Debtor's Late Challenge to Bankruptcy Warning Due to Misfiled Complaint
Sintesi Legislator
Generato dall'IADebtor's Late Challenge to Bankruptcy Warning Due to Misfiled Complaint A debtor submitted a challenge against a bankruptcy warning to the Debt Enforcement Office, which issued the warning, within the 10-day deadline, but the Office rejected the submission due to lack of competence, which led the lower and upper supervisory authorities to deem the subsequent, redirected submission as late. The Federal Court, revisiting its established jurisprudence, ruled that if a complaint against a Debt Enforcement Office's decision is mistakenly filed with the Office instead of the competent supervisory authority, the complaint must be forwarded *ex officio* to the correct authority, and the date of filing with the incorrect office is considered the date of filing the complaint, thus upholding the principle that a litigant should not lose their legal remedy simply for addressing an appeal to the wrong authority, provided it was done within the prescribed time limit.
Regesto Legislator
UfficialeRegeste Beschwerdefrist; Art. 17 Abs. 2 SchKG. Wird eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsbeamten versehentlich beim Betreibungsamt statt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, so ist sie von Amtes wegen an die Aufsichtsbehörde zu überweisen und gilt der Zeitpunkt der Einreichung beim Betreibungsamt als Zeitpunkt der Beschwerdeführung (Anderung der Rechtsprechung).
Parole chiave
Generato dall'IADisposizioni normative citate
Generato dall'IAGiurisprudenza citata
Generato dall'IADecisioni correlate
Generato dall'IAQuestioni giuridiche chiave estratte da Legislator
Generato dall'IAThe court explicitly states that the appeal deadline under this article was met due to the timely filing with the wrong authority, leading to the acceptance of the appeal.
Sentenze successive che citano questa decisione (40)
Testo completo
Urteilskopf
100 III 8
3. Entscheid vom 29. März 1974 i.S. Borer
Regeste
Beschwerdefrist; Art. 17 Abs. 2 SchKG.
Wird eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsbeamten versehentlich beim Betreibungsamt statt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, so ist sie von Amtes wegen an die Aufsichtsbehörde zu überweisen und gilt der Zeitpunkt der Einreichung beim Betreibungsamt als Zeitpunkt der Beschwerdeführung (Anderung der Rechtsprechung).
Sachverhalt ab Seite 8
BGE 100 III 8 S. 8
A.- In den Betreibungen Nr. 29523 und 29683 des Betreibungsamtes Märstetten wurde dem Schuldner Marcel Borer am 27. November 1973 der Konkurs angedroht. Mit einer Eingabe an das Betreibungsamt, die dort am 6. Dezember 1973 einging, erhob der Schuldner gegen die Konkursandrohungen BeschWerde. Das Betreibungsamt wies die Eingabe mangels Zuständigkeit zurück, worauf sich der Schuldner am 3. Januar 1974 beim Gerichtspräsidium Weinfelden als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde gegen die Konkursandrohungen beschwerte. Der Gerichtspräsident trat mit Entscheid vom 30. Januar 1974 auf die Beschwerde nicht ein, weil er sie für
BGE 100 III 8 S. 9
verspätet hielt. Eine Beschwerde des Schuldners gegen diesen Entscheid wurde von der Rekurs-Kommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 4. März 1974 abgewiesen.
B.- Gegen diesen Beschluss rekurriert der Schuldner an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er macht sinngemäss geltend, die lotägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG sei mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde beim Betreibungsamt eingehalten gewesen; dieses sei verpflichtet gewesen, seine Eingabe an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes kann innert einer Frist von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Wird eine Beschwerde bei einer dem Grad nach unzuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht, so ist sie nach Art. 75 Abs. 2 OG von Amtes wegen an die zuständige Aufsichtsbehörde zu überweisen und gilt der Zeitpunkt der Einreichung als Zeitpunkt der Beschwerdeführung. Die Beschwerdefrist ist jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gewahrt, wenn die Beschwerde statt bei der Aufsichtsbehörde beim Betreibungsamt eingereicht worden ist (BGE 84 III 140 Erw. 1, BGE 40 III 235/236; ebenso die kantonale Praxis, vgl. ZR 1926 Nr. 138, BlSchK 1945 S. 165).
2. Wo das Bundesrecht wie im vorliegenden Fall eine Frist festsetzt, unterliegt auch die Frage ihrer Einhaltung dem Bundesrecht (BGE 95 I 165 Erw. 4). Insbesondere entscheidet sich nach Bundesrecht, ob eine solche Frist durch Einreichung einer Eingabe bei einer unzuständigen Behörde gewahrt werden könne (BGE 95 I 165 Erw. 4; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., S. 233 N. 28). Nun hat die neuere Gesetzgebung des Bundes auf dem Gebiet der Verwaltungsrechtspflege ausdrücklich angeordnet, dass eine innert Frist an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingabe zur Wahrung der Frist genügt und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten ist (Art. 21 Abs. 2 des BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Art. 107 Abs. 1
BGE 100 III 8 S. 10
und 2 OG in der Fassung gemäss BG vom 20. Dezember 1968 über die Änderung des OG; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 3 OG). Wie in BGE 96 III 98 ausgeführt Wurde, stehen die Vorschriften des Betreibungsrechts über das Verfahren und die Organisation der Betreibungsbehörden dem Verwaltungsrecht nahe. Das Bundesgericht hat daher in jenem Entscheid angenommen, es erscheine nicht von vornherein als unzulässig, den Art. 75 Abs. 2 OG, obwohl er nur von der Einreichung einer Beschwerde bei einer dem Grad nach unzuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde spreche, auf den Fall der Beschwerdeführung bei einer örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde entsprechend anzuwenden (vgl. dazu AMONN, ZBJV 1972 S. 164; BIRCHMEIER, N. 2 zu Art. 75 OG). Die Frage konnte damals jedoch offen gelassen werden.
Die erwähnten Bestimmungen der neueren Gesetzgebung des Bundes, wonach eine innert Frist an eine unzuständige Behörde gerichtete Eingabe zur Wahrung der Frist genügt, dürfen als Ausdruck eines im gesamten Bundesrecht anwendbaren Grundsatzes gelten (BGE 95 I 167; vgl. auch IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 3. Aufl., II, S. 683). Es liegt ihnen der Gedanke zugrunde, dass der Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (BGE 94 I 285). Dementsprechend hat das Bundesgericht in BGE 95 I 166 /167 Erw. 5 entschieden, auf eine Beschwerde gegen den Entscheid über den Nachlassvertrag (Art. 307 SchKG) sei von Bundesrechts wegen einzutreten, wenn sie rechtzeitig beim iudex ad quem statt beim hierfür zuständigen iudex a quo eingereicht worden sei (vgl. auch BGE 71 III 170 ff.). Aus dem gleichen Grund kann es einem Beschwerdeführer nicht schaden, wenn er seine Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungsbeamten versehentlich beim Betreibungsamt statt bei der Aufsichtsbehörde einreicht. In Abweichung von der bisherigen Praxis ist daher davon auszugehen, die lotägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG sei mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde beim Betreibungsamt gewahrt (GROMME, Rechtsvorschlag und Beschwerde im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1967, S. 46).
3. Gilt aber der Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde beim Betreibungsamt als Zeitpunkt der Beschwerdeführung,
BGE 100 III 8 S. 11
so ist die Beschwerde des Rekurrenten als rechtzeitig zu betrachten (die Konkursandrohungen wurden am 27. November 1973 zugestellt, während die Beschwerde am 6. Dezember 1973 beim Betreibungsamt einging). Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss aufgehoben; die Sache wird zur materiellen Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen.