Legislator Giurisprudenza & Legislazione
9C_276/2007 Generato dall'IA

Claimant Born 1961 Invalidity Pension Remand for Multi-Disciplinary Expert Evaluation Due to Contradictory Pain Diagnoses

Numero d'incarto 9C_276/2007
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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In this case, an individual born in 1961 filed a claim for an invalidity pension with the cantonal disability insurance office, which was initially denied due to a low degree of invalidity assessed at 10%. The individual challenged this decision, resulting in the cantonal insurance court ordering further evaluation through an expert opinion. The disability insurance office then appealed the court's decision, seeking to uphold its original ruling or revert the case for reassessment based on the existing expert opinion. The dispute primarily centered around conflicting medical assessments regarding the individual's ability to work, leading to calls for additional investigatory procedures.

Regesto Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 93 BGG; Claimant Born 1961 Invalidity Pension Remand for Multi-Disciplinary Expert Evaluation Due to Contradictory Pain Diagnoses: The individual challenged this decision, resulting in the cantonal insurance court ordering further evaluation through an expert opinion. The disability insurance office then appealed the court's decision, seeking to uphold its original ruling or revert the case for reassessment based on the existing expert opinion. The dispute primarily centered around conflicting medical assessments regarding the individual's ability to work, leading to calls for additional investigatory procedures.

Parole chiave

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rendita d'invalidità perizia medica determinazione del grado d'invalidità valutazione delle prove menomazione psichica tipo d'assicurazione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because they were the losing party.

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Sentenze successive che citano questa decisione (7)

8C_429/2007 (2008-07-24)
«…t. b BGG in der Regel nicht einzutreten (Urteile 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007 und 9C_276/2007 vom 25. Juni 2007). 3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentschei…»
9C_19/2007 (2008-01-28)
«…t. b BGG in der Regel nicht einzutreten (Urteile 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007 und 9C_276/2007 vom 25. Juni 2007). Zwar würde die Gutheissung der von der Ausgleichskasse eingereichten Beschwerde, d.h. die Bejahung…»
9C_446/2007 (2007-12-05)
«…Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, ist in der Regel nicht einzutreten (Urteile 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007 und 9C_276/2007 vom 25. Juni 2007, E. 2; vgl. auch zitiertes Urteil 8C_224/2007 vom 23. Oktober 2007, E. 2.3.2). Es kann daher offen bl…»
8C_224/2007 (2007-10-23)
«…davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (erwähnte Urteile I 126/07, E. 1.2, und 9C_15/2007, E. 5.2; Urteil 9C_276/2007 vom 25. Juni 2007, E. 2; vgl. auch BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). So verhält es sich hier aber nicht, da keine materie…»
9C_74/2007 (2007-10-19)
«…t und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann ( BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317; Urteil E. vom 25. Juni 2007, 9C_276/2007, E. 2). Das kann namentlich der Fall sein, wenn der Rückweisungsentscheid von einer Rechtsauffassung ausgeht, die nach…»
IV.2006.88 (2007-03-20) · sg
Appeal Regarding Denial of Disability Benefits for Debilitating Groin Pain
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2007, IV 2006/88). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2007. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschrei…»
IV.2006.88 (2007-03-20) · sg
Disability Benefits Appeal Over Contested Groin Pain Assessment
«…Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2007, IV 2006/88). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2007. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschrei…»

Testo completo

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_276/2007

Urteil vom 25. Juni 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Wey.

Parteien

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54,

9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

E.________, Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9000 St. Gallen.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2007.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 und Einspracheentscheid vom 27. März 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch des 1961 geborenen E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung bei einem nicht leistungsbegründenden Invaliditätsgrad von 10 %.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. März 2007 insoweit gut, als es die Sache zur Anordnung eines Obergutachtens und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies.

Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. Eventuell sei die Sache "zur Neubeurteilung unter Anerkennung des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 30. Mai 2005" an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393 ).

2. Das kantonale Urteil lautet auf Rückweisung und ist damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG anfechtbar ist. Der Zulässigkeitstatbestand gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung (nicht wieder gutzumachender Nachteil) ist nur erfüllt, wenn das Rückweisungsurteil durch materielle Vorgaben den Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich einschränkt und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann ( BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). So verhält es sich hier aber nicht, weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nur wegen Unklarheiten in der Sachverhaltserhebung angewiesen hat, ergänzende Abklärungen zu treffen, ohne materielle Vorgaben zu machen. Ob dieser oder der Eintretungsgrund gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) gegeben sei - was bejahendenfalls bei beschwerdeweise einzig kritisierten Sachverhaltswürdigungen im Hinblick auf die Kognition (E. 1) regelmässig zu Abweisungen führte, womit der damit bezweckte Nutzen doch nicht einträte -, ist eher zu verneinen, kann aber für einmal noch offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (E. 4).

3. Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, unter Berücksichtigung der - insbesondere bezüglich Leistungsfähigkeit - abweichenden Beurteilungen des Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________, vom 30. Mai 2005 sowie des Chirurgen Dr. med. I.________, Spital Y.________, vom 24. Mai 2006 und des Anästhesiologen Dr. med. Z.________, P.________ AG, vom 7. Juni 2006, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung zur streitigen Frage der Arbeits(un)fähigkeit ein polydisziplinäres Obergutachten angeordnet, wobei zumindest chirurgische, neurologische und psychiatrische Untersuchungen vorzunehmen seien. Während das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitut X.________ Schmerzen im Bereich der Inguina rechts (ICD-R52.2) diagnostizierte und den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung äusserte, was ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, ging etwa Dr. med. Z.________ zwar ebenfalls von rechtsseitigen Leistenschmerzen aus, führte diese aber auf einen Deafferenzierungsschmerz "im Versorgungsgebiet des resezierten Nervus ilioinguinalis" zurück und attestierte eine "starke" Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich aufgrund dieser sich widersprechenden Stellungnahmen erachtete es das kantonale Gericht als erforderlich, weitere sachverhaltliche Abklärungen durchzuführen. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Einwendungen tatsächlicher Natur: So kritisiert sie insbesondere, das vorinstanzliche Ergebnis der Beweiswürdigung, aufgrund dessen die medizinischen Weiterungen angeordnet wurden, sei "nicht überzeugend". Da das Bundesgericht lediglich befugt ist, offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zu berichtigen (E. 2), ist diese Rüge unbehelflich. Im Übrigen räumt die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeschrift selbst eine "diffuse medizinische Situation" ein. Unbegründet ist schliesslich die Rüge, es sei "Sache der medizinischen Experten" über die vorzunehmenden Untersuchungen und die beizuziehenden Spezialisten zu entscheiden, sodass Verwaltung oder Gericht diesbezüglich nur "ausnahmsweise und bei triftigen Gründen" Anordnungen treffen dürften. Rechtliche Vorgaben im Rahmen des Rückweisungsentscheides sind vielmehr grundsätzlich zulässig und verletzen Bundesrecht nicht. Zeigt sich im Rahmen der Begutachtung, dass diese nicht zweckmässig oder gar unrichtig sind, hat der Experte darauf hinzuweisen.

4. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie, soweit zulässig, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: