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BGE 102 II 226 Generato dall'IA

Swiss Federal Supreme Court on Liability Without Fault for Those Lacking Capacity of Judgment (Art. 54 para. 1 CO)

Numero d'incarto BGE 102 II 226
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Swiss Federal Supreme Court on Liability Without Fault for Those Lacking Capacity of Judgment (Art. 54 para. 1 CO) The Swiss Federal Supreme Court clarified that Art. 54 para. 1 CO establishes a liability without fault based on equity, compelling a person lacking capacity of judgment to compensate for damages caused by their legal or tortious actions, if and to the extent deemed equitable. This decision specifically applied Art. 54 para. 1 CO to an individual who, while lacking capacity of judgment, entered into a void land sale contract and subsequently refused its execution, causing the buyer to incur preparation and planning costs. The court reasoned that the danger posed by a lack of judgment is similar in both contractual and tortious situations, leading to the necessary protection of the injured party, and determined the award of damages must consider the financial circumstances of both parties at the time of the judgment, upholding the lower court's ruling that awarded partial compensation to the buyer.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Haftpflichtrecht. Art. 54 Abs. 1 OR. Diese Vorschrift begründet eine Kausalhaftpflicht aus Billigkeit. Der Urteilsunfähige hat den durch rechtsgeschäftliches oder deliktisches Verhalten (schuldlos) zugefügten Schaden zu ersetzen, wenn und soweit es billig ist (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2). Die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen hängt insbesondere von den finanziellen Verhältnissen der Parteien im Zeitpunkt des Urteils ab (Erw. 3).

Parole chiave

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responsabilità per colpa capacità contrattuale situazione finanziaria ricorso per risarcimento danni indennità adeguata tutela legale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 47 II 97
54 OR und BGE 47 II 97/98 geltend, ein Urteilsunfähiger hafte nicht strenger als der Urteilsfähige, sondern höchstens in gleicher Weise.
BGE 55 II 35
Er habe im Gegensatz zu dem in BGE 55 II 35 ff.
BGE 55 II 38
41 OR angerechnet würde; denn der Urteilsunfähige solle nicht strenger haften als der Urteilsfähige (BGE 55 II 38, BGE 74 II 213; so auch BECKER, N.
BGE 74 II 213
41 OR angerechnet würde; denn der Urteilsunfähige solle nicht strenger haften als der Urteilsfähige (BGE 55 II 38, BGE 74 II 213; so auch BECKER, N.
BGE 55 II 37
BGE 26 II 327
58 aOR auf der Erwägung, dass es Fälle geben kann, wo angesichts der Umstände schon die Schädigung als solche die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen zu rechtfertigen vermag (BGE 55 II 38, BGE 26 II 327; EGGER, a.a.O.).
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, as the appeal and cross-appeal were dismissed.

Art. 54 Abs. 1 OR

This provision establishes the liability based on equity (billigkeit) for the damage caused by the person lacking legal capacity, which was applied to oblige the defendant to pay damages.

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Sentenze successive che citano questa decisione (27)

CPEN.2024.51 (2025-02-18) · ne
Appellant's Conviction Upheld, Moral Damages Overturned Due to Consideration of Criminal Irresponsibility
«…ns. 3). Il faut prendre notamment en considération la situation financière des deux parties au moment du jugement ([ATF 102 II 226](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=102_II_226) cons. 3b et les réf. cit.) et le fait que le dommage subi par le…»
P/14414/2022 (2024-11-12) · ge
Defendant Found Criminally Irresponsible Due to Severe Mental Illness; Ordered to Institutional Security Treatment
«…113). Il faut prendre notamment en considération la situation financière des deux parties au moment du jugement (ATF [102 II 226](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=102%20II%20226) consid. 3b p. 231 et les références citées). A…»
SB210305 (2023-05-31) · zh
Fraud Conviction Upheld While Attempted Murder Acquittal Overturned Due to Delusional Self-Defense Finding
«…- 61 - hängt insbesondere von den beiderseitigen finanziellen Verhältnissen im Zeit- punkt des Urteils ab (BGE 102 II 226 E. 3). Der Beschuldige ist 70 Jahre alt. Er bezieht eine AHV-Rente von Fr. 1'235.– und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'…»
SB210274 (2022-03-30) · zh
Appeal Regarding Civil Liability Denial After Criminal Conviction and Incapacity Finding
«…. Letzteres tut er mithin nur dann und nur insoweit, als eine andere Lösung unbillig wäre (BGE 122 II 262 E. 2a/aa; BGE 102 II 226 E. 2b; BGE 71 II 225 E. 3). Art. 54 OR darf als Ausnahmeregel nicht extensiv, sondern nur mit Zurück-…»
Jug.2022.58 (2022-01-31) · vd
Appeal Regarding Grievous Bodily Harm Classification and Psychiatric Treatment; Moral Damages Reduced
«…ivile de l’incapable de discernement dépend notamment de la situation financière des parties au moment du jugement (ATF 102 II 226 consid. 2 et 3). Lorsque la victime du préjudice est à l’aise et que l’auteur de celui-ci vit dans des conditions finan…»
C/28281/2019 (2021-08-26) · ge
Appeal Regarding Protective Measures, Damages, and Costs in Harassment Case
«…p. 113). Il faut prendre notamment en considération la situation financière des deux parties au moment du jugement (ATF 102 II 226 consid. 3b p. 231 et les références citées; plus récemment : arrêts 6B_505/2014 du 17 février 2015 consid. 2.1 et 6B_76…»
OG.2017.00003 (2021-01-25) · gl
Landlord's Partial Recovery of Unpaid Rent Despite Ineffective Lease and Spouse's Non-Liability
«…standenen Schaden, d.h. das negative Vertragsinteresse zu ersetzen hat, wenn und soweit die Billigkeit es gebietet (BGE 102 II 226 E. 2b m.w.H.). Ein solcher Schaden ist jedoch vorliegend nicht eingeklagt, weshalb B.\_\_\_\_\_\_ † auch nicht nach Art…»
SB200317 (2020-11-23) · zh
In re State of X v. Defendant
«…igkeit begründet. Der Urteilsunfähige "soll für die Gefahren einstehen, die sein Zustand für die Umwelt darstellt" (BGE 102 II 226, 230). Das Gericht hat nach Billigkeit zu entscheiden, ob und in welchem Umfange ein Urteilsunfähiger den durch delikti…»
SK.2019.56 (2020-04-25)
Not Guilty by Reason of Insanity: Attempted Strangulation of Officer
«…ment du jugement (arrêt du Tribunal fédéral 6B_505/2014 du 17 février 2015 consid. 2.1 et arrêts cités, not. ATF 102 II 226 consid. 3b, JdT 1977 I 194). Le fait que le dommage subi par le lésé est couvert, en tout ou partie, par…»
OH.2019.00001 (2020-04-22) · zh
Victim Provocation Justifies Compensation Reduction
«…om 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnitt…»
6B_768/2018 (2019-02-13)
«…. 113). Il faut prendre notamment en considération la situation financière des deux parties au moment du jugement ( ATF 102 II 226 consid. 3b p. 231 et les références citées; plus récemment: arrêt 6B_505/2014 du 17 février 2015 consid. 2.1). L' art.…»
OH.2017.00008 (2019-02-04) · zh
Victim Compensation Denied Due to Insufficient Evidence, Contributory Negligence, and Lower Cost of Living
«…anspruchs führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Das Selbstverschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). 5.4 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferec…»
SB.2016.35 (2018-08-10) · bs
Appeal Regarding Attempted Homicide Acquittal, Compulsory Psychiatric Treatment, and Upheld Bodily Harm Conviction
«…lässt sich diese Kausalhaftung mit den Gefahren, die der Zustand der urteilsunfähigen Person für andere darstellt (BGE 102 II 226 E. 2b). Dabei entscheidet das Gericht nach Billigkeit, ob und in welchem Ausmass der Urteilsunfähige zum Ersatz des Sch…»
Jug.2018.148 (2018-06-05) · vd
Appellate Review of Assault Conviction, Acquittal, and Psychiatric Order
«…sid. 3). Il faut prendre notamment en considération la situation financière des deux parties au moment du jugement (ATF 102 II 226 consid. 3b et les références citées). 13.2 L’intimée s’est notamment vue allouer les montants de 2'922…»
P/21112/2015 (2017-12-01) · ge
Moral Injury Damages Against Discernment-Impaired Assailant
«…a%20111) consid. 3, [103 II 330](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=103%20II%20330) consid. 4aa et [102 II 226](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=102%20II%20226) consid. 3b ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_505…»

Testo completo

Urteilskopf

102 II 226

33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. August 1976 i.S. Kunz-Sommer gegen Stalder.

Regeste

Haftpflichtrecht.

Art. 54 Abs. 1 OR. Diese Vorschrift begründet eine Kausalhaftpflicht aus Billigkeit. Der Urteilsunfähige hat den durch rechtsgeschäftliches oder deliktisches Verhalten (schuldlos) zugefügten Schaden zu ersetzen, wenn und soweit es billig ist (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 2). Die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen hängt insbesondere von den finanziellen Verhältnissen der Parteien im Zeitpunkt des Urteils ab (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 226

BGE 102 II 226 S. 226

A.- Hans Kunz, Landwirt in Bütikofen/Kirchberg (BE), verkaufte am 26. September 1968 dem Friedrich Stalder, Architekt, Bern, die Grundstücke Hellacher, Grundbuchblatt Nr. 486 und 976, in der Grösse von ca. 42'000 m2 für insgesamt

BGE 102 II 226 S. 227

Fr. 720'000.--. Stalder hatte in Anrechnung an den Kaufpreis Grundpfandschulden von Fr. 108'100.-- zu übernehmen und zunächst zwei Anzahlungen von insgesamt Fr. 91'900.-- zu leisten. Der Restbetrag von Fr. 520'000.-- erhöhte sich in der Folge auf Fr. 528'000.--, da Kunz einen Schuldbrief teilweise abgelöst hatte. Er war "zinsfrei und unkündbar" und von Stalder durch Abzahlungen zu tilgen, die "bei jedem Teilverkauf oder der Einräumung eines Baurechtes" der Hälfte des Erlöses bzw. des Baurechtszinses von 8% entsprachen.

Die vom beurkundenden Notar verlangte Eintragung in das Grundbuch unterblieb jedoch, da die Grundstücke dem Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12. Dezember 1940 unterstellt waren. Am 15. April 1970 hob die zuständige Behörde den Unterstellungsentscheid auf.

Mit Schreiben vom 28. Januar 1970 teilte Kunz dem Stalder mit, er betrachte den Vertrag wegen Hitzeschocks, Alkoholeinflusses und teilweiser Invalidität als unverbindlich. Am folgenden Tag schrieb er dem Grundbuchführer, er ziehe seine Eintragungsbewilligung zurück. Trotzdem erklärte er am 3. April 1970 im Entlassungsverfahren gemäss Entschuldungsgesetz, er halte am Vertrag fest, und unterzeichnete am 23. April 1970 beim Notar einen Nachtrag zum Kaufvertrag. Dieser stellte die teilweise Löschung eines Schuldbriefes und den Verzicht der Ehefrau und der Nachkommen des Kunz auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht fest. Am 24. April 1970 wies Kunz den Notar erneut an, den Kaufvertrag beim Grundbuch nicht anzumelden.

B.- Nachdem Stalder mit Bezug auf die zwei Grundstücke eine richterliche Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Ziff. 1 Abs. 1 ZGB erwirkt hatte, klagte er am 23. November 1970 beim Appellationshof des Kantons Bern auf Zusprechung des Eigentums. Kunz beantragte, die Klage abzuweisen, und erhob Widerklage auf Zahlung des restlichen Kaufpreises von "mindestens" Fr. 400'000.-- sowie auf Feststellung, dass der Verzicht auf das gesetzliche Verkäuferpfandrecht ungültig sei.

Im Laufe des Prozesses beantragte die Vormundschaftsbehörde Kirchberg die Entmündigung des Beklagten. Mit Urteil vom 18. Januar 1973 stellte der Appellationshof des Kantons Bern

BGE 102 II 226 S. 228

den Beklagten nach Art. 395 Abs. 2 ZGB unter Beiratschaft.

Am 12. September 1972 stellte der Kläger ein Eventualbegehren. Er verlangte die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 147'960.30 (Fr. 118'203.30 Anzahlungen an den Kaufpreis und Fr. 29'757.-- weitere Zahlungen für den Beklagten) sowie eine Entschädigung für weitere Arbeiten und Aufwendungen in gerichtlich zu bestimmender Höhe. Der Beklagte beantragte die Abweisung sämtlicher Klagebegehren.

Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens, insbesondere über den geistigen Zustand des Beklagten, erklärte der Appellationshof den Kaufvertrag samt Nachtrag infolge Urteilsunfähigkeit des Beklagten als nichtig und wies die Klage ab. Er verpflichtete dagegen den Beklagten, dem Kläger Fr. 130'960.30 nebst 5% Zins seit 31. Dezember 1969 aus ungerechtfertigter Bereicherung und Fr. 52'600.-- nebst 5% Zins seit 30. April 1970 als Schadenersatz nach Art. 54 Abs. 1 OR zu bezahlen. Ferner wies er den Grundbuchverwalter an, die im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen.

C.- Der Beklagte hat die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt, die dem Kläger auf Grund des Eventualbegehrens zugesprochene Ersatzforderung von Fr. 52'600.-- nebst Zins zu 5% seit 30. April 1970 abzuweisen.

Der Kläger beantragt mit der Anschlussberufung, den Beklagten zu verurteilen, ihm je 6 1/2% Zins auf Fr. 52'600.-- seit 30. April 1970 und auf Fr. 130'960.-- seit 31. Dezember 1969 zu bezahlen; ferner den Grundbuchverwalter anzuweisen, die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch erst zu löschen, wenn der Beklagte die Zahlungspflicht im Zusammenhang mit diesem Prozess erfüllt hat.

Beide Parteien beantragen die Abweisung der gegnerischen Rechtsbegehren.

Das Bundesgericht hat Berufung und Anschlussberufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beklagte wirft dem Appellationshof vor, er habe die Haftung nach Art. 54 Abs. 1 OR zu Unrecht bejaht. Er macht

BGE 102 II 226 S. 229

unter Hinweis auf BECKER, N. 2 zu Art. 54 OR und BGE 47 II 97/98 geltend, ein Urteilsunfähiger hafte nicht strenger als der Urteilsfähige, sondern höchstens in gleicher Weise. Er habe im Gegensatz zu dem in BGE 55 II 35 ff. beurteilten Fall den Vollzug eines nichtigen Rechtsgeschäftes verweigert, weshalb ihm kein widerrechtliches Verhalten vorzuwerfen sei.

a) Zu prüfen ist, ob nach Art. 54 Abs. 1 OR eine nicht erkennbar urteilsunfähige Person, die einen (nichtigen) Vertrag geschlossen hat, der Gegenpartei den daraus entstandenen Schaden aus Billigkeit ganz oder teilweise ersetzen muss. Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat i.S. Felder c. Baumgartner die Frage verneint (BGE 47 II 97/98). Sie geht davon aus, Art. 54 OR sei unter die Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung eingereiht. Daraus ergebe sich, dass der Urteilsunfähige nach jener Bestimmung nur hafte, wenn sein Verhalten objektiv eine unerlaubte Handlung darstelle. Der Vertragsschluss sei zweifellos keine solche Handlung, was daraus erhelle, dass urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen für unerlaubte Handlungen ganz allgemein haften (Art. 19 Abs. 3 ZGB), während sie für den aus dem Abschluss eines Vertrages entstandenen Schaden nur einzustehen haben, wenn sie den andern Teil zur irrtümlichen Annahme ihrer Handlungsfähigkeit verleitet haben (Art. 411 Abs. 2 ZGB). Läge in jedem Vertragsschluss eines Verpflichtungsunfähigen eine unerlaubte Handlung, so wäre ohne weiteres Art. 19 Abs. 3 ZGB anwendbar und Art. 411 Abs. 3 ZGB nicht verständlich. Hafte aber der bevormundete Urteilsfähige nicht schlechthin aus dem Abschluss eines solchen Vertrages, so gelte das noch weniger für eine urteilsunfähige Vertragspartei. Die Haftung des Urteilsunfähigen, sagt schliesslich der Entscheid, würde mindestens einen dem Art. 411 Abs. 2 ZGB ähnlichen Tatbestand voraussetzen. Daraus hat das Bundesgericht später den Grundsatz abgeleitet, der Urteilsunfähige hafte nur für ein Verhalten, das einem Urteilsfähigen aus Verschulden nach Art. 41 OR angerechnet würde; denn der Urteilsunfähige solle nicht strenger haften als der Urteilsfähige (BGE 55 II 38, BGE 74 II 213; so auch BECKER, N. 2 zu Art. 54 OR, OSER/SCHÖNENBERGER, N. 4 zu Art. 54 OR; OFTINGER, Haftpflichtrecht I, 4. Aufl., S. 17 Anm. 49; von TUHR/SIEGWART, OR I S. 370).

BGE 102 II 226 S. 230

b) Die gleiche Beschränkung enthält auch § 829 BGB (vgl. SOERGEL/SIEBERT, Kommentar zum BGB, 10. Aufl., N. 3 zu § 829; STAUDINGER, Kommentar zum BGB, 11. Aufl., N. 15 zu § 829). Sie gilt indessen für das schweizerische Recht nicht. Art. 54 OR ist trotz seiner systematischen Stellung im Gesetz nicht nur auf unerlaubte Handlungen, sondern auch auf Vertragsverletzungen des Urteilsunfähigen anwendbar (Art. 99 Abs. 3 OR; BGE 55 II 37). Die Vorschrift begründet eine Kausalhaftung aus Billigkeit. Der Urteilsunfähige soll für die Gefahren einstehen, die sein Zustand für die Umwelt darstellt (EGGER, N. 15 zu Art. 18 ZGB mit Hinweisen; ENGEL, Traité des obligations en droit suisse, S. 322). Die Gefahr der Schädigung Dritter beim rechtsgeschäftlichen Verhalten des Urteilsunfähigen ist nicht weniger gross als beim deliktischen. Es besteht daher in beiden Fällen das gleiche Bedürfnis nach Schutz des Geschädigten, wie ihn Art. 54 OR bezweckt. Diese Bestimmung beruht gleich Art. 58 aOR auf der Erwägung, dass es Fälle geben kann, wo angesichts der Umstände schon die Schädigung als solche die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen zu rechtfertigen vermag (BGE 55 II 38, BGE 26 II 327; EGGER, a.a.O.). Der Richter hat also nach Billigkeit zu entscheiden, ob und in welchem Umfange der Urteilsunfähige den durch rechtsgeschäftliches oder deliktisches Verhalten (schuldlos) zugefügten Schaden zu ersetzen hat. So bezeichnete es das Bundesgericht als billig, eine Vertragspartei - besonders mit Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse - als schadenersatzpflichtig zu erklären, weil sie einen gültig abgeschlossenen Vertrag nachträglich wegen angeblicher Urteilsunfähigkeit nicht erfüllen wollte (BGE 55 II 38). Es besteht andererseits nach Art. 54 Abs. 1 OR kein Grund, eine Vertragspartei, die schon bei Vertragsabschluss, nicht erst nachträglich urteilsunfähig war, unterschiedlich zu behandeln. Sie hat den der Gegenpartei im Vertrauen auf die Gültigkeit des (nichtigen) Rechtsgeschäftes entstandenen Schaden, d.h. das negative Vertragsinteresse zu ersetzen, wenn und soweit die Billigkeit es gebietet (EGGER und ENGEL, je a.a.O.; BUCHER, N. 84 und 90 zu Art. 17/18 ZGB; YUNG, Les actes juridiques accomplis par une personne privée de discernement et la protection des tiers, in Etudes et articles 1971, S. 299 und 301). Es kann also an der Auffassung nicht festgehalten werden, der Urteilsunfähige hafte für die Folgen eines (nichtigen) Vertrages nicht nach

BGE 102 II 226 S. 231

Art. 54 Abs. 1 OR, sondern höchstens unter den gleichen Voraussetzungen wie der urteilsunfähige Unmündige oder Entmündigte, d.h. gemäss Art. 411 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung ist bloss ein Anwendungsfall des Art. 19 Abs. 3 ZGB, der die Ersatzpflicht urteilsfähiger Unmündiger oder Entmündigter aus unerlaubter Handlung begründet. Beide Vorschriften sind aber auf Urteilsunfähige im vorneherein nicht anwendbar (BGE 79 II 360; EGGER, N. 6 zu Art. 411 ZGB; BUCHER, N. 403 zu Art. 19 ZGB). Das führt im Ergebnis zur Änderung der in BGE 47 II 97/98 begründeten Rechtsprechung. Die II. Zivilabteilung hat sich damit im Verfahren gemäss Art. 16 OG einverstanden erklärt.

3. Die Vorinstanz hat die Planungs- und Projektierungsarbeiten des Klägers auf Grund eines Gutachtens auf Fr. 105'200.-- geschätzt und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Hälfte davon als Schaden zu ersetzen. Sie zog dabei insbesondere die beidseitigen Vermögensverhältnisse sowie den Umstand in Betracht, dass der Kläger den fraglichen Aufwand nicht nur für die Entlassung der Grundstücke aus dem landwirtschaftlichen Entschuldungsgesetz, also im Interesse des Beklagten, sondern auch für sich selber erbracht hatte, um die Umzonung des Landes aus dem übrigen Gemeindegebiet in die Wohnzone zu erwirken.

a) Der Beklagte bestreitet, dass die Projektierungsarbeiten des Klägers für die Entlassung der Grundstücke aus dem Entschuldungsgesetz nötig waren. Wie es sich mit diesem Einwand verhält, kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass der Aufwand des Klägers deshalb nutzlos war, weil sich der Beklagte auf die Urteilsunfähigkeit und damit auf die Nichtigkeit des Vertrages berief. Dass die Urteilsunfähigkeit für den Kläger erkennbar gewesen sei, behauptet dieser selber nicht.

b) Die Billigkeitsgründe, die nach Art. 54 Abs. 1 OR die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen rechtfertigen können, bestehen insbesondere in der Rücksichtnahme auf die beidseitigen finanziellen Verhältnisse der Parteien im Zeitpunkt des Urteils (BGE 26 II 327, BGE 71 II 231 Erw. 5; BUCHER, N. 82 zu Art. 17/18 ZGB). Die Vorinstanz zieht unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Kläger nach seinen glaubhaften Ausführungen nicht in guten finanziellen Verhältnissen sei, während der Beklagte als Grundeigentümer über bedeutende, wenn auch belastete Aktiven verfüge.

BGE 102 II 226 S. 232

Richtig ist, dass die Vorinstanz über diese Punkte keine Beweise erhoben hat. Damit hat sie indessen nicht Bundesrecht verletzt. Der Beklagte räumt nämlich selber ein, dass der Kläger als Architekt die Folgen des Beschäftigungsrückganges zu spüren bekam. Er kann anderseits nicht im Ernst bestreiten, dass er als Grundeigentümer über ein beträchtliches Vermögen verfügt, wenn man bedenkt, dass ihm im März 1970 für seine Liegenschaft eine Million Franken angeboten wurden. Es kann daher nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe bei der Anwendung des Art. 54 Abs. 1 OR das ihr zustehende Ermessen verletzt.