Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 104 III 38 Generato dall'IA

Wage garnishment calculation counting non-seizable sickness benefit toward subsistence needs and replacing excessive actual rent with local customary housing cost.

Numero d'incarto BGE 104 III 38
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the debtor's appeal, upholding the lower instance's garnishment order and confirming that the garnishment remains in force. The dispute arose from wage garnishment proceedings for alimony arrears, where the debtor challenged both the inclusion of his non-seizable sickness benefit income and the amount set for his housing costs. The Court held that while the sickness benefit itself is exempt from garnishment, it must be counted toward the debtor's subsistence needs, so his other earnings may be garnished to the extent they exceed the uncovered portion of his basic needs. Regarding housing, the Court ruled that when actual rent is excessively high, the assessment of subsistence needs may instead use the local customary rent for a dwelling the debtor could reasonably be expected to accept, thereby validating the enforcement office's reduction of the housing allowance.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). 1. Bedeutung einer unpfändbaren Rente. Das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, darf so weit gepfändet werden, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (E. 1). 2. Wohnkosten. Bei der Ermittlung des Notbedarfs ist unter Umständen der ortsübliche Mietzins für eine Wohnung einzusetzen, mit der sich zu begnügen dem Schuldner unter den gegebenen Verhältnissen zuzumuten wäre (E. 2).

Parole chiave

Generato dall'IA
calcolo del pignoramento di salario arretrati di locazione calcolo della prestazione costi d'alloggio costi salariali determinazione del reddito

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 97 III 17
BGE 97 III 18
Creditor Challenge to Annulment of Seizures Based on Procedural Defects
BGE 87 III 102
Diese Betrachtungsweise findet eine Stütze in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögensstücke seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten hat (BGE 87 III 102; BGE 57 III 207).
BGE 57 III 207
Diese Betrachtungsweise findet eine Stütze in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögensstücke seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten hat (BGE 87 III 102; BGE 57 III 207).
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Sentenze successive che citano questa decisione (11)

5A_597/2025 (2025-07-28)
«…. 1 Ziff. 9a SchKG ), aber sie ist zur Bestimmung des Gesamteinkommens und der pfändbaren Quote miteinzubeziehen ( [BGE 104 III 38](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_904/2019 (2020-06-15)
«…pfändbarer Vermögensstücke seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten ( BGE 104 III 38 E. 2 S. 41; 114 III 12 E. 4 S. 16 f.). Im konkreten Fall durfte das Betreibungsamt die Wohnung des Beschwerdeführers…»
5A_605/2016 (2016-09-14)
«…ls seines Notbedarfs unter Umständen nicht mehr sein ganzes übriges Einkommen benötigt (BGE 135III 20 E. 5.1 S. 26 f.; 104 III 38 E. 1 S. 40). Der gesetzliche Schutz der Unpfändbarkeit der IV-Rente gemäss IVG erschöpft sich somit darin, dass diese…»
5A_589/2014 (2014-11-11)
«…r, en plus de ces dernières, la part de son revenu correspondant à son minimum vital ( ATF 135 III 20 ; 134 III 182 ; 104 III 38 ). Compte tenu des revenus mensuels du recourant, arrêtés à 2'770 fr. 65 (rente AI: 1'853 fr.; prestations complémentai…»
9C_372/2010 (2010-09-13)
«…te beziehe, "so weit gepfändet werden, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt" ( BGE 104 III 38 E. 1 S. 40). Vom Gesamteinkommen des Beschwerdegegners (Renten der Invalidenversicherung und aus beruflicher Vorsorge,…»
BGE 135 III 20
«…part restante du minimum vital, il n'a le cas échéant plus besoin de tout son revenu ( ATF 134 III 182 consid. 5; ATF 104 III 38 consid. 1 p. 40; arrêt 5A_14/2007 du 14 mai 2007, consid. 3.1). L'insaisissabilité a encore une autre limite, qui déco…»
5A_401/2008 (2008-09-04)
«…la part restante du minimum vital, il n'a le cas échéant plus besoin de tout son revenu ( ATF 134 III 182 consid. 5; 104 III 38 consid. 1 p. 40; arrêt 5A_14/2007 du 14 mai 2007 consid. 3.1). L'insaisissabilité a encore une autre limite, qui décou…»
5A_14/2007 (2007-05-14)
«…saisissable et n'a plus besoin, le cas échéant, de tout son revenu pour couvrir la part restante du minimum vital ( ATF 104 III 38 consid. 1 p. 40; Michel Ochsner, Commentaire romand de la LP, n. 156 ss ad art. 92 LP ; P.-R. Gilliéron, Commentaire…»
7B.183/2006 (2006-10-30)
«…9.60 - fr. 890.--) al minimo di esistenza dell'escussa e può essere pignorato per il resto. Ora, a giusta ragione ( DTF 104 III 38 consid. 1), nemmeno la ricorrente pretende di poter disporre, oltre che del suo minimo vitale, anche dell'importo dell…»
7B.60/2003 (2003-05-21)
«…esitze, der zusammen mit der unpfändbaren Rente den Notbedarf übersteigende Teil desselben gepfändet werden könne ( BGE 104 III 38 E. 1 S. 40). Darauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde d…»
BGE 107 III 33
«…r=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F105-III-140%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page141); [ATF 104 III 38](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Testo completo

Urteilskopf

104 III 38

12. Entscheid vom 24. Mai 1978 i.S. X.

Regeste

Lohnpfändung (Art. 93 SchKG).

1. Bedeutung einer unpfändbaren Rente.

Das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, darf so weit gepfändet werden, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (E. 1).

2. Wohnkosten.

Bei der Ermittlung des Notbedarfs ist unter Umständen der ortsübliche Mietzins für eine Wohnung einzusetzen, mit der sich zu begnügen dem Schuldner unter den gegebenen Verhältnissen zuzumuten wäre (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 39

BGE 104 III 38 S. 39

In seinem Beschluss vom 19. April 1978 hielt das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs fest, das Betreibungsamt Zürich 11 habe bei der Lohnpfändung, die es in den von M. X. gegen ihren früheren Ehemann, H. X., für fällige Unterhaltsbeiträge eingeleiteten Betreibungen verfügt hatte, zu Recht auch das unpfändbare Krankengeld berücksichtigt, das der Schuldner bezieht. Es schützte die Pfändungsverfügung andererseits auch insofern, als das Betreibungsamt bei der Ermittlung des Notbedarfs Wohnkosten von Fr. 300.-, und nicht, wie vom Schuldner geltend gemacht, von Fr. 600.-, eingesetzt hatte.

H. X. hat in diesen beiden Punkten an das Bundesgericht rekurriert. Er macht einerseits geltend, sein unpfändbares Krankengeld dürfe bei der Ermittlung der pfändbaren Quote seines Einkommens nicht in Betracht gezogen werden, und verlangt andererseits die Berücksichtigung seiner tatsächlichen Mietkosten von Fr. 600.-, die in dieser Höhe ausgewiesen seien.

BGE 104 III 38 S. 40

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Wie das Bundesgericht schon mehrmals entschieden hat, darf das Erwerbseinkommen eines Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, so weit gepfändet werden, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt, denn es sei zu berücksichtigen, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt zu einem Teil aus der unpfändbaren Rente bestreiten könne, so dass er zur Deckung des verbleibenden Teils des Notbedarfs unter Umständen nicht mehr den ganzen Arbeitsverdienst benötige (vgl. BGE 97 III 17 f. hinsichtlich der Leistungen der Militärversicherung mit Hinweisen auf Entscheide, die SUVA- bzw. AHV- und IV-Renten sowie Leistungen einer Familienausgleichskasse betrafen). Die Unpfändbarkeit einer Rente hat also lediglich zur Folge, dass die Rente selbst nicht gepfändet werden darf, nicht aber, dass der Schuldner neben dieser noch einen seinem Notbedarf entsprechenden Teil seines übrigen Einkommens beanspruchen könnte. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten beruhte das erwähnte Urteil nicht darauf, dass im betreffenden Rekurs keine Gründe genannt worden waren, die - in Abweichung von den früheren Entscheiden - eine bevorzugte Behandlung der Leistungen der Militärversicherung rechtfertigen würden. Das Bundesgericht hat vielmehr unabhängig vom Fehlen solcher Vorbringen festgehalten, es sei nicht einzusehen, weshalb für diese Leistungen etwas anderes gelten sollte als für die Renten der übrigen Sozialversicherungen (BGE 97 III 18 oben).

Die angeführte Rechtsprechung trifft auf alle Leistungen der erwähnten Versicherungen zu, insbesondere auch auf die von diesen entrichteten Krankengelder (vgl. Art. 96 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 KUVG; Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 MVG). Was der Rekurrent vorbringt, erlaubt nicht, anzunehmen, das Krankengeld, das er von seinem Arbeitgeber ausbezahlt erhält, unterscheide sich von den - unter Umständen zeitlich ebenfalls beschränkten - Krankengeldern der erwähnten Sozialversicherungen. Namentlich macht der Rekurrent nicht etwa geltend, das ihm entrichtete Krankengeld habe nicht der Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu dienen. Das Betreibungsamt hat bei dieser Sachlage das Krankengeld bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens zu Recht berücksichtigt,

BGE 104 III 38 S. 41

womit sich der Rekurs in diesem Punkt als unbegründet erweist.

2. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass bei der Bemessung des Notbedarfs grundsätzlich die tatsächlichen Wohnkosten einzusetzen sind. Indessen erachtet sie den vom Rekurrenten geltend gemachten Mietzins von Fr. 600.- im Monat für weit übersetzt, weshalb nicht der ganze Betrag berücksichtigt werden könne. Diese Betrachtungsweise findet eine Stütze in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Schuldner, dessen Gläubiger mangels anderer pfändbarer Vermögensstücke seine Einkünfte pfänden lassen müssen, seine Wohnkosten so tief wie möglich zu halten hat (BGE 87 III 102; BGE 57 III 207). Wird in einem solchen Fall der effektive Mietzins für zu hoch befunden, so ist bei der Ermittlung des Notbedarfs der ortsübliche Mietzins für eine Wohnung einzusetzen, mit der sich zu begnügen dem Schuldner unter den gegebenen Verhältnissen zuzumuten wäre (BGE 87 III 102 f. E. 1a).

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde führt aus, laut Auskunft des Amtes für Wohnungsnachweis der Stadt Zürich betrage die Miete für ein möbliertes Zimmer in einer Wohnung, wie der Rekurrent eines bewohne, bei der heutigen Marktlage im Durchschnitt zwischen Fr. 180.- und Fr. 220.-, für ein Separatzimmer zwischen Fr. 250.- und Fr. 350.- im Monat. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und demnach für das Bundesgericht verbindlich. Dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen seien, behauptet der Rekurrent nicht, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein offensichtliches Versehen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Wenn die Vorinstanz aufgrund der von ihr festgestellten Verhältnisse dafür hält, das Betreibungsamt habe bei der Bemessung des Notbedarfs des Rekurrenten die Wohnkosten zu Recht nur mit Fr. 300.- veranschlagt, hat sie das ihr in diesem Punkt zustehende Ermessen nicht missbraucht. Sie durfte in Anbetracht der gegenwärtigen Marktlage insbesondere davon ausgehen, der Rekurrent könnte in Zürich auch kurzfristig ein Zimmer finden und beziehen, das nicht mehr als Fr. 300.- im Monat kosten würde, zumal nach Gesetz die Miete eines Zimmers unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist auf das Ende der monatlichen Mietsdauer aufgelöst werden kann (Art. 267 Abs. 2 Ziff. 2 OR) und für den vorliegenden Fall keine abweichende

BGE 104 III 38 S. 42

Regelung behauptet worden war. Der Rekurrent bestreitet übrigens selbst nicht, dass ein Zimmerwechsel ohne weiteres möglich wäre.

Seine Behauptung, im Mietzins von Fr. 600.- sei berücksichtigt, dass er die ganze Wohnung seiner Vermieterin benützen dürfe und dass er etwas pflegebedürftig sei, ist neu. Da der Rekurrent Gelegenheit und auch Anlass gehabt hätte, sie schon im kantonalen Verfahren vorzubringen, ist darauf nicht einzutreten (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG).