Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 101 IB 348 Generato dall'IA

Swiss Confederation v. Salary Over-Deductions (Prescription in Public Law Claims)

Numero d'incarto BGE 101 IB 348
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)

Sintesi Legislator

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Swiss Confederation v. Salary Over-Deductions (Prescription in Public Law Claims) A plaintiff sought reimbursement from the Swiss Confederation for alleged over-deductions from their salary over several years, while the defendant government did not raise the defense of prescription (statute of limitations) regarding the monetary claim. The court decided to change its previous jurisprudence and held that the issue of prescription should not be examined *ex officio* (of its own motion) to the detriment of a citizen suing the state as a creditor in a public law claim, distinguishing this from private law where prescription must be explicitly invoked by the debtor. The court reasoned that when the state, as a debtor, chooses not to invoke prescription—potentially due to special circumstances such as having contributed to the delay in resolving the dispute or seeking a substantive decision—this will is to be respected by the judge, mirroring the principle in civil law (Art. 142 CO), thereby addressing criticisms of the prior practice of mandatory *ex officio* consideration in public law.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Zum Nachteil des den Staat belangenden Bürgers ist der Frage der Verjährung nicht von Amtes wegen nachzugehen (Änderung der Rechtsprechung).

Parole chiave

Generato dall'IA
scelta del diritto applicabile prescrizione circostanze particolari causa civile Confederazione termine di prescrizione

Disposizioni normative citate

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Art. 98 Abs. 1 BO
Es kann sich fragen, ob die heute im Streite liegenden Gehaltsnachforderungen des Klägers nicht mindestens teilweise gemäss Art. 98 Abs. 1 BO 3 verjährt sind.
Art. 142 OR
This article, concerning the rule that a judge may only consider prescription if raised by the debtor in civil law, served as the basis for changing the previous jurisprudence regarding public law cases where the citizen is the creditor.
Art. 128 WStB
12 zu Art. 128 WStB; ZWEIFEL, Zeitablauf als Untergangsgrund öffentlichrechtlicher Ansprüche, S.

Giurisprudenza citata

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BGE 86 I 62
für viele BGE 86 I 62 mit Hinweisen), und es hat dies in erster Linie mit der zwingenden Natur des öffentlichen Rechts begründet (BGE 98 Ib 355 mit Hinweisen).
BGE 98 Ib 355
für viele BGE 86 I 62 mit Hinweisen), und es hat dies in erster Linie mit der zwingenden Natur des öffentlichen Rechts begründet (BGE 98 Ib 355 mit Hinweisen).
BGE 98 Ib 356
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 142 OR

This article, concerning the rule that a judge may only consider prescription if raised by the debtor in civil law, served as the basis for changing the previous jurisprudence regarding public law cases where the citizen is the creditor.

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Sentenze successive che citano questa decisione (21)

9C_32/2023 (2023-07-12)
«…ril 2012 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 138 II 169 ; BGE 133 II 366 E. 3.3; 111 Ib 269 E. 3a/bb; 106 Ib 357 E. 3a; 101 Ib 348 ; 73 I 125 E. 1; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl., 2023, 424). Bei d…»
1C_505/2020 (2021-04-08)
«…ubiger seien, nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliche Einrede des Staates hin zu berücksichtigen sei ( BGE 101 Ib 348 ; Urteil 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Daran ändere sich auch nichts, wenn die Rückforderung im Rahmen ein…»
2C_29/2020 (2020-04-03)
«…er Rechtssprechung ist die Verjährung zu Gunsten der Privaten von Amtes wegen zu berücksichtigen ( BGE 73 I 125 E. 1; 101 Ib 348 ; Urteil 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 2.1). Hier ging es unter anderem um die Steuerperiode 2011, die fünf Jah…»
2C_245/2018 (2018-11-21)
«…ung als auch Verwirkung von Amtes wegen zu prüfen seien ( BGE 73 I 125 E. 1 S. 128 f. ; 86 I 60 E. 2 S. 62). In BGE 101 Ib 348 wurde die Praxis dahin geändert, dass die Verjährung zum Nachteil des den Staat belangenden Bürgers nur auf Einrede h…»
4A_36/2017 (2017-03-02)
«…mmentaire bernois, 2012, n° 3 ad art. 58 CPC ). Ce principe libéral se trouve aussi à la base de l' art. 142 CO ( ATF 101 Ib 348 p. 349 in medio). De par l' art. 58 CPC , il est pleinement valable dans les contestations en matière de bail à loyer.…»
9C_493/2012 (2012-09-25)
«…sfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind ( BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 128 V 10 E. 1 S. 12; 101 Ib 348 E. 2b S. 350). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln u…»
2C_88/2012 (2012-08-28)
«…sofern das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3 S. 367 f.; 106 Ib 357 E. 3a S. 364; 101 Ib 348 ; Urteil 2C_724/2010 vom 27. Juli 2011 E. 6, in: StR 66/2011 S. 871). Der Anspruch auf Rückerstattung einer zu Unrecht…»
2C_137/2011 (2012-04-30)
«…n, sofern das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3 S. 368; 106 Ib 357 E. 3a S. 364; 101 Ib 348 ; Urteil 2C_724/2010 vom 27. Juli 2011 E. 6, in StR 66/2011 S. 871). 3. Grundsätzlich läuft eine Verjährungsfrist auch…»
8C_469/2011 (2011-12-29)
«…ich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen ( BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 128 V 10 E. 5a S. 12; 101 Ib 348 E. 2b S. 350; Urteil 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1, in: SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21). Diese sind rechtsprechungsgemä…»
2C_724/2010 (2011-07-27)
«…age1) consid. 2a p. 3) que le Tribunal fédéral examine d'office lorsqu'elles jouent en faveur du contribuable (cf. [ATF 101 Ib 348](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
9C_875/2010 (2011-03-28)
«…sfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind ( BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 128 V 10 E. 1 S. 12; 101 Ib 348 E. 2b S. 350; Urteil 9C_737/2009 vom 1. April 2010 E. 2.1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist…»
9C_877/2010 (2011-03-28)
«…sfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind ( BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 128 V 10 E. 1 S. 12; 101 Ib 348 E. 2b S. 350; Urteil 9C_737/2009 vom 1. April 2010 E. 2.1). Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist…»
2C_112/2010 (2010-09-30)
«…prüfen ist (vgl. BGE 98 Ib 351 E. 2a; Urteil A.133/1987 vom 29. Oktober 1987, E. 4a, in: ASA 59 S. 255; s. auch BGE 101 Ib 348 ). Die Verjährung richtet sich vorliegend nach Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 VStrR (SR 313.0), weil…»
2C_227/2010 (2010-08-05)
«…richt - von Amtes wegen anwendet. Das gilt in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für die Verjährung (vgl. BGE 101 Ib 348 ff.; 98 Ib 351 E. 2a S. 355; Urteil des Bundesgerichts A.133/1987 vom 29. Oktober 1987 E. 4a, in: ASA 59 S. 250). Hi…»
9C_999/2009 (2010-06-07)
«…sfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind ( BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 128 V 10 E. 1 S. 12; 101 Ib 348 E. 2b S. 350). 3.2 3.2.1 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtig…»

Testo completo

Urteilskopf

101 Ib 348

60. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juli 1975 i.S. Brunner gegen Schweizerische Eidgenossenschaft

Regeste

Zum Nachteil des den Staat belangenden Bürgers ist der Frage der Verjährung nicht von Amtes wegen nachzugehen (Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 348

BGE 101 Ib 348 S. 348

Der Kläger verlangt, dass ihm zurückerstattet werde, was ihm von der Schweizerischen Eidgenossenschaft angeblich während Jahren in gesetzwidriger Weise zu viel von seiner Besoldung abgezogen worden ist. Die Beklagte bestreitet den geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch; sie beruft sich jedoch nicht auf Verjährung. Das Bundesgericht ist der Frage der Verjährung nicht von Amtes wegen nachgegangen, mit folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

Es kann sich fragen, ob die heute im Streite liegenden Gehaltsnachforderungen des Klägers nicht mindestens teilweise gemäss Art. 98 Abs. 1 BO 3 verjährt sind. Die Frage ist einredeweise von der Beklagten und Schuldnerin nicht aufgeworfen worden. Zu prüfen ist jedoch, ob Anlass besteht, ihr von Amtes wegen nachzugehen.

Im Zivilrecht darf der Richter die Verjährung nach Art. 142 OR nur berücksichtigen, wenn sich der Schuldner darauf beruft. In öffentlichrechtlichen Streitigkeiten hat das Bundesgericht

BGE 101 Ib 348 S. 349

in seiner bisherigen Rechtsprechung der Verjährung regelmässig Rechnung getragen, gleichgültig, ob die Einrede erhoben wurde oder nicht (vgl. für viele BGE 86 I 62 mit Hinweisen), und es hat dies in erster Linie mit der zwingenden Natur des öffentlichen Rechts begründet (BGE 98 Ib 355 mit Hinweisen). Diese Praxis wurde von verschiedenen Autoren kritisiert (vgl. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 347; E. BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 2. A. S. 219 und 3. A. S. 273; KÄNZIG Kommentar, N. 12 zu Art. 128 WStB; ZWEIFEL, Zeitablauf als Untergangsgrund öffentlichrechtlicher Ansprüche, S. 53 ff.). In der Tat leuchtet - wie im Urteil BGE 98 Ib 356 bereits angedeutet wurde - nicht ohne weiteres ein, dass die Verjährung dem Bürger als Gläubiger aus einem öffentlichrechtlichen Forderungsverhältnis im Unterschied zum Zivilrecht stets und selbst dann durch den Richter von Amtes wegen entgegenzuhalten ist, wenn der Staat als Schuldner - bewusst oder aus Versehen - es unterlässt, sich darauf zu berufen.

Der Privatrechtsgesetzgeber hat die Regel des Art. 142 OR gewählt, weil den öffentlichen Interessen an der Nicht-mehr-Durchsetzbarkeit verjährter Forderungen andere Werte gegenüberstehen, die es rechtfertigen, den Schuldner zur ausdrücklichen Erhebung der Verjährungseinrede zu verpflichten, wenn er die Durchsetzung der Forderung von sich abwenden will. Diese andern Werte erscheinen ebenso gewichtig wie die öffentlichen Interessen an der Beschränkung der Durchsetzung verjährter Ansprüche. Das Obligationenrecht überlässt es, gleich wie das deutsche Recht im BGB (§ 222), dem Schuldner, seinem Gewissen und seinem Anstandsgefühl, ob er die Verjährungseinrede erheben will oder nicht. Erhebt der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht, darf angenommen werden, er wünsche den materiellen Entscheid über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Forderung. Dieser Wille ist vom Richter auch dort zu respektieren, wo der Staat als Schuldner aus einem öffentlichrechtlichen Forderungsverhältnis die Einrede der Verjährung nicht erhebt. Der Staat wird die Einrede der Verjährung in der Regel gerade deshalb nicht erheben, weil besondere Umstände ihn hierzu veranlassen. Ein solcher besonderer Umstand kann beispielsweise in der Tatsache liegen, dass die Verwaltung selbst dazu beigetragen hat, dass der Streit um den verjährten Anspruch

BGE 101 Ib 348 S. 350

nicht innert der Verjährungsfrist zur Abklärung kam.

Die Frage, ob die Verjährung im öffentlichen Recht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, lässt sich somit nicht in allen Fällen gleich beantworten. Sie stellt sich sicher dort nicht, wo der Gesetzgeber eine Verwirkungsfrist aufgestellt hat. Denn die Verwirkung ist immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 86 I 62 mit Hinweis). Geht es jedoch um die Frage der Verjährung im eigentlichen Sinn, so ist - gleichgültig ob sich die Verjährungsfrist aus einer ausdrücklichen Vorschrift ergibt oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestimmt - zu unterscheiden, ob der Bürger Gläubiger oder aber Schuldner aus dem öffentlichrechtlichen Forderungsverhältnis ist. Ist der Bürger Gläubiger, hat der Richter die Verjährung zu seinem Nachteil nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliche Einrede des Staates hin zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger Gläubiger aus dem im Streite liegenden öffentlichrechtlichen Forderungsverhältnis. Die Verwaltung hat die Einrede der Verjährung nicht erhoben. Es besteht somit kein Anlass für das Bundesgericht, der Frage der Verjährung zum Nachteil des den Staat belangenden Bürgers von Amtes wegen nachzugehen.

Dieses Ergebnis erscheint im vorliegenden Streit auch aus den besondern Umständen des Falles gerechtfertigt. Der Kläger hatte im Juni 1966 die Gesetzmässigkeit der Höhe der von seinem Gehalt abgezogenen Dienstwohnungsentschädigung bestritten. Der Fall blieb aber auf Seiten der Verwaltung unerledigt. Der Kläger war auf einem Posten fernab der Schweiz abkommandiert. Es ist insofern verständlich, dass er mit der Austragung seines Rechtsstreites bis nach seiner Rückkehr in die Schweiz zuwartete. Dieses Zuwarten des Klägers mit der Geltendmachung seiner Forderung hat auf Seiten der Beklagten keinerlei Beweisschwierigkeiten geschaffen. Zu entscheiden ist eine Rechtsfrage. Unter solchen Umständen erscheint es nicht nur verständlich, sondern durchaus gerechtfertigt, dass der Staat als Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erhoben und die materielle Entscheidung der Streitsache angestrebt, zumindest sich dieser mit der Einrede der Verjährung nicht widersetzt hat.