Cumulative award of disability pension for organic accident sequelae and lump-sum settlement for accident-related psychogenic disorder under Swiss accident insurance law
Sintesi Legislator
Generato dall'IAThe court upheld the possibility of granting both a disability pension and a lump-sum settlement simultaneously under the Swiss Accident Insurance Law, affirming the insurer's decision to award a pension for organic injury while settling a related neurosis with a lump sum. The dispute concerned whether Articles 76 and 82(1) KUVG allowed the cumulative payment of a pension and a settlement; the insurer had granted a pension for somatic consequences and a lump sum for the associated neurosis, which the lower court had rejected. The decisive legal basis is that Article 82(1) applies where recovery from physical injury is expected upon resumption of work, including cases of psychogenic disorders, and neither statutory provision nor prior case law prohibits combining a pension for organic harm with a settlement for psychological aftereffects, provided the neurosis is causally linked to the accident rather than being a mere compensation-seeking reaction.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Kumulation von Rente und Abfindung (Art. 76 und 82 Abs. 1 KUVG). Neben der Rente für organisch bedingte Folgen eines Unfalls kann für dessen psychische Rückwirkungen eine Abfindung gewährt werden.
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IASentenze successive che citano questa decisione (8)
Testo completo
Urteilskopf
100 V 17
4. Auszug aus dem Urteil vom 8. Januar 1974 i.S. De Girolamo gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Kumulation von Rente und Abfindung (Art. 76 und 82 Abs. 1 KUVG).
Neben der Rente für organisch bedingte Folgen eines Unfalls kann für dessen psychische Rückwirkungen eine Abfindung gewährt werden.
Erwägungen ab Seite 17
BGE 100 V 17 S. 17
Aus den Erwägungen:
a) Wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht erwartet werden kann und der Unfall eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit hinterlässt, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Invalidenrente (Art. 76 KUVG).
b) Wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht erwartet werden kann, jedoch die Annahme begründet ist, dass der Versicherte nach Erledigung seiner Versicherungsansprüche und bei Wiederaufnahme der Arbeit die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werde, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält statt einer Rente eine Abfindung (Art. 82 Abs. 1 KUVG). Diese Bestimmung ist auf Versicherte anwendbar, die sich von den somatischen Unfallfolgen erholt haben, aber durch psychogene Störungen von der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit abgehalten werden. In derartigen Fällen soll die Abfindung den Verunfallten von der Versicherung lösen und ihm eine schrittweise Wiedergewöhnung an seine Arbeit ermöglichen (EVGE 1950 S. 82, 1951 S. 8 und 1960 S. 265 f.; nicht publizierte Urteile vom 17. April 1969 i.S. Schlaubitz und vom 23. Mai
BGE 100 V 17 S. 18
1972 i.S. Wasmer). Nach der Rechtsprechung, an der gemäss Beschluss des Gesamtgerichts vom 7. Juni 1971 (im Hinblick auf BGE 96 II 396 Erw. 2) festzuhalten ist, haftet die SUVA nur für die Unfall- und Behandlungsneurosen. Dagegen sind die Renten- oder Begehrungsneurosen von der Versicherung ausgeschlossen, weil es hier an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Störungen und dem Unfall gebricht (nicht publizierte Urteile vom 24. August 1971 i.S. Parisenti und vom 6. September 1973 i.S. Perilli; vgl. ferner MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 255 ff.; EVGE 1960 S. 260 und 1950 S. 77).
c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin verbietet die neuere Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts die gleichzeitige Gewährung von Rente und Abfindung nicht. Bereits im nicht publizierten Urteil vom 19. Juli 1962 i.S. Piller schützte das Gericht eine Verfügung der SUVA, worin für die organischen Folgen des Unfalls eine Rente gewährt und die damit verbundene Neurose nach Art. 82 KUVG abgefunden wurde. Und im nicht publizierten Urteil vom 13. Mai 1971 i.S. Birrer wurde festgestellt, dass neben der Abfindungssumme auch eine Invalidenrente gewährt werden könne (vgl. dazu auch MAURER, a.a.O., S. 260).