Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 100 V 164 Generato dall'IA

AHV Child's Annuity Interruption due to Military Service and Employment

Numero d'incarto BGE 100 V 164
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

AHV Child's Annuity Interruption due to Military Service and Employment The case addresses whether an interruption in education causes a lapse in the entitlement to a child's annuity for an AHV recipient's child over 18 but under 25, who is still in training, applying Art. 22ter and Art. 25 para. 2 AHVG. The situation involved a son who completed his Matura in September 1973, engaged in paid work in agriculture and forestry until February 1974, and then began mandatory military service, intending to commence higher education afterward. The court reasoned that an interruption, especially one caused by mandatory military service or a delay in starting studies due to such service, generally does not terminate the entitlement, even if the son engages in paid work to bridge the time gap between the Matura and the start of military service, provided the subsequent education or professional training is taken up after the service ends. Therefore, the court concluded that the child's annuity claim continued from October 1973 onward, rejecting a literal interpretation of administrative practice that would have suspended the benefit due to the intervening gainful employment.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 22ter und 25 Abs. 2 AHVG. Wann hat ein Unterbruch der Ausbildung den Unterbruch im Anspruch auf Kinderrente zur Folge?

Parole chiave

Generato dall'IA
annualità servizio militare diritto alle prestazioni formazione sul posto di lavoro rendita per figli prestazioni complementari all'AVS

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 22ter AHVG

This article establishes the right to a child's pension for insured persons receiving an old-age pension, which is the legal context of the case.

Art. 25 Abs. 2 AHVG

This provision is applied analogously to determine the duration of the child's pension entitlement during education beyond the age of 18.

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Sentenze successive che citano questa decisione (10)

200 2015 1054 (2016-02-29) · be
Father Denied AHV Child Pension for Adult Son in Unstructured Post-Apprenticeship Program
«…ltersjahres, und zwar bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. BGE 100 V 164 E. 1 S. 165). 2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts gelten Personen als in Aus- bildung begriffen, wenn sie wä…»
8C_611/2014 (2015-07-06)
«…n Ueli Kieser/Marco Reichmuth (Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar) aus dem Jahr 2010 sowie auf BGE 100 V 164 . 5. Entgegen der Ansicht der FAK liegt hier kein Abbruch mit Wiederaufnahme der Ausbildung vor, da das Ausbildungsziel…»
BGE 141 V 473
«…engesetz von KIESER/REICHMUTH (Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar) aus dem Jahr 2010 sowie auf BGE 100 V 164 . 5. Entgegen der Ansicht der FAK liegt hier kein Abbruch mit Wiederaufnahme der Ausbildung vor, da das Ausbildungszie…»
8C_690/2011 (2012-07-16)
«…Regel nicht abgeschlossen wird; dies gilt selbst für den Fall der Aufnahme einer lückenfüllenden Erwerbstätigkeit ( BGE 100 V 164 ). Die Rechtsprechung hat auch zwischen Unterbruch einer Ausbildung und Abbruch einer Ausbildung mit Aufnahme einer and…»
AB.2010.00034 (2012-02-21) · zh
Pension Entitlement During Continuous Compulsory Military Service
«…echtsprechung jedenfalls dann nicht zu, wenn eine Ausbildung durch obligatorischen Militärdienst unterbrochen wird (BGE 100 V 164 E. 1). 2.3 In Rz 3370 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Renten (RWL) wird in d…»
AB.2010.00034 (2012-02-20) · zh
Pension Recipient v. Denial of Child Benefits for Son's Mandatory Military Service
«…echtsprechung jedenfalls dann nicht zu, wenn eine Ausbildung durch obligatorischen Militärdienst unterbrochen wird (BGE 100 V 164 E. 1). 2.3 In Rz 3370 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über die Renten (RWL) wird in d…»
BGE 138 V 286
«…Regel nicht abgeschlossen wird; dies gilt selbst für den Fall der Aufnahme einer lückenfüllenden Erwerbstätigkeit ( BGE 100 V 164 ). Die Rechtsprechung hat auch zwischen Unterbruch einer Ausbildung und Abbruch einer Ausbildung mit Aufnahme einer and…»
9C_910/2008 (2009-01-28)
«…Ausbildungszeit ( Art. 25 Abs. 5 AHVG ) und die hiezu ergangene Rechtsprechung ( BGE 119 V 36 E. 5 b und c S. 43 ff.; 100 V 164 E. 1 S. 165) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 2. Streitig ist der Rentenanspruch während der Dauer des an…»
BGE 119 V 36
«…d Beginn der Frühjahrs-Unteroffiziersschule nicht unterbrochen werde (EVGE 1966 S. 174 E. 3), weil - wie später in [BGE 100 V 164](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 102 V 208
«…s que ce dernier poursuive sa formation à l'issue de la suspension momentanée due à des circonstances extérieures ([ATF 100 V 164](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Testo completo

Urteilskopf

100 V 164

41. Auszug aus dem Urteil vom 6. November 1974 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Aargau gegen Suter und Obergericht des Kantons Aargau

Regeste

Art. 22ter und 25 Abs. 2 AHVG.

Wann hat ein Unterbruch der Ausbildung den Unterbruch im Anspruch auf Kinderrente zur Folge?

Erwägungen ab Seite 164

BGE 100 V 164 S. 164

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben gemäss Art. 22ter AHVG für jedes Kind, das im Fall ihres

BGE 100 V 164 S. 165

Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Dieser Anspruch besteht - in sinngemässer Anwendung des Art. 25 Abs. 2 AHVG - für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres, und zwar bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Dem Sinn dieser Bestimmung entspricht es, dass ein Unterbruch der Ausbildung unter Umständen auch einen Unterbruch der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Dies trifft aber nach der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht zu, wenn eine Ausbildung durch obligatorischen Militärdienst unterbrochen wird.

In dem in ZAK 1967 S. 550 publizierten Fall hatte das Eidg. Versicherungsgericht zu prüfen, ob dies auch gilt, wenn durch die Leistung obligatorischen Militärdienstes nicht ein bereits begonnenes Studium unterbrochen, sondern bloss die Aufnahme des Studiums hinausgeschoben wird. Das Gericht hatte diese Frage grundsätzlich bejaht, weil die Ausbildung mit dem Maturitätsexamen in der Regel nicht abgeschlossen wird. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach bestandener Matura beabsichtigt ist, sei es definitiv oder bloss in erheblicher Unterbrechung der Ausbildung. Im übrigen hat das Gericht erklärt, dass der Begriff der Ausbildung weit ausgelegt werden muss. In diesem Sinn erachtete es im erwähnten Urteil das Studium als nicht rechtserheblich unterbrochen, wenn zwischen Matura und Hochschulstudium zwei Semester liegen, während derer der Sohn teils obligatorischen Militärdienst leistet, teils deshalb zwischen zwei Militärdiensten die Hochschule nicht besuchte, weil der Militärdienst ihm den Besuch während des ganzen Semesters ohnehin nicht erlaubt hätte. Dabei liess das Gericht dahingestellt, ob in der Zwischenzeit möglicherweise eine bescheidene Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist.

2. Im vorliegenden Fall befindet sich Benjamin Suter seit anfangs Februar 1974 im obligatorischen Militärdienst, nachdem er im September 1973 das Maturitätsexamen bestanden und in der Zeit zwischen Matura und Militärdienst gegen Entschädigung in der Land- und Forstwirtschaft sich betätigt hatte.

Nach der in der Rentenwegleitung festgelegten und von der

BGE 100 V 164 S. 166

Ausgleichskasse angerufenen Verwaltungspraxis wäre ein Rentenanspruch für die Zeit vom Oktober 1973 hinweg nicht mehr gegeben, weil Rz. 198 voraussetzt, dass der Sohn sich "bis zum Eintritt in den Militärdienst in Ausbildung befand". Mit andern Worten bestände nach der Wegleitung kein Rentenanspruch, "wenn der Rentenbezüger in der Zeit zwischen Militärdienst und Ausbildung einem Erwerb nachgegangen ist". Mit Recht vertreten heute der kantonale Richter und das Bundesamt für Sozialversicherung selbst den Standpunkt, dass dies offensichtlich nicht gilt für den Fall, da in der Zeit zwischen Ende des Dienstes und Beginn des nächsten Semesters bzw. zwischen zwei Dienstleistungen oder zwischen Semesterende und Beginn des Militärdienstes eine lückenfüllende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ebensowenig wird die Ausbildung durch eine Erwerbstätigkeit, welche der Rentenansprecher nach bestandener Matura ausübt, um lediglich die Zeit bis zum Beginn des obligatorischen Militärdienstes gewinnbringend zu überbrücken, unterbrochen, vorausgesetzt, dass das Hochschulstudium oder eine -andere Berufsausbildung nach Beendigung des Militärdienstes aufgenommen wird.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Ausgleichskasse die Kinderrente für Benjamin Suter vom Oktober 1973 hinweg weiterhin auszurichten hat.