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BGE 105 V 325 Generato dall'IA

Art. 36 Abs. 2 lit. c AlVG, 9 Abs. 2 AlVB und 12 Abs. 1 AlVV. Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung, insbesondere bei Reisenden, Vertretern usw., die auf reiner Provisionsbasis arbeiten.

Numero d'incarto BGE 105 V 325
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

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Unemployment Insurance Benefits for Commission-Based Salespeople: Verification of Contributory Employment A claim for unemployment insurance benefits by a traveling salesperson working exclusively on commission was contested due to the difficulty in verifying the duration of their contributory employment. The court ruled that while the requirement for the verifiable nature of contributory employment, including clear time records and employer controls, generally persists, this standard requires flexibility for certain employee categories, such as those paid mostly or entirely by commission. As imposing strict time-based verification would effectively exclude these workers from insurance coverage, especially where no specific exception regulation has been established, the verification of their regular employment may be based on the success of their activity (i.e., contracts and commission settlements), from which the extent and intensity of their professional effort can be inferred.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 36 Abs. 2 lit. c AlVG, 9 Abs. 2 AlVB und 12 Abs. 1 AlVV. Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung, insbesondere bei Reisenden, Vertretern usw., die auf reiner Provisionsbasis arbeiten.

Parole chiave

Generato dall'IA
prestazione dell'assicurazione contro la disoccupazione contratti di lavoro copertura assicurativa gestione del sinistro disoccupazione mediatore

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 36 Abs. 2 lit. c AlVG
Art. 36 Abs. 2 lit. c AlVG, 9 Abs.
Art. 36 Abs. 2 AlVG
allem ist zu berücksichtigen, dass mit Bezug auf einzelne Arbeitnehmerkategorien besondere Verhältnisse gegeben sind, denen der Gesetzgeber durch den Vorbehalt einer Ausnahmeregelung auf dem Verordnungswege Rechnung getragen hat (Art. 36 Abs. 2 AlVG).
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Testo completo

Urteilskopf

105 V 325

67. Auszug aus dem Urteil vom 21. November 1979 i.S. Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich gegen Benz und Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich

Regeste

Art. 36 Abs. 2 lit. c AlVG, 9 Abs. 2 AlVB und 12 Abs. 1 AlVV. Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung, insbesondere bei Reisenden, Vertretern usw., die auf reiner Provisionsbasis arbeiten.

Erwägungen ab Seite 325

BGE 105 V 325 S. 325

Aus den Erwägungen:

Wie unter dem alten Recht besteht auch unter der Neuordnung des Arbeitslosenversicherungsrechts das Erfordernis der hinreichenden Überprüfbarkeit der bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs nachzuweisenden beitragspflichtigen Beschäftigung. Es trifft ferner zu, dass das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, dass die Überprüfbarkeit insbesondere klare Angaben hinsichtlich der für die Arbeitsausführung aufgewendeten Zeit sowie geeignete Kontrollmassnahmen des Arbeitgebers voraussetze (vgl. ARV 1969 Nr. 6, 7, 33, 1971 Nr. 25, 1979 Nr. 14, S. 88 mit weiteren Hinweisen). Immerhin hat die Praxis die Möglichkeit der Ermittlung der Arbeitstage auf Grund des erzielten Verdienstes vorbehalten, sofern die einzelnen Lohnelemente genau bekannt sind (ARV 1969 Nr. 6, Urteil vom 31. Mai 1977 i.S. Tripod). Vor

BGE 105 V 325 S. 326

allem ist zu berücksichtigen, dass mit Bezug auf einzelne Arbeitnehmerkategorien besondere Verhältnisse gegeben sind, denen der Gesetzgeber durch den Vorbehalt einer Ausnahmeregelung auf dem Verordnungswege Rechnung getragen hat (Art. 36 Abs. 2 AlVG). Dazu gehören unter anderem die Arbeitnehmer, deren Lohn ganz oder teilweise in Provisionen besteht (lit. c). Obwohl die Möglichkeit zum Erlass einer entsprechenden Sonderregelung nicht ausgeschöpft worden ist, kann doch nicht übersehen werden, dass eine zeitliche Überprüfung der Erwerbstätigkeit bei diesen Arbeitnehmern in der Regel erheblich erschwert ist, und zwar besonders dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen auf reiner Provisionsbasis arbeitenden Reisenden handelt. Dementsprechend hat das Eidg. Versicherungsgericht in ARV 1977 Nr. 24, S. 102, erklärt, dass ein solcher Arbeitnehmer den Nachweis der regelmässigen Erwerbstätigkeit in der Regel nur mit dem Erfolg dieser Tätigkeit (d.h. mit den Vertragsabschlüssen und den entsprechenden Provisionsabrechnungen) zu erbringen vermöge und aus diesen Unterlagen Rückschlüsse auf das Ausmass und die Intensität des erwerblichen Einsatzes gezogen werden müssten. Wollte man den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung an die Bedingung einer zeitlichen Kontrolle durch den Arbeitgeber knüpfen, würde dies praktisch zum Ausschluss dieser ganzen Kategorie von Arbeitnehmern vom Versicherungsschutz führen.