung der Haft gegenübergestellt werden. Schwere Delinquenz ruft einem erhöhten Schutzbedürfnis der Gemeinschaft und verlangt deshalb besondere Zurückhaltung in der Anwendung von Art. 40 StGB.

BGE 106 IV 321 S. 325

Wo die zuständige Behörde nach diesen Grundsätzen verfährt, kann deshalb von einer Verletzung der Garantie der persönlichen Freiheit, des Prinzips der Verhältnismässigkeit und des Art. 3 EMRK, dessen Gewährleistung übrigens über den Schutz der Garantien der BV nicht hinausgeht (BGE 102 Ia 283), keine Rede sein.

b) Im vorliegenden Fall ist die Justizdirektion von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat sie auch zutreffend angewendet. Gutachter und behandelnde Ärzte sind (auch nach dem letzten Stand der Dinge) der Meinung, dass die Krankheitserscheinungen beim Beschwerdeführer nicht ein solches Ausmass erreichen, dass der Strafvollzug unterbrochen werden müsste. Nach den bereits erwähnten vom Bundesgericht erhobenen ergänzenden Akten schlugen nach Fällung des angefochtenen Entscheides der Anstaltsarzt Dr. Pestalozzi und der Anstaltspsychiater Dr. Reller zwar Verbesserungen im Haftregime vor, hielten aber eine völlige Freilassung des Beschwerdeführers nicht für geboten. Haftverbesserungen sind von der zuständigen Behörde bereits angeordnet worden, auch wenn diese nicht in einer von den Ärzten zunächst angeregten Verlegung des Beschwerdeführers in den Verwahrungsbau der Anstalt bestehen. Indem die Behörde versucht, die Haftbedingungen Stürms so zu gestalten, dass nicht nur dem Heilungs- sondern auch dem Sicherungsbedürfnis Rechnung getragen wird, handelt sie sachgemäss und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, kommt gegenüber dem Befund der Ärzte, der eine Weiterführung des Strafvollzugs in einer den gesundheitlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse angemessenen Form zulässt, nicht auf.