Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 103 IB 27 Generato dall'IA

Art. 38 StGB, bedingte Entlassung aus der Strafverbüssung. Beurteilung der Bewährungsaussichten, Zusammenfassung der Rechtsprechung.

Numero d'incarto BGE 103 IB 27
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Assessment of Future Conduct for Conditional Release Under Article 38 SCC The case addresses the assessment of future conduct (prognosis) for conditional release from sentence execution under Article 38 of the Swiss Criminal Code, where the central issue was the likelihood of the prisoner's success while free. The court held that the prognosis requires a holistic evaluation of the individual's entire past, personality, and behavior (both criminal and otherwise), and mere exemplary conduct during incarceration is insufficient, especially for professional criminals who often behave well only to resume crime upon release. While the type of offense is not solely decisive, the circumstances of the crime are relevant as they reveal the offender's personality, and in the "balancing of risks," a higher risk of recidivism may be accepted for minor property offenses than for violent crimes against highly valued legal rights (such as life and limb), as the conditional release aims both at rehabilitation and safeguarding the public. The court emphasized the need for a reasonable measure, not demanding the elimination of every remote risk, but also preventing approval based on isolated positive factors when more significant indicators point to a high risk of new offenses.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 38 StGB, bedingte Entlassung aus der Strafverbüssung. Beurteilung der Bewährungsaussichten, Zusammenfassung der Rechtsprechung.

Parole chiave

Generato dall'IA
liberazione condizionale riabilitazione reato penale liberazione di detenuti valutazione dei rischi diritto alla vita

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
BGE 98 Ib 107
aber ihre kriminelle Tätigkeit wieder aufzunehmen (BGE 98 Ib 107, BGE 101 Ib 153).
BGE 101 Ib 153
aber ihre kriminelle Tätigkeit wieder aufzunehmen (BGE 98 Ib 107, BGE 101 Ib 153).
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Sentenze successive che citano questa decisione (10)

7B_350/2026 (2026-04-13)
Dismissal of pre-trial detention appeal concerning risk of re-offending and adequacy of alternative measures under StPO.
«…trafvollzug grundsätzlich keine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf die Rückfallgefahr ableiten lässt (vgl. [BGE 103 Ib 27](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_995/2024 (2025-01-08)
«…en, dass blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf ( [BGE 103 Ib 27](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1B_413/2017 (2017-10-23)
«…erden darf und sich daraus keine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf die Rückfallgefährdung ableiten lässt ( BGE 103 Ib 27 E. 1 S. 27; Urteil 1B_363/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.5). Zudem kann angesichts des Vorerwähnten (vgl. E. 3.3) nich…»
1B_363/2015 (2015-10-30)
«…ableiten. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden ( BGE 103 Ib 27 E. 1 S. 27 f.; Urteil 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3). Weiter wirken sich die Vorstrafen des Beschwerdeführers neg…»
6B_93/2015 (2015-05-19)
«…ableiten. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden ( BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Die Vorinstanz nimmt zu Recht eine Gesamtwürdigung vor. Dass dab…»
6B_331/2010 (2010-07-12)
«…n lassen. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet werden ( BGE 103 Ib 27 E. 1). Dazu kommt, dass gemäss psychiatrischem Gutachten eine mittelschwere Rückfallgefahr hinsichtlich eines erneuten…»
6A.63/2003 (2003-10-08)
«…sta certamente la constatazione che il ricorrente abbia tenuto una buona condotta durante l'esecuzione della pena ( DTF 103 Ib 27 ). Questo fattore deve al contrario venire accuratamente valutato nell'esame complessivo della prognosi, come ha pertin…»
BGE 124 IV 193
«…edingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen ([BGE 103 Ib 27](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 119 IV 5
«…un indice sérieux dans la mesure où elles renseignent sur sa personnalité et son comportement probable en liberté ([ATF 103 Ib 27](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 104 IV 281
«…gung, in welcher das gesamte Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters ([BGE 103 Ib 27](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Testo completo

Urteilskopf

103 Ib 27

7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. März 1977 i.S. Deubelbeiss gegen Regierungsrat des Kantons Zürich

Regeste

Art. 38 StGB, bedingte Entlassung aus der Strafverbüssung. Beurteilung der Bewährungsaussichten, Zusammenfassung der Rechtsprechung.

Erwägungen ab Seite 27

BGE 103 Ib 27 S. 27

Aus den Erwägungen:

1. Von den Voraussetzungen, unter denen nach Art. 38 StGB ein Strafgefangener bedingt entlassen werden kann, ist einzig umstritten, ob der Beschwerdeführer sich in der Freiheit bewähren werde.

Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ist auch bei der bedingten Entlassung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters zu untersuchen.

Nach ständiger Praxis des Kassationshofes darf allein aus einwandfreiem Verhalten in der Anstalt nicht ohne weiteres auf künftige Bewährung geschlossen werden, pflegen doch gerade schwere Berufsverbrecher sich in eigenem Interesse im Strafvollzug mustergültig aufzuführen, nach der Entlassung

BGE 103 Ib 27 S. 28

aber ihre kriminelle Tätigkeit wieder aufzunehmen (BGE 98 Ib 107, BGE 101 Ib 153).

Welche Art von Delikt zur Strafhaft geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Dagegen sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte (BGE 98 Ib 107) zu verantworten ist, hängt im übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht schlechthin Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen.

Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen.