Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 103 IA 137 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Ruling on Right to Be Heard After Remand and Re-Sentencing

Numero d'incarto BGE 103 IA 137
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Federal Supreme Court Ruling on Right to Be Heard After Remand and Re-Sentencing The case concerns four convicted individuals who challenged a cantonal appellate court's renewed sentencing decision, which was issued without granting them a hearing after the Federal Supreme Court had previously annulled the original verdict and remanded the case for re-evaluation, including an annulment of convictions for several offenses and a critique of the initial sentencing. The Federal Supreme Court found that when an initial criminal judgment is set aside and remanded for a new decision—particularly when the elements of guilt and sentencing (which involves judicial discretion) must be reassessed in light of the federal court's ruling—the fundamental right to be heard (Article 4 of the Federal Constitution) mandates that the accused must be given a new opportunity to express themselves on all essential points, including sentencing and the possibility of new circumstances arising since the first trial. Since the remanding required a new factual situation to be considered and involved an exercise of discretion, the failure of the cantonal court to hold a new hearing violated the right to be heard, leading to the annulment of the second cantonal judgment.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 4 BV; rechtliches Gehör im Strafprozess. In welchen Fällen muss dem Angeschuldigten nach der Aufhebung eines kantonalen Strafurteils durch das Bundesgericht vor der Neubeurteilung Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden?

Parole chiave

Generato dall'IA
diritto di essere sentito commisurazione della pena potere d'apprezzamento del giudice diritti fondamentali impugnabilità della decisione di rinvio costituzione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 103 IV 27
Federal Supreme Court Ruling on Butchers' Fraudulent Slaughter Reports and Stamp Use
BGE 101 Ia 170
4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 101 Ia 170; BGE 98 Ia 6, 131; BGE 96 I 620).
BGE 98 Ia 6
4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 101 Ia 170; BGE 98 Ia 6, 131; BGE 96 I 620).
BGE 96 I 620
4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 101 Ia 170; BGE 98 Ia 6, 131; BGE 96 I 620).
BGE 101 Ia 296
4 BV gewährleisteten Verteidigungsrechten gehört insbesondere das Recht des Angeschuldigten, sich zu allen wesentlichen Anklagepunkten zu äussern, namentlich auch zur Strafzumessung (BGE 101 Ia 296 E.
BGE 97 I 617
1d; BGE 97 I 617 mit Hinweisen).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 BV

The appeal was granted because the Cantonal Court violated the fundamental right to be heard (rechtliches Gehör) derived directly from this constitutional article when re-judging the case after the Federal Tribunal's annulment, particularly concerning the sentencing.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The Cantonal Court was ordered to pay court costs for the federal proceedings.

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Sentenze successive che citano questa decisione (16)

1C_31/2021 (2021-07-16)
«…s'exprimer après l'admission du recours et le renvoi de la cause à l'autorité inférieure ( ATF 119 Ia 136 consid. 2; 103 Ia 137 consid. 2d; plus récemment arrêt 6B_207/2018 du 15 juin 2018 consid. 2.1). Une violation du droit d'être entendu peut…»
6B_1285/2019 (2020-12-22)
«…isung ein Äusserungsrecht besteht, richtet sich nach den noch zu entscheidenden Fragen ( BGE 119 Ia 136 E. 2e S. 139; 103 Ia 137 E. 2d S. 139 ff.; Urteile 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.1; 6B_207/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.1; 6B_1366/2016 v…»
6B_207/2018 (2018-06-15)
«…imer après l'admission du recours et le renvoi de la cause à l'autorité inférieure ( ATF 119 Ia 136 consid. 2 p. 139; 103 Ia 137 consid. 2d p. 139 ss; plus récemment arrêts 6B_636/2017 du 1er septembre 2017 consid. 1; 6B_1366/2016 du 6 juin 2017 c…»
6B_636/2017 (2017-09-01)
«…imer après l'admission du recours et le renvoi de la cause à l'autorité inférieure ( ATF 119 Ia 136 consid. 2 p. 139; 103 Ia 137 consid. 2d p. 139 ss; plus récent: arrêt 6B_1366/2016 du 6 juin 2017 consid. 1.2). L'autorité cantonale qui statue san…»
6B_1366/2016 (2017-06-06)
«…isung ein Äusserungsrecht besteht, richtet sich nach den noch zu entscheidenden Fragen ( BGE 119 Ia 136 E. 2e S. 139; 103 Ia 137 E. 2d S. 139 ff.; Urteil 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör…»
6B_1309/2015 (2016-05-18)
«…isung ein Äusserungsrecht besteht, richtet sich nach den noch zu entscheidenden Fragen ( BGE 119 Ia 136 E. 2e S. 139; 103 Ia 137 E. 2d S. 139 ff.; Urteile 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2.1; 1C_572/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen…»
6B_14/2012 (2012-09-15)
«…ours doit, dans la règle, donner à l'accusé une nouvelle occasion de s'exprimer ( ATF 119 Ia 136 consid. 2 p. 136 s.; 103 Ia 137 consid. 2d p. 139 ss). La norme constitutionnelle invoquée ne confère cependant aucun droit à l'oralité de la procédur…»
6B_206/2012 (2012-07-05)
«…Rückweisung ein Äusserungsrecht besteht, richtet sich nach den noch zu entscheidenden Fragen ( BGE 119 Ia 136 E. 2e; 103 Ia 137 ; Urteil 1C_572/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz…»
6B_562/2011 (2011-12-05)
«…die Vorinstanz ein Äusserungsrecht zusteht, nach den nunmehr noch zu entscheidenden Fragen richtet ( BGE 119 Ia 136 ; 103 Ia 137 ; Urteil 1C_572/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., S. 785 f. N. 1713). Inwiefern die StPO dem Beschw…»
6B_435/2011 (2011-10-06)
«…attaquée ( art. 81 al. 1 let. b LTF ), puisque formellement, celle-ci libère l'intéressé de cette infraction (cf. ATF 103 Ia 137 consid. 2d p. 141; arrêt 6S.121/2007 du 24 juillet 2007 consid. 14), même si c'est au motif qu'elle est englobée dans…»
6B_53/2011 (2011-07-11)
«…) -, ne cause pas de préjudice à l'accusé acquitté, de sorte que toute qualité pour agir doit lui être déniée (cf. ATF 103 Ia 137 consid. 2d p. 141; arrêt 6S.121/2007 du 24 juillet 2007 consid. 14). Le recours est ainsi irrecevable en tant que l'in…»
5P.387/2006 (2007-04-16)
«…eubeurteilungsverfahren von einer grundsätzlich neuen Lage ausgegangen werden muss (vgl. BGE 101 Ia 169 E. 3 S. 171; 103 Ia 137 E. 2d S. 139; 115 Ia 101 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2e S. 139). 2.3.2 Die Frage nach dem Stand des Liquidations…»
6P.95/2006 (2006-08-08)
«…Frage des bedingten Strafvollzuges und allfällig in Betracht fallenden Massnahmen zu äussern ( BGE 119 Ia 136 E. 2e; 103 Ia 137 E. 2d, je mit Hinweisen; vgl. auch Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S.…»
1P.247/2000 (2000-09-22)
«…n gegen die Gefahr staatlichen Machtmissbrauchs und gegen die Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte schützt ( BGE 103 Ia 137 E. 2d S. 139 mit Hinweis). Schutzwürdig ist aber nicht nur der Angeschuldigte, sondern auch das Opfer, dessen Anspruch…»
6P.104/2000 (2000-09-01)
«…de sorte que son droit d'être entendu a été respecté ( ATF 119 Ia 136 consid. 2e p. 139). L'arrêt qu'il invoque ( ATF 103 Ia 137 ) ne traite d'ailleurs que de la portée du droit d'être entendu et non du droit à une audience publique. c) Aucune régl…»

Testo completo

Urteilskopf

103 Ia 137

27. Auszug aus dem Urteil vom 13. Juli 1977 i.S. Ineichen und Konsorten gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 4 BV; rechtliches Gehör im Strafprozess.

In welchen Fällen muss dem Angeschuldigten nach der Aufhebung eines kantonalen Strafurteils durch das Bundesgericht vor der Neubeurteilung Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden?

Sachverhalt ab Seite 137

BGE 103 Ia 137 S. 137

Am 11. Mai 1976 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern als Appellationsinstanz Hans Ineichen, Jürg Bucher, Werner Jappert und Jakob Kunz wegen verschiedener Delikte zu Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten Gefängnis und 2 1/2 Jahren Zuchthaus sowie zu Bussen zwischen Fr. 500.-- und 500'000.--. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf Nichtigkeitsbeschwerde hin auf (BGE 103 IV 27 ff.) und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht den Schuldspruch hinsichtlich mehrerer Delikte aufhob und die Strafzumessung aus verschiedenen Gründen der Kritik unterzog. Am 30. März 1977 fällte das Obergericht des Kantons Luzern ein neues Urteil und setzte die Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten Gefängnis und zwei Jahren Zuchthaus und die Bussen zwischen Fr. 300.-- und 300'000.-- fest. Gegen diesen Entscheid führen die vier Verurteilten staatsrechtliche Beschwerde, im wesentlichen mit der Begründung, das Obergericht des Kantons Luzern habe nach der Rückweisung der Sache neu entschieden, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, sich an einer Verhandlung zu den durch das Bundesgericht aufgeworfenen Fragen auszusprechen. Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerden abzuweisen, die Staatsanwaltschaft, sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut.

BGE 103 Ia 137 S. 138

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Wo sich dieser kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden, also bundesrechtlichen Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten. Ob der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 101 Ia 170; BGE 98 Ia 6, 131; BGE 96 I 620).

b) Die Beschwerdeführer stützen sich zunächst auf kantonales Recht. Sie machen geltend, gemäss § 240 Abs. 1 in Verbindung mit § 168 StPO dürfe ein Appellationsurteil nur auf Grund einer öffentlichen Verhandlung gefällt werden. Dem halten das Obergericht und die Staatsanwaltschaft im wesentlichen entgegen, das Bundesgericht habe nicht Verfahrensmängel gerügt, sondern lediglich bestimmte Tatbestände als nicht erfüllt betrachtet. Demnach behalte die bereits durchgeführte Berufungsverhandlung ihre Gültigkeit; zu wiederholen sei nur die Urteilsberatung gewesen, die nach gesetzlicher Vorschrift (§ 181 Abs. 1 StPO) geheim sei.

Es trifft zu, dass nach den angeführten Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Luzern die Verhandlungen in Strafprozessen vor Obergericht ebenso wie vor der ersten Instanz öffentlich sind. Es ist aber unbestritten, dass vor Ausfällung des durch das Bundesgericht aufgehobenen Urteils eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt wurde, so dass § 168 StPO nicht verletzt ist. Aus dieser Bestimmung ist, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, nicht abzuleiten, dass ein Urteil nur unmittelbar im Anschluss an eine öffentliche Verhandlung gefällt werden darf. Das Gesetz enthält keine entsprechende Vorschrift, und es lässt insbesondere auch die Frage offen, ob nach der Aufhebung eines Strafurteils durch das Bundesgericht vor der Ausfällung eines neuen Urteils die Hauptverhandlung wiederholt werden muss. Eine Verletzung des luzernischen Strafprozessrechtes liegt deshalb nicht vor.

c) Weiter ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführern kraft Bundesrechts ein Anspruch auf eine neue Verhandlung vor

BGE 103 Ia 137 S. 139

Obergericht zugestanden habe. Es liegt nahe, eine diesbezügliche Bestimmung im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) zu suchen, das besondere Bestimmungen enthält für Bundesstrafsachen, die von kantonalen Behörden zu beurteilen sind. Indessen sagt Art. 277ter BStP lediglich, wenn der Kassationshof des Bundesgerichtes die Beschwerde im Strafpunkt für begründet halte, so hebe er den angefochtenen Entscheid auf und weise die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück, die ihrer Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen habe. Darüber, wie das kantonale Verfahren nach der Rückweisung auszugestalten sei, enthält das Bundesstrafprozessrecht keine Vorschrift.

d) Schliesslich stellt sich die Frage, ob die unmittelbar aus Art. 4 BV abgeleiteten Verfahrensregeln verletzt worden sind. Diese verfolgen im Strafprozess vor allem den Zweck, die Wahrheitsfindung und die Verwirklichung des materiellen Strafrechts in einer Weise herbeizuführen, die den Angeschuldigten gegen die Gefahr staatlichen Machtmissbrauchs und gegen die Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte schützt (BGE 101 Ia 170 E. 1 mit Hinweisen). Zu den fundamentalen, durch Art. 4 BV gewährleisteten Verteidigungsrechten gehört insbesondere das Recht des Angeschuldigten, sich zu allen wesentlichen Anklagepunkten zu äussern, namentlich auch zur Strafzumessung (BGE 101 Ia 296 E. 1d; BGE 97 I 617 mit Hinweisen).

Der Zweck des Anspruchs auf rechtliches Gehör legt nahe, je nach dem Inhalt des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts verschiedene Lösungen zuzulassen. So erscheint eine neue Verhandlung vor der kantonalen Instanz von Bundesrechts wegen nicht als erforderlich, wenn die Erwägungen des Rückweisungsentscheides eindeutige, verbindliche Weisungen enthalten, die der kantonalen Instanz im Strafpunkt keinen Ermessensspielraum mehr lassen, wie z.B. bei Rückweisung zur Freisprechung des Angeschuldigten oder zur Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. Einen Grenzfall stellt die Rückweisung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges dar. Es lässt sich die Auffassung vertreten, dass jedenfalls dann eine Verhandlung anzusetzen sei, wenn das kantonale Gericht eine längere als die gesetzliche Mindestprobezeit anzusetzen beabsichtigt, doch braucht diese Frage hier nicht entschieden

BGE 103 Ia 137 S. 140

zu werden. Beurteilt jedoch der Kassationshof die Sache im Schuldpunkt anders als die kantonale Instanz, so liegt eine neue Sachlage vor, die es erforderlich macht, dem Angeschuldigten Gelegenheit zu geben, sich nochmals zur Strafzumessung, zur Frage des bedingten Vollzuges und zu allfällig in Betracht fallenden Massnahmen zu äussern. So hat das Bundesgericht in BGE 101 Ia 170 ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern aufgehoben, weil dieses den Angeschuldigten, nachdem es ihn in einem ersten Entscheid freigesprochen hatte, in Befolgung einer vom Kassationshof des Bundesgerichts erteilten Weisung der Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften schuldig befunden hatte, ohne ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich zum Schuldpunkt zu äussern. In erhöhtem Masse gilt dies, wenn nicht nur der Schuldpunkt neu zu beurteilen ist, sondern - wie auch im zu beurteilenden Fall - ebenso die Strafzumessung auf Grund bloss genereller Richtlinien des Bundesgerichts neu zu erfolgen hat, also wiederum ein Ermessensentscheid zu treffen ist.

Dem Standpunkt des Obergerichtes und der Staatsanwaltschaft, wonach die Gelegenheit zu einer Stellungnahme schon vor dem ersten kantonalen Urteil bestanden habe, kann deshalb nicht beigepflichtet werden, weil sich die persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten in der Zwischenzeit in einer für die Strafzumessung erheblichen Weise verändert haben können. So ist es möglich, dass der Angeklagte erkrankt ist, dass er - was bei Geldbussen in Betracht fällt - erhebliche finanzielle Verluste erlitten hat oder dass er tätige Reue bekundet, insbesondere bei Vermögensdelikten den gestifteten Schaden ganz oder teilweise wieder gutgemacht hat. Die Beispiele liessen sich vermehren. Wird das neue Urteil ohne Anhörung des Angeschuldigten gefällt, so entgeht ihm die Möglichkeit, Strafmilderungs- oder Herabsetzungsgründe dieser Art dem Richter vorzutragen. Das Urteil ergeht somit nicht in voller Kenntnis der zur Zeit seiner Fällung massgebenden Tatsachen, was dem Sinn des Strafrechts widerspricht. Ob im vorliegenden Falle neue Tatsachen der erwähnten Art hätten vorgebracht werden können, ist angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu untersuchen (BGE 101 Ia 303; BGE 100 Ia 10 mit Hinweisen).

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht berufen sich zur Stützung ihrer Gegenmeinung auf ein nicht veröffentlichtes

BGE 103 Ia 137 S. 141

Urteil des Bundesgerichts i.S. A. vom 28. Juni 1974. Dort war der Angeschuldigte in einem ersten Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern zu einer Freiheitsstrafe und zu den Verfahrenskosten verurteilt worden. Zugleich verfügte das Obergericht die Einziehung mehrerer unechter Gemälde. Der Angeklagte erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verurteilung und die Kosten, nicht aber gegen die Einziehung der Gemälde. Nach der teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht wegen willkürlicher Beweiswürdigung wurde der Angeschuldigte im zweiten kantonalen Verfahren zwar freigesprochen, jedoch wurde die Einziehung der unechten Gemälde bestätigt und dem Angeschuldigten ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt. Das Obergericht musste damals nicht notwendigerweise eine zweite Hauptverhandlung durchführen, wie das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin entschied. Soweit der Angeschuldigte freigesprochen wurde, war er nicht mehr beschwert, weshalb ein Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Punkt ohnehin nicht bestand. Was die Einziehungsverfügung der Bilder betrifft, handelte es sich im wesentlichen um die Bestätigung des ersten, vom Angeschuldigten in diesem Punkt nicht angefochtenen und deshalb vom Bundesgericht nicht aufgehobenen Urteils, weshalb das Obergericht auf Grund des Kassationsentscheides keine Veranlassung hatte, den Angeschuldigten diesbezüglich nochmals anzuhören. Und was schliesslich die Kostenfrage betrifft, zu der sich der Angeschuldigte schon im ersten kantonalen Verfahren äussern konnte, genügt diese allein nicht, um eine neue, wiederum Kosten verursachende Verhandlung zu rechtfertigen. Aus diesem Entscheid lässt sich deshalb für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nichts ableiten.

Es ist somit festzustellen, dass das Obergericht durch sein Vorgehen im vorliegenden Falle den unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt hat, was die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge hat.