Art. 18 Abs. 2, 20, 137 Ziff. 2 StGB. Der Täter, der nicht weiss, dass nach der Rechtsprechung zwei Personen zur Bildung einer Bande im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB genügen, kann gleichwohl aufgrund dieser Bestimmung bestraft werden, wenn er die Tatsachen, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, kannte und wollte (E. 4b). Diese Unkenntnis begründet keinen Rechtsirrtum (E. 4c).
Sintesi Legislator
Generato dall'IAMistake of Law Regarding Gang Definition in Joint Criminal Enterprise The case concerns two perpetrators who committed crimes together but deliberately avoided involving more accomplices, believing that forming a group of only two persons would prevent them from being charged with commission by a "gang" (bande) under Swiss law, in part due to their knowledge of foreign (Italian) law requiring three or four members. The court rejected the defense's argument that the required intent (Vorsatz) for gang-related activity was missing because the perpetrators did not know that, under Swiss jurisprudence (Art. 137 Ziff. 2 StGB), only two people suffice to form a gang. The court reasoned that for intent to be affirmed, the perpetrators only needed to know and desire the facts (committing crimes together as two people) from which the court draws the legal conclusion of gang-related commission; their ignorance of the specific legal definition did not constitute a permissible mistake of law (Rechtsirrtum according to Art. 20 StGB), as a mistake of law only applies if the accused held sufficient grounds to believe their act was lawful, which they did not claim regarding the act of stealing itself.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Art. 18 Abs. 2, 20, 137 Ziff. 2 StGB. Der Täter, der nicht weiss, dass nach der Rechtsprechung zwei Personen zur Bildung einer Bande im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB genügen, kann gleichwohl aufgrund dieser Bestimmung bestraft werden, wenn er die Tatsachen, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, kannte und wollte (E. 4b). Diese Unkenntnis begründet keinen Rechtsirrtum (E. 4c).
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
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Testo completo
Urteilskopf
105 IV 181
49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. September 1979 i.S. B. und S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 18 Abs. 2, 20, 137 Ziff. 2 StGB.
Der Täter, der nicht weiss, dass nach der Rechtsprechung zwei Personen zur Bildung einer Bande im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB genügen, kann gleichwohl aufgrund dieser Bestimmung bestraft werden, wenn er die Tatsachen, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, kannte und wollte (E. 4b).
Diese Unkenntnis begründet keinen Rechtsirrtum (E. 4c).
Erwägungen ab Seite 181
BGE 105 IV 181 S. 181
Aus den Erwägungen:
4. Zutreffend gewürdigt hat die Vorinstanz auch den Einwand der Beschwerdeführer, sie seien in Kenntnis des italienischen Rechts, wonach erst drei oder vier Täter eine Bande bildeten, bewusst nur zu zweit aufgetreten, um dem Vorwurf der Bandenmässigkeit zu entgehen; es fehle mithin bezüglich der Bandenmässigkeit am notwendigen Vorsatz.
a) Sollten die Beschwerdeführer tatsächlich aus diesem Grunde auf die Mitwirkung weiterer Komplizen verzichtet haben, so würde gerade auch dadurch ihre besondere Gefährlichkeit bestätigt. Sie delinquierten mit kühler Planung, die auch die Möglichkeit einer Verhaftung einbezog. Sie wollten
BGE 105 IV 181 S. 182
sich für diesen Fall eine günstigere Position vor Gericht verschaffen, wie allenfalls auch die bereits erwähnten unbewaffneten Einbrecher. Gleichzeitig wollten sie aber auf die Vorteile eines Zusammenwirkens nicht verzichten.
b) Ob Bandenmässigkeit gegeben ist, ist eine Rechtsfrage. Der Täter muss nicht wissen, dass nach der Rechtsprechung bereits zwei Personen zur Bildung einer Bande im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB genügen. Wesentlich für die Bejahung des Vorsatzes ist vielmehr, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Dass dies auf B. und S. zutrifft, hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt. Zu Recht behaupten die Beschwerdeführer nicht, das Obergericht sei bei seinem Entscheid von einem falschen Vorsatzbegriff ausgegangen.
c) Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge sinngemäss Rechtsirrtum geltend machen, ist sie unhaltbar. Art. 20 StGB besagt nicht, dass der Täter aufgrund jener Bestimmung zu bestrafen sei, die er mit seiner Tat zu verletzen glaubte. Auf Rechtsirrtum kann sich vielmehr nur berufen, wer aus zureichenden Gründen annahm, er sei zur Tat berechtigt gewesen. Dass die Beschwerdeführer angenommen hätten, in der Schweiz sei das Stehlen zu zweit erlaubt, behaupten sie zu Recht nicht.