Federal Supreme Court Remands Case for Psychiatric Examination on Diminished Responsibility in Drug Offense
Sintesi Legislator
Generato dall'IAFederal Supreme Court Remands Case for Psychiatric Examination on Diminished Responsibility in Drug Offense In a case concerning a defendant convicted for heavy and continuous drug consumption (4.5 kg of hashish, 100g of hashish oil, and 240g of heroin) who was granted only a slight to medium degree of diminished criminal responsibility (due to addiction) without a psychiatric examination, the Federal Supreme Court ruled that the lower court violated its duty of investigation under Art. 13 para. 1 SCC, which mandates a psychiatric assessment whenever diminished responsibility is considered, including the degree of impairment. While the lower court argued the severe degree of impairment was negated by the absence of serious withdrawal symptoms in detention and temporary restraint in drug use, the Federal Court held that such conclusions require expert opinion, especially given the established history of severe drug abuse, which could have led to a strongly diminished state of sanity and potentially severe psychological changes, therefore deeming the lower court's reasoning—and its vague description of the impairment level—insufficient. Consequently, the Federal Court upheld the appeal and remanded the case, instructing the lower court to obtain an expert psychological report to accurately determine the degree of diminished responsibility and re-evaluate the sentencing.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 13 Abs. 1. StGB. Erachtet die urteilende Behörde den Beschuldigten nicht für voll zurechnungsfähig, darf sie nicht ohne psychiatrische Untersuchung über die verminderte Zurechnungsfähigkeit befinden. Art. 13 Abs. 1 StGB gebietet ihr, auch den Grad der Herabsetzung begutachten zu lassen. Trotz Verstoss gegen diese Abklärungspflicht kann unter Umständen mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E. 1b).
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThe appeal was granted insofar as the instruction to obtain an expert opinion regarding diminished capacity must be followed, as required by this specific paragraph.
This provision mandates further determination of the degree of diminished capacity based on an expert opinion, and guides the subsequent penalty assessment.
Sentenze successive che citano questa decisione (54)
Testo completo
Urteilskopf
106 IV 241
62. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1980 i.S. Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 13 Abs. 1. StGB.
Erachtet die urteilende Behörde den Beschuldigten nicht für voll zurechnungsfähig, darf sie nicht ohne psychiatrische Untersuchung über die verminderte Zurechnungsfähigkeit befinden. Art. 13 Abs. 1 StGB gebietet ihr, auch den Grad der Herabsetzung begutachten zu lassen. Trotz Verstoss gegen diese Abklärungspflicht kann unter Umständen mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E. 1b).
Erwägungen ab Seite 241
BGE 106 IV 241 S. 241
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verzichtet, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 StGB
BGE 106 IV 241 S. 242
untersuchen zu lassen. Zwar sei Z. zufolge Süchtigkeit in leichtem bis mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt und entsprechend strafmindernd berücksichtigt worden. Eine schwere Drogensucht und infolgedessen eine stark herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit habe die Vorinstanz aber mit dem Hinweis verneint, beim Beschwerdeführer seien in der Untersuchungshaft keine ernsthaften Entzugserscheinungen eingetreten, und auf der Reise nach Sri Lanka habe Z. sich mit dem Konsum von Haschisch und Alkohol begnügen können. Diese Schlussfolgerung hätte sie nicht ohne Einholung eines Gutachtens ziehen dürfen, da nach Art. 13 StGB auch dann zu verfahren sei, wenn eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht zweifelhaft sei, hingegen über den Grad der Herabsetzung Unklarheit herrsche.
a) Nach Art. 13 Abs. 1 StGB ordnet die urteilende Behörde die Untersuchung des Geisteszustandes des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat oder wenn nach den Umständen des Falles ernsthafter Anlass zu solchen Zweifeln besteht (BGE 102 IV 75; BGE 98 IV 157).
b) Erachtet die urteilende Behörde den Beschuldigten nicht für voll zurechnungsfähig, darf sie folglich nicht ohne psychiatrische Untersuchung über die verminderte Zurechnungsfähigkeit befinden. Art. 13 Abs. 1 StGB gebietet ihr, auch den Grad der Herabsetzung begutachten zu lassen. Ein Verstoss gegen diese Abklärungspflicht kann daher grundsätzlich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGE 105 IV 163).
Auf die Beschwerde ist hingegen nicht einzutreten, wenn die urteilende Behörde dem Beschuldigten ohne Begutachtung mindestens die von diesem behauptete Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zubilligt und nicht ernsthaft mit einer noch grösseren Herabsetzung zu rechnen ist. In diesem Fall hat der Kassationshof keinen Grund, die Einholung eines Gutachtens zu veranlassen, da die allfällige Begutachtung keine Besserstellung des Beschwerdeführers erwarten lässt und es bei ihm insoweit an einer Beschwer fehlt. Der Schlechterstellung stünde - mangels Beschwerde seitens der Anklage - das Verschlechterungsverbot entgegen. Im vorliegenden Fall behauptet Z. eine stärkere Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit, als die Vorinstanz sie ihm zugestand. Die entsprechende Rüge ist daher zu hören.
BGE 106 IV 241 S. 243
2. Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen starken fortgesetzten Betäubungsmittelkonsums verurteilt. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, konsumierte Z. ab März 1976 (d.h. seit seiner letzten Verurteilung wegen Betäubungsmittelkonsums) bis zu seiner Verhaftung am 21. März 1978 gesamthaft 4,5 kg Haschisch, 100 g Haschischöl und seit Mitte September 1977 240 g Heroin.
a) Schon 10 Dosen von 30-40 mg Heroin vermögen eine Abhängigkeit zu erzeugen (vgl. BGE 105 IV 74). Auch der Genuss von Haschisch gilt als gesundheitsschädlich (BGE 106 IV 230 E. b). Aufgrund des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Drogenkonsums kann daher nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftaten in starkem Grade vermindert war. Dies gilt umso mehr, als schwere psychische Persönlichkeitsveränderungen zur Drogenabhängigkeit hinzutreten und die Einsichts- und Handlungsfähigkeit zusätzlich belasten können (BGE 102 IV 75 f.). Die von der Vorinstanz im gegenteiligen Sinn herangezogenen Indizien (vorübergehende Beschränkung auf Konsum von Alkohol und leichten Drogen; keine schweren Entzugserscheinungen nach der Verhaftung) erlauben dem Richter mangels der nötigen fachlichen Voraussetzungen ohne Befragung von Sachverständigen noch kein sicheres Urteil über den streitigen Grad der Zurechnungsfähigkeit.
b) Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Grad, in welchem sie die Zurechnungsfähigkeit von Z. als vermindert erachtet, reichlich allgemein und unbestimmt umschrieb. Auf den geistigen Zustand des Beschwerdeführers nahm sie keinen näheren Bezug. Das Bundesgericht verlangt zwar nicht, die Auswirkung eines Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgrundes auf die Strafzumessung ziffernmässig anzugeben. Sind die Ausführungen über Art und Wirkungsweise abnormer Zustände und deren Folgen auf das Strafmass aber derart allgemein gehalten wie hier, lassen sie Unsicherheiten bestehen, die mit der aus Art. 13 StGB und Art. 277 BStP folgenden Abklärungs- und Feststellungspflicht nicht mehr vereinbart werden können.
Demnach muss die Beschwerde dahin gutgeheissen werden, dass Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Weisung, nach Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 13 StGB den
BGE 106 IV 241 S. 244
Grad der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers näher festzustellen und alsdann über eine allfällig weitere Herabsetzung der Strafe zu bestimmen.