Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 104 IV 53 Generato dall'IA

Self-Defense in Context of Unlawful Detention and Subsequent Retaliation

Numero d'incarto BGE 104 IV 53
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Self-Defense in Context of Unlawful Detention and Subsequent Retaliation A man, heavily intoxicated and behaving disruptively, was forcibly and unlawfully escorted by two brothers and a police officer toward his room after repeatedly causing disturbances in local establishments. During this forced escort, the man resisted and began striking out to free himself, leading to a physical altercation where he was beaten to the ground and eventually dragged to his destination. After his escorts had walked away, the man quickly gathered gravel and threw it at them, leading the brothers to return and beat him again, causing severe injuries. The court found that the man was in a state of self-defense (Notwehr) during the initial phase of the confrontation (the violent escort) because the actions of the two brothers in forcibly detaining and removing him, despite his unruly behavior, constituted an unlawful attack on his right to freedom of movement, and his subsequent efforts to break free were deemed legitimate defensive actions against this unauthorized detention. However, the court ruled that he was not in self-defense during the second phase (throwing gravel) because by throwing the gravel at the retreating attackers, he initiated a new offensive act, making himself the aggressor rather than the one being immediately attacked. Consequently, the conviction for brawl (Raufhandel) was upheld for the second phase but the case was remanded to the lower court to reassess the first phase according to the principles of self-defense, including whether his resistance was proportionate (Art. 33 StGB).

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 33, 133 StGB; Raufhandel, Notwehr. In Notwehrlage befindet sich: - wer, zwar angetrunken und sich ungebührlich benehmend, gegen ein unberechtigtes gewaltsames Abführen sich tätlich wehrt (Erw. 2a); - nicht, wer den abziehenden Angreifern Kies nachwirft und von diesen erneut geschlagen wird (Erw. 2b).

Parole chiave

Generato dall'IA
confronto eccezioni difensive legittima difesa rissa motivo della detenzione crimine di aggressione

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

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BGE 100 Ia 193
BGE 102 IV 230
Anlass gegeben hatte, schliesst Notwehr auf seiner Seite nicht aus (BGE 102 IV 230), es wäre denn, er hätte den Angriff vorsätzlich provoziert, um sich selbst Gelegenheit zu verschaffen, die Angreifer zu verletzen (GERMANN, Verbrechen, S.
BGE 79 IV 150
33 StGB kann durchaus aktiv sein und sogar in einer vorsätzlichen Verletzung von Rechtsgütern des Angreifers bestehen (BGE 79 IV 150; SCHULTZ, a.a.O.
BGE 94 IV 106
133 StGB entschieden hat, Abwehr im Sinne dieser Bestimmung sei nur gegeben, wenn der Angegriffene sich passiv verhalte, sich bloss zu schützen suche, ohne selber tätlich zu werden (BGE 94 IV 106).
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 133 StGB

Although used to distinguish the legal situation between the first and second phases of the incident, the final order does not explicitly confirm the conviction under this article, but rather remands the case for reassessment concerning Art. 33 StGB, implicitly linking back to the crime of brawling (Raufhandel).

Art. 33 StGB

The decision was partially overturned and remanded to the lower court for reconsideration regarding the first phase of the altercation, explicitly directing the court to proceed according to the provisions on self-defense (Notwehr).

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Sentenze successive che citano questa decisione (87)

A/4811/2017 (2018-09-04) · ge
Teacher Reprimand Upheld for Disproportionate Response to Student Altercation
«…291) consid. 2). Celui qui cependant provoque une situation d'attaque ne peut se prévaloir de la légitime défense (ATF [104 IV 53](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2053) consid. 2a). g. De jurisprudence constante, en…»
6B_74/2026 (2026-07-30)
Attempted murder conviction and preventive internment remanded for insufficient findings on self-defense and contradictory mental-disorder assessment underlying cumulative internment and outpatient treatment order.
«…rovocation le comportement inconvenant d'une personne prise de boisson, sans attaque ou menace à l'égard de tiers ([ATF 104 IV 53](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-104-IV-53#page53) consi…»
501 2023 150 (2024-10-18) · fr
Neighbor Dispute Conviction Upheld and Disobedience Charge Added on Appeal
«…e d’être attaqué pour pouvoir porter atteinte aux biens juridiques d’autrui sous le couvert de la légitime défense (ATF 104 IV 53 consid. 2a ; arrêt TF 6B_6/2017 du 28 février 2018 consid. 4.1 ; arrêt TF 6B_585/2016 du 7 décembre 2016 consid. 3.3 ;…»
S1 2024 1 (2024-10-15) · zg
Affray and Attempted Aggravated Assault Appeal Dismissed; Sentence Partially Suspended and Deportation Confirmed
«…ich auch bei diesem Tatbestand derjenige auf eine Notwehr berufen, der (zuerst) ohne Recht angegriffen wurde (BGE 104 IV 53 E. 2). Auch wenn sich im vorliegenden Fall der Beschuldigte und der Privatkläger bereits vor dem Haare-reissen un…»
P/1207/2019 (2024-09-25) · ge
Parking Garage Homicide and Drug Trafficking Case
«…d'être attaqué pour pouvoir porter atteinte aux biens juridiques d'autrui sous le couvert de la légitime défense (ATF [104 IV 53](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2053) consid. 2a; arrêts du Tribunal fédéral [6B\_585/…»
P/23793/2017 (2024-08-19) · ge
Assault and Violence Against Authority Upheld, Defamation Reduced to Insult on Appeal
«…provocation le comportement inconvenant d'une personne prise de boisson, sans attaque ou menace à l'égard de tiers (ATF 104 IV 53 consid. 2a p. 56 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_6/2017 du 28 février 2018 consid. 4.1 ; 6B_585/2016 du 7 décembre 2016…»
P/19548/2017 (2024-03-13) · ge
Partial Affirmation and Reversal of Convictions with Sentencing Modification
«…rovocation le comportement inconvenant d'une personne prise de boisson, sans attaque ou menace à l'égard de tiers (ATF [104 IV 53](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2053) consid. 2a ; arrêts du Tribunal fédéral [6B\_6/2…»
SB220460 (2023-03-15) · zh
Appellant Acquitted of Assault, Convicted of Lesser Charges
«…6; Urk. 15/4 S. 7) nicht allenfalls auch eine rechtliche Würdigung als Raufhandel in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BGE 104 IV 53, E. 2.). IV. Strafe 1. Für die theoretischen Grundlagen betreffend die Fes…»
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Cross-Allegations of Sexual Coercion, Battery, and Illegal Weapons Possession Involving Sex Workers
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P/10987/2020 (2022-07-21) · ge
Appellate Decision on Attempted Serious Bodily Harm and Brawl Convictions
«…rovocation le comportement inconvenant d'une personne prise de boisson, sans attaque ou menace à l'égard de tiers (ATF [104 IV 53](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%2053) consid. 2a p. 56 ; arrêts du Tribunal fédéral [6…»
P/15/2021 (2022-06-27) · ge
Appellant v. State: Appeal on Bodily Harm, Theft, Sentence, and Expulsion
«…provocation le comportement inconvenant d'une personne prise de boisson, sans attaque ou menace à l'égard de tiers (ATF 104 IV 53 consid. 2a p. 56 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_6/2017 du 28 février 2018 consid. 4.1 ; 6B_585/2016 du 7 décembre 2016…»
SB.2021.37 (2022-06-09) · bs
State v. Defendants re: Attempted Murder, Brawling, and Firearms Use at Nightclubs
«…gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen (sog. Absichtsprovokation; statt vieler: BGE 104 IV 53 E. 2a; 102 IV 228 E. 2). Ist der Angriff zwar nicht dergestalt provoziert, hat der Angegriffene die Notwehrlage also ni…»
SB210183 (2022-06-09) · zh
State v. Baker: Endangerment, Assault, and Threats Appeal
«…dem Deckmantel der Notwehr zu verletzen (vgl. zur sogenannten Absichtsprovokation BGE 104 IV 53 E. 2a S. 56 mit Hinweisen; 102 IV 228 E. 2 S. 230). Ebenso wenig kann ihm zur Last gelegt werden, die Notwehrlage zwar…»
SK 2011 84 (2022-02-22) · be
Endangering Life and Weapons Violation in Neighborhood Dispute
«…2). Notwehrfähig ist jedes persönliche Rechts- gut, d.h. auch solche, die keinen strafrechtlichen Schutz geniessen (BGE 104 IV 53 E. 2). Die Unmittelbarkeit der Bedrohung setzt voraus, dass Anzeichen einer Ge- fahr vorhanden sind, die eine Verteidig…»
SK1 2021 70 (2022-02-07) · gr
Appeals Court Ruling on Assault, Threats Against Officials, and Narcotics Offenses
«…wa zu töten oder zu verletzen. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung (vgl. BGE 104 IV 53 E. 2a m.H.; 102 IV 228 E. 2). Ist der Angriff nicht dergestalt provoziert, liegt grundsätzlich eine Notwehrsituation im…»

Testo completo

Urteilskopf

104 IV 53

17. Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 1978 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft Graubünden

Regeste

Art. 33, 133 StGB; Raufhandel, Notwehr.

In Notwehrlage befindet sich:

- wer, zwar angetrunken und sich ungebührlich benehmend, gegen ein unberechtigtes gewaltsames Abführen sich tätlich wehrt (Erw. 2a);

- nicht, wer den abziehenden Angreifern Kies nachwirft und von diesen erneut geschlagen wird (Erw. 2b).

Sachverhalt ab Seite 53

BGE 104 IV 53 S. 53

A.- Am Abend des 14. August 1976 ass H. mit seiner Ehefrau im Hotel Post in Samnaun. Durch reichlichen Alkoholgenuss in euphorischer Stimmung, versuchte er die Aufmerksamkeit der übrigen Gäste auf sich zu lenken. Als ihn der Dorfpolizist um Mitternacht zur Mässigung aufforderte, sprang H. über einen Tisch und umarmte den Polizisten, bezahlte jedoch eine Busse von Fr. 5.- wegen ungebührlichen Benehmens anstandslos und offerierte dem Polizisten sogar einen Kaffee. Dann verliess er das Hotel offensichtlich angetrunken, legte sich aber entgegen dem Rat des Polizisten nicht schlafen, sondern turnte auf den Terrassenmöbeln des Hotels Montana herum und begab sich schliesslich lärmend in die Silvrettabar. Als er auch hier über Tische und Bänke sprang, begleiteten ihn die Brüder Bruno und Hubert Z. zur Bar hinaus und wollten ihn auf Ersuchen des Gemeindepolizisten zu seinem Zimmer in der Pension Bergsonne begleiten. H. riss sich jedoch los und sprang zurück in die Silvrettabar, wo er nach kurzer Zeit wild zu schreien und mit den flachen Händen auf Barstühlen zu trommeln begann.

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Die Brüder Z. beförderten ihn deshalb erneut ins Freie und führten ihn in Begleitung des Polizisten gewaltsam in Richtung der Pension Bergsonne ab. Beim Hotel Post begann H. in einem Wutanfall wild um sich zu schlagen, um sich loszureissen, worauf die Brüder Z. zurückschlugen, bis er zu Boden fiel. Am Boden liegend, wurde er von einem der Brüder Z. mit Schuhen getreten. Darauf packten sie ihn bei den Schultern, schleiften ihn weiter und brachten ihn schliesslich über die Aussentreppe bis zum Eingang des Hauses Bergsonne.

Nachdem der Polizist und die Brüder Z. sich etwas entfernt hatten, eilte H. die Treppe hinunter, raffte auf dem Vorplatz Kies zusammen und warf ihn den dreien nach. Die Brüder Z. kehrten daraufhin um und schlugen erneut auf H. ein, bis er zu Boden stürzte und dort liegen blieb.

Noch in der gleichen Nacht musste H. ins Spital eingeliefert werden. Er hatte eine Unterschenkelfraktur, eine Innenknöchelfraktur des rechten Unterschenkels, eine Verrenkung des Kleinfinger-Endglieds rechts, Quetschungen im Gesicht, an der rechten Hüfte und am Unterschenkel erlitten.

B.- Der Kreisgerichtsausschuss Ramosch verurteilte H. wegen fortgesetzten Raufhandels zu einem Monat Gefängnis und Fr. 500.- Busse, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

Eine hiegegen von H. eingereichte Berufung wurde vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 1. November 1977 abgewiesen.

C.- H. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sei, soweit es ihn betrifft, aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm zudem gemäss Art. 278 Abs. 3 BStP eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz stellt fest, H. habe vor ihr nicht bestritten, an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB beteiligt gewesen zu sein. Bildete aber diese Frage nicht mehr Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens, so hat der Beschwerdeführer insoweit den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft, weshalb er darauf in diesem Verfahren nicht mehr

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zurückkommen kann (Art. 268 Ziff. 1 BStP). Soweit er es dennoch tut, ist er nicht zu hören.

2. Wie vor dem Kantonsgerichtsausschuss, beruft sich H. auch vor Bundesgericht auf Notwehr im Sinne von Art. 33 StGB. Die Vorinstanz hat diese für beide Phasen des Geschehens verneint. Bezüglich der ersten Phase stellt sie fest, der Beschwerdeführer habe durch sein ungebührliches, störendes Verhalten die Brüder Z. veranlasst, ihn in seine Pension zu führen, und er sei es gewesen, der beim Hotel Post die Schlägerei ausgelöst habe. Hinsichtlich der zweiten Phase nimmt sie an, H. habe, nachdem er endlich vor dem Haus Bergsonne abgesetzt worden sei, wiederum durch einen tätlichen Angriff (Werfen von Kies) ein Handgemenge zwischen ihm und den Brüdern Z. ausgelöst. Dass er beide Male unterlegen sei, rechtfertige es nicht, ihm Notwehr zuzubilligen.

a) Was die erste Phase anbelangt, wendet der Beschwerdeführer mit Fug ein, das Urteil verletze Bundesrecht. In ihren das Verhalten der Brüder Z. betreffenden Erwägungen hält die Vorinstanz ausdrücklich fest, die beiden hätten, ohne dazu berechtigt zu sein, den zwar angetrunkenen und sich ungebührlich benehmenden H. festgehalten und wie einen Verhafteten gewaltsam abgeführt, obwohl er weder sie noch Dritte irgendwie angegriffen oder bedroht habe. Als der Angetrunkene dies nicht mehr ohne weiteres hingenommen, sich loszureissen versucht und begonnen habe, wild um sich zu schlagen, hätten sie von ihm ablassen und ihn seines Weges ziehen lassen sollen. Geht man aber davon aus, dann ist H. von den Brüdern Z. ohne Recht angegriffen worden. Der Angriff lag in dem gewaltsamen Abführen und richtete sich gegen das Recht auf Bewegungsfreiheit, das als Bestandteil des verfassungsmässigen Rechts auf persönliche Freiheit (BGE 100 Ia 193) wie jedes andere persönliche Rechtsgut notwehrfähig ist (SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, I S. 171; SCHWANDER, Das schweiz. StGB, N. 170 S. 83). Dass die Brüder Z. zu einem solchen Verhalten nicht berechtigt waren, stellt die Vorinstanz selber ausdrücklich fest und wird vom Beschwerdeführer zusätzlich betont. Dabei muss es sein Bewenden haben (ganz abgesehen davon, dass sich diese Frage nach kantonalem Polizei- oder Strafverfahrensrecht entscheiden würde und damit ausserhalb die Kognition des Kassationshofes fiele, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

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Dann aber befand sich H. in dieser ersten Phase in einer Notwehrlage und war zu angemessener Abwehr des unrechtmässigen Angriffs auf seine Bewegungsfreiheit berechtigt. Dass er durch sein ungebührliches Verhalten in der Bar, durch das jedoch niemand irgendwie angegriffen oder bedroht worden war, zu dem gewaltsamen Eingreifen der Brüder Z. Anlass gegeben hatte, schliesst Notwehr auf seiner Seite nicht aus (BGE 102 IV 230), es wäre denn, er hätte den Angriff vorsätzlich provoziert, um sich selbst Gelegenheit zu verschaffen, die Angreifer zu verletzen (GERMANN, Verbrechen, S. 218; SCHULTZ, a.a.O.). Dass H. das durch sein Verhalten in der Bar beabsichtigt habe, nimmt die Vorinstanz selber nicht an. Sein Losreissen und das damit verbundene Um-sich-schlagen waren somit Abwehrhandlungen im Sinne des Art. 33 StGB, selbst wenn sie in Tätlichkeiten bestanden, die als Beginn der ersten Schlägerei in Erscheinung traten, denn Abwehr im Sinne von Art. 33 StGB kann durchaus aktiv sein und sogar in einer vorsätzlichen Verletzung von Rechtsgütern des Angreifers bestehen (BGE 79 IV 150; SCHULTZ, a.a.O. S. 172).

Daran ändert auch nichts, dass der Kassationshof in Auslegung von Art. 133 StGB entschieden hat, Abwehr im Sinne dieser Bestimmung sei nur gegeben, wenn der Angegriffene sich passiv verhalte, sich bloss zu schützen suche, ohne selber tätlich zu werden (BGE 94 IV 106). Der Beschwerdeführer hat sich nicht gegen Tätlichkeiten gewehrt, wie die Annahme von Raufhandel sie voraussetzt, sondern gegen einen unberechtigten Eingriff in seine persönliche Freiheit. Seine aktive, in Tätlichkeiten bestehende Abwehr, war, soweit sie die Grenzen der Notwehr nicht überschritt, gemäss Art. 33 StGB rechtmässig, auch wenn mit ihr die Schlägerei begann.

Die Vorinstanz hätte daher dem Beschwerdeführer bezüglich der ersten Phase des Geschehens grundsätzlich Notwehr zugute halten müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist ihr Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit der Kantonsgerichtsausschuss gemäss Art. 33 StGB verfahre. Dabei wird er allerdings noch prüfen müssen, ob die Abwehr nach den gesamten Umständen angemessen gewesen sei oder ob H. die Grenzen der Notwehr überschritten habe. Sollte letzteres zutreffen, wäre der Beschwerdeführer unter Gewährung einer Strafmilderung (Art. 66 StGB) wegen Raufhandels zu bestrafen, es sei denn, er habe bei dem Notwehrexzess in

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entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff gehandelt.

b) Bezüglich der zweiten Phase, der Schlägerei vor der Pension Bergsonne, ist davon auszugehen, dass nach dem angefochtenen Urteil die Brüder Z. den Beschwerdeführer vor der Haustüre abgesetzt und sich von ihm bereits etwas entfernt hatten, er aber die Treppe wieder herabstürzte und ihnen aus Empörung Kies nachwarf. Die Vorinstanz erblickt in diesem Verhalten einen tätlichen Angriff des H., der zu einem erneuten Handgemenge führte und der Annahme von Notwehr auf seiner Seite entgegenstehe. Dem ist im Ergebnis beizupflichten.

Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Dabei müssen die Tätlichkeiten nicht notwendig in Schlägen bestehen. Sie können auch durch Bewerfen mit harten Gegenständen verübt werden. Das will aber nicht heissen, dass jedes im Verlaufe einer wechselseitigen Auseinandersetzung benutzte Wurfgeschoss den Gegner treffen müsse. Soweit es im Rahmen des Ganzen als Kampfhandlung erscheint, die in ihrer Wirkung geeignet ist, den Gegner zumindest der Gefahr einer Tätlichkeit auszusetzen, ist das Bewerfen mit solchen Gegenständen als Teil des Raufhandels zu erachten. Hat aber der Beschwerdeführer in dieser Phase mit dem Werfen von Kies in Richtung der Brüder Z. als erster eine neue Kampfhandlung begangen, so kann er sich nicht auf Notwehr berufen, da er in diesem Zeitpunkt keinem Angriff seiner Gegner ausgesetzt war noch unmittelbar ein solcher drohte. Insoweit muss es deshalb bei seiner Verurteilung wegen Raufhandels bleiben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 1. November 1977 aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.