Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 104 IV 217 Generato dall'IA

Federal Court Upholds Acquittal for Unavoidable Mistake of Law in Sexual Intercourse Case

Numero d'incarto BGE 104 IV 217
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Federal Court Upholds Acquittal for Unavoidable Mistake of Law in Sexual Intercourse Case A 20-year-old Swiss resident, originally from Sicily and living in Switzerland since 1972, repeatedly had sexual intercourse with his 15-year-old girlfriend, whose age he knew, leading to his charge of continued sexual acts with a child (Art. 191 no. 1 SCC). The lower court refrained from punishment by applying the rule on mistake of law (Art. 20 SCC), finding that the accused genuinely believed his actions were permissible due to his unfamiliarity with the Swiss concept of a protective age limit and his adherence to South Italian cultural norms, which only deemed it immoral if he did not marry the girl (which he intended to do). The Federal Court upheld the acquittal, reasoning that while a basic awareness of immorality often indicates awareness of illegality, the accused's highly unusual personal circumstances—having no knowledge of the protective age or relevant Swiss norms—meant he lacked the necessary consciousness of wrongdoing (Unrechtsbewusstsein), constituting an unavoidable mistake of law under Art. 20 SCC, especially since the factual findings binding the court confirmed he had no reason to doubt the lawfulness of his actions.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 20 und 191 Ziff. 1 StGB. 1. Begriff des Rechtsirrtums. 2. Irrtum bejaht im Falle eines 19jährigen Süditalieners, der seiner 15jährigen Freundin beischlief.

Parole chiave

Generato dall'IA
atto sessuale con un fanciullo circostanze personali delitto sessuale vizio del consenso verdetto di colpevolezza maggiore età penale

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 99 IV 185
Swiss Penal Code Art. 20: Grounds for Error of Law vs. Belief in Impunity
BGE 99 IV 186
20 StGB unerheblichen Rechtsirrtum (BGE 99 IV 186 mit Verweisungen).
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 191 Ziff. 1 StGB

The appeal requesting conviction under this article was ultimately rejected by the final order.

Art. 20 StGB

The appeal, which requested conviction based on Art. 191 Ziff. 1 StGB, was rejected because the lower court correctly applied Art. 20 StGB by establishing a lack of culpable lack of knowledge of illegality (Rechtsirrtum) on the part of the accused.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (203)

CA.2025.4 (2025-10-23)
Conviction for unlicensed financial intermediation
«…uf Tatsachen be- ruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen las- sen (BGE 104 IV 217 E. 3a). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage b…»
SST.2025.80 (2025-10-14) · ag
Acquittal for Tax Fraud Due to Unavoidable Legal Error
«…n der Irrtum auf Tatsa- chen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 17; 6B_216/2018 vo…»
SST.2025.178 (2025-09-24) · ag
Falsifying Highway Vignette Conviction Upheld
«…enn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 17; 6B_216/2018 vo…»
SST.2025.54 (2025-08-20) · ag
Electric Scooter Rider Convicted of Driving Without Insurance and License
«…enn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 17; 6B_216/2018 vo…»
A/1694/2024 (2025-08-19) · ge
Construction Authorization Appeal and Rent Reimbursement
«…exclure l'erreur, il suffit que l'auteur ait eu le sentiment de faire quelque chose de contraire à ce qui se doit (ATF 104 IV 217 consid. 2) ou qu'il eût dû avoir ce sentiment. Il en va de même s'il a été expressément informé de la situation juridiq…»
6B_548/2024 (2025-08-11)
«…za=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-6%3Ade&number_of_ranks=0#page6) consid. 4.1; [104 IV 217](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/19498/2023 (2025-04-03) · ge
Prosecutor v. Defendant: Intentional Violation of Weapons Act (Automatic Knife Import)
«…cée dans la même situation aurait su éviter celle-ci, il n'existe alors pas d'erreur sur l'illicéité stricto sensu (ATF 104 IV 217 consid. 3a ; 99 IV 185 consid. 3a ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_538/2022 du 9 septembre 2022 consid. 2.1.3 ; 6B_1008/…»
P1 23 59 (2025-03-05) · vs
Appeal Against Conviction for Aiding Unlicensed Driving Upheld with Procedural Fine Waiver
«…ent de faire quelque chose de contraire à ce qui se doit ou qu'il eût dû avoir ce sentiment (ATF 129 IV 6 consid. 4.1 ; 104 IV 217 consid. 2). La possibilité théorique d'apprécier correctement la situation ne suffit cependant pas à exclure l'applicat…»
P1 23 32 (2025-02-11) · vs
Appellate Review of Property Offenses, Disobedience, and Home Invasion Convictions
«…ent de faire quelque chose de contraire à ce qui se doit ou qu’il eût dû avoir ce sentiment (ATF 129 IV 6 consid. 4.1 ; 104 IV 217 consid. 2). La possibilité théorique d’apprécier correctement la situation ne suffit pas à exclure l’application de l’a…»
6B_471/2024 (2025-01-06)
«…t de faire quelque chose de contraire à ce qui se doit ou qu'il eût dû avoir ce sentiment ( ATF 129 IV 6 consid. 4.1; 104 IV 217 consid. 2). La possibilité théorique d'apprécier correctement la situation ne suffit pas à exclure l'application de l'…»
SK.2024.52 (2024-11-13)
Terrorist Support and Ideology Conviction
«…g widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217 E. 2; vgl. auch BGE 130 IV 77 E. 2.4). Die Regelung betref- fend den Rechts- bzw. Verbotsirrtum beruht auf dem…»
SST.2024.168 (2024-11-12) · ag
Employer Convicted for Sexual Harassment on Employee's Last Day
«…wusstsein um die Verletzung der ersteren dasjenige eines Verstosses gegen die letztere für den Regelfall indiziert (BGE 104 IV 217 E. 2). Dass niemand gegen seinen Willen Eingriffe in seine sexuelle Integrität bzw. Selbstbestimmung sowie Würde erdul…»
SB230585 (2024-10-08) · zh
State v. [Defendant Name]: Coercion Conviction Upheld Despite Climate Protest Motivation
«…der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (BGE 104 IV 217, E. 2 S. 218 f.; BSK Strafrecht I- NIGGLI/MAEDER, 4. Auf- lage, 2018, N 13 und 15 zu Art. 21 StGB). Der Beschuldigte w…»
SK1 2023 81 (2024-06-19) · gr
Violation of Animal Epidemic Legislation
«…ts das unbestimmte Empfin- den des Täters, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (BGE 104 IV 217 E. 2). Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht respektive er ein unbestimmtes Empfinden…»
A/3113/2023 (2024-04-16) · ge
Owner Fails to Obtain Renovation Permit, Validating Rent Increase and Fine
«…exclure l'erreur, il suffit que l'auteur ait eu le sentiment de faire quelque chose de contraire à ce qui se doit (ATF [104 IV 217](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%20217) consid. 2) ou qu'il eût dû avoir ce sentiment.…»

Testo completo

Urteilskopf

104 IV 217

50. Urteil des Kassationshofes vom 19. Dezember 1978 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen R.

Regeste

Art. 20 und 191 Ziff. 1 StGB.

1. Begriff des Rechtsirrtums.

2. Irrtum bejaht im Falle eines 19jährigen Süditalieners, der seiner 15jährigen Freundin beischlief.

Sachverhalt ab Seite 217

BGE 104 IV 217 S. 217

A.- Der heute 20jährige, aus Sizilien stammende und seit 1972 in der Schweiz lebende R. hatte von Frühsommer bis Herbst 1977 mit seiner 15jährigen Freundin, deren Alter er kannte, wiederholt Geschlechtsverkehr.

B.- Das Strafgericht Baselland sprach R. des fortgesetzten Beischlafs mit einem Kinde schuldig, nahm aber in Anwendung von Art. 20 StGB von einer Bestrafung Umgang.

Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigte am 17. Oktober 1978 den erstinstanzlichen Entscheid.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, R. gemäss Art. 191 Ziff. 1 StGB zu bestrafen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zur Entscheidung steht einzig die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zu Recht Rechtsirrtum zugute

BGE 104 IV 217 S. 218

gehalten habe. Davon ausgehend, dass der Täter sein Verhalten nicht juristisch exakt würdigen müsse, sondern dieses bloss in der ihm als Laien zugänglichen Art an den rechtlichen Wertvorstellungen zu messen habe, die vom durchschnittlichen Bürger der Gemeinschaft getragen würden, der er angehöre, nimmt das Obergericht an, "ein etwelches Bewusstsein der Sittenwidrigkeit, das der Täter je nachdem hat", genüge nicht zur Annahme, er besitze das Unrechtsbewusstsein. Der gegen den Täter gerichtete Vorwurf könne nur dahin lauten, er habe sich in seinem Handeln nicht durch die Normen des Rechts leiten lassen. Sittliche Forderungen gingen über das rechtlich geschützte ethische Minimum weit hinaus, ja könnten sogar mit rechtlichen Vorschriften in Konflikt geraten. Sittenwidriges Verhalten stehe mit der Rechtsordnung häufig in Einklang, während sittengemässes zu ihr mitunter im Widerspruch stehe. Im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns handle deshalb, wer wisse, dass sein Verhalten den Rechtsvorstellungen seiner Rechtsgemeinschaft widerspreche. Der Beschwerdeführer habe von allem Anfang an glaubhaft dargetan, dass er das in dieser Weise gekennzeichnete Unrechtsbewusstsein zur Zeit der Tat nicht besessen habe. Da das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit eine subjektive Voraussetzung der Strafbarkeit sei, wären selbst Zweifel, ob es bestanden habe, zugunsten des Beschuldigten zu lösen.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen mit dem Vorwurf, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Begriff des Unrechtsbewusstseins ausgegangen. Aus ihren tatsächlichen Feststellungen ergebe sich nämlich, dass R. das Unzuchtsdelikt nicht aufgrund irgendwelcher Überlegungen für zulässig erachtet habe, sondern weil er - nach seiner von der Vorinstanz akzeptierten Behauptung - um ihre Strafbarkeit nicht gewusst habe. Es handle sich mithin um einen nach Art. 20 StGB unerheblichen Fall von Unkenntnis um die Strafbarkeit.

2. Nach der Rechtsprechung zu Art. 20 StGB kann sich auf Rechtsirrtum nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Anderseits genügt zum Ausschluss eines Rechtsirrtums das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was recht ist. Hieraus erhellt, dass schon das laienmässige Ermessen rechtlicher Wertvorstellungen, wie es dem

BGE 104 IV 217 S. 219

durchschnittlichen Bürger eignet, ausreicht. Im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns handelt deshalb, wer im vorgenannten Sinne weiss, dass sein Verhalten den Rechtsvorstellungen der Rechtsgemeinschaft widerspricht, in der er lebt. Dabei ist nicht zu übersehen, dass im allgemeinen die Rechtsordnung den vorherrschenden ethischen Wertvorstellungen in dem Sinne entspricht, dass jedenfalls erhebliche Verstösse gegen diese regelmässig auch rechtlich verpönt sind. Das Empfinden des Täters, seine Handlungen widersprächen den herrschenden sittlichen Massstäben, stellt diesfalls einen gewichtigen Hinweis auf sein Unrechtsbewusstsein dar (BGE 99 IV 185 mit Verweisungen). Insbesondere dort, wo grundlegende ethische Werte in Frage stehen, liegt auch eine rechtliche Regelung derart nahe, dass das Bewusstsein um die Verletzung der ersteren dasjenige eines Verstosses gegen die letztere für den Regelfall indiziert. In diesem Sinne ist deshalb die absolute Aussage der Vorinstanz, wonach ein "etwelches Bewusstsein der Sittenwidrigkeit" zur Annahme des Unrechtsbewusstseins nicht genüge, einzuschränken. Was die sexuelle Integrität von Kindern anbelangt, so gehört sie in schweizerischen Verhältnissen zum Bestand grundlegender ethischer Werte und wird entsprechend auch von der Rechtsordnung geschützt. Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit eines die geschlechtliche Unantastbarkeit eines Kindes in grober Weise verletzenden Verhaltens wirkt deshalb als starkes Indiz für das Bestehen des Unrechtsbewusstseins, das nur durch aussergewöhnliche Umstände entkräftet werden kann.

Dieser gegenüber der rechtlichen Begründung des angefochtenen Entscheides notwendige Vorbehalt zwingt indessen nicht zur Aufhebung des Urteils. Wie die Vorinstanz feststellt, war dem Beschwerdegegner die Möglichkeit der rechtlichen Regelung nicht im entferntesten bewusst, habe er doch nicht einmal von der Existenz eines Schutzalters ganz allgemein Kenntnis gehabt. Der Begriff des Schutzalters sei ihm vollkommen fremd gewesen; er habe nie daran gedacht, dass es überhaupt so etwas geben könnte; weder in der Schule noch von Verwandten oder Freunden sei er je darauf aufmerksam gemacht worden. Auch habe er von einer entsprechenden schweizerischen Sittennorm keine Kenntnis gehabt. Den süditalienischen Auffassungen entsprechend sei ihm nur bewusst gewesen, dass es sittenwidrig sei, mit einer weiblichen Person intime Beziehungen zu haben und

BGE 104 IV 217 S. 220

sie nachher nicht zu heiraten, wobei diese Norm vom Alter des Mädchens oder der Frau unabhängig sei. Da R. schon damals und auch heute noch das missbrauchte Mädchen heiraten wolle, habe er gegen diese ihm einzig bekannte Norm nicht verstossen.

Nach diesen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die den Kassationshof unbekümmert um ihre Überzeugungskraft binden (Art. 277bis Abs. 1 BStP), haben dem Beschwerdegegner in aussergewöhnlichem Masse alle Voraussetzungen schon für das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit seines Verhaltens gefehlt und liegen auch sonst keine zureichenden Hinweise auf das Unrechtsbewusstsein vor.

Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, die Vorinstanz habe das blosse Bewusstsein der Straflosigkeit genügen lassen. Wenn sie zu Beginn ihrer Erwägungen die als glaubhaft entgegengenommenen Aussagen des Beschwerdegegners anführt und dabei festhält, er habe von der Existenz eines Schutzalters im allgemeinen nichts gewusst, sowohl er wie seine Freundin seien sich nicht bewusst gewesen, etwas Unrechtes zu tun, und sie beide seien gar nicht auf die Idee gekommen, dass ihr intimes Zusammensein verboten sein könnte, so waren diese Erklärungen des Angeklagten jedenfalls nicht zwingend dahin zu verstehen, dass sie sich bloss auf das Bewusstsein der Straflosigkeit seines Verhaltens bezogen hätten. Die Rüge, das Obergericht sei von einem unzutreffenden Begriff des Unrechtsbewusstseins ausgegangen, schlägt deshalb nicht durch.

3. Die Staatsanwaltschaft wendet weiter ein, die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner keinen Anlass gehabt habe, sich über sein Verhalten Gedanken zu machen, weil ihm der Begriff des Schutzalters völlig fremd gewesen sei, vermöchten nicht zu überzeugen. Dass nämlich der Umgang mit einem Kleinkind nicht statthaft sei, wisse jedermann; folglich müsse altersmässig auch irgendwo eine Grenze liegen, welche dieselbe Tat als strafbar bzw. nicht strafbar erkläre. Sich hierüber zu orientieren, wäre deshalb geboten gewesen.

Damit stellt die Staatsanwaltschaft sich auf den Standpunkt, R. habe keine zureichenden Gründe zur Annahme gehabt, sein Verhalten sei rechtmässig.

a) Zureichend ist ein Grund gemäss Art. 20 StGB nur, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht

BGE 104 IV 217 S. 221

werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Das Gesetz verlangt damit vom Täter eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen. Unterlässt er dies, obgleich zu solchem Tun Anlass bestand, so handelt er in einem vermeidbaren und damit nach Art. 20 StGB unerheblichen Rechtsirrtum (BGE 99 IV 186 mit Verweisungen).

b) Geht man im vorliegenden Fall von den bereits angeführten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aus, kann nicht gesagt werden, der Beschwerdegegner habe Anlass gehabt, gewissenhaft über die Zulässigkeit seines Handelns Überlegungen anzustellen oder sich bei einer vertrauenswürdigen Person zu erkundigen. Dazu hätte Grund bestanden, wenn er Zweifel an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens gehabt oder nach den Umständen hätte haben müssen oder wenn die Möglichkeit der Verletzung einer Sittennorm ihm einen Verstoss gegen die Rechtsordnung nahegelegt hätte. Das war jedoch bei ihm wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse, derentwegen ihm die Vereinbarkeit seines Handelns mit der Sitten- und Rechtsordnung als selbstverständlich erschien, nicht der Fall. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf eine altersmässige Grenze stösst sich an den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz, deren Verbindlichkeit für den Kassationshof einer anderen als der im angefochtenen Urteil enthaltenen rechtlichen Folgerung entgegensteht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.