Legislator Giurisprudenza & Legislazione
9C_146/2013 Generato dall'IA

Challenge to Compulsory Bidisciplinary Medical Examination Modalities

Numero d'incarto 9C_146/2013
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves an individual who has been receiving a half disability pension since May 1996. In August 2012, the social insurance office announced a review of her eligibility, requiring a dual disciplinary examination by a rheumatologist and a psychiatrist. The social insurance court partially upheld a complaint against this action, stating that the office failed to properly disclose the name of the psychiatrist. The individual subsequently filed a complaint challenging this decision, seeking a formal obligation for fair procedure regarding the selection and assignment of the medical experts. Additionally, her representative requested an extension of the submission deadline due to health issues affecting his ability to complete the formal complaint in time. The court ultimately ruled on procedural grounds and did not proceed with additional requests.

Regesto Legislator

Generato dall'IA

Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Challenge to Compulsory Bidisciplinary Medical Examination Modalities: In August 2012, the social insurance office announced a review of her eligibility, requiring a dual disciplinary examination by a rheumatologist and a psychiatrist. The social insurance court partially upheld a complaint against this action, stating that the office failed to properly disclose the name of the psychiatrist. The individual subsequently filed a complaint challenging this decision, seeking a formal obligation for fair procedure regarding the selection and assignment of the medical experts. Additionally, her representative requested an extension of the submission deadline due to health issues affecting his ability to complete the formal complaint in time. The court ultimately ruled on procedural grounds and did not proceed with additional requests.

Parole chiave

Generato dall'IA
visita medica impugnazione di decisioni amministrative censure procedurali diritto alla rendita d'invalidità motivi che possono invocarsi perizia psichiatrica

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used for the simplified procedure under which the appeal was not entertained (implied by reference in reasoning but explicitly cited in the reasoning for cost reduction).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Sentenze successive che citano questa decisione (10)

8C_303/2023 (2023-05-30)
«…Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt (in diesem Sinne bereits das Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 mit nämlichem Rechtsvertreter), dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpfl…»
9C_613/2017 (2017-10-03)
«…dass die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. statt vieler: Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweis), erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Geri…»
9C_855/2016 (2017-01-11)
«…t und die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. statt vieler Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweis), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Ge…»
9C_600/2016 (2016-09-27)
«…ist und der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. statt vieler Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweis), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Ge…»
8C_599/2014 (2015-12-18)
«…mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden (vgl. Urteile 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2 und 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen)…»
9C_465/2015 (2015-08-27)
«…erter bezüglich bestimmter Sachverständigen in früheren Fällen dargetan werden ( BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Die zur Begründung des Ablehnungsbegehrens aufgelegte Publikation "Assessing work ability - a…»
9C_259/2015 (2015-05-13)
«…erter bezüglich bestimmter Sachverständigen in früheren Fällen dargetan werden ( BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Mit der Auflage von 14 (anonymisierten) Expertisen des Dr. med. B.________, welche unbestritte…»
9C_260/2015 (2015-05-13)
«…erter bezüglich bestimmter Sachverständigen in früheren Fällen dargetan werden ( BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Mit der Auflage von 15 (anonymisierten) Expertisen des Dr. med. B.________, welche unbestritte…»
8C_496/2013 (2014-01-22)
«…sion stehen ( Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 318 ; 271; vgl. auch statt vieler: Urteile 9C_362/2013 vom 10. Juni 2013, 9C_146/2013 vom 20. März 2013, 8C_974/2012 vom 6. Dezember 2012, 8C_555/2012 vom 18. September 2012 und 8C_894/2012 vom 29. Novembe…»
9C_475/2013 (2013-08-06)
«…mmten Sachverständigen in früheren Fällen regelmässig nicht genügt, um einen formellen Ablehnungsgrund darzutun (Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2.1). 3. Über die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2…»

Testo completo

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_146/2013

Urteil vom 20. März 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. H.________ bezieht seit Mai 1996 eine halbe Invalidenrente. Am 2. August 2012 eröffnete ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich verfügungsweise, dass im Rahmen einer Überprüfung der Rentenberechtigung eine bidisziplinäre (rheumatologische und psychiatrische) Untersuchung durchzuführen sei. Als rheumatologischer Gutachter sei Dr. L.________ vorgesehen; dieser werde H.________ den Namen des psychiatrischen Sachverständigen bekanntgeben (vgl. auch die vorgängige Mitteilung der IV-Stelle vom 23. März 2012).

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen die Verfügung vom 2. August 2012 gerichtete Beschwerde teilweise gut. Es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese veranlasse, dass H.________ der Name des in Aussicht genommenen psychiatrischen Gutachters in rechtskonformer Weise bekanntgegeben werde. Im Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 16. Januar 2013).

C. H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die Zwischenverfügung vom 2. August 2012 seien aufzuheben; die IV-Stelle sei "zur Gewährung des fairen Verfahrens zu verpflichten betreffend Auswahl, Benennung, Beauftragung und Durchführung der medizinischen fachärztlichen Begutachtung". Es folgt eine Reihe spezifizierender Anträge.

Im Begleitschreiben zur Beschwerde führt der Rechtsvertreter aus, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die Beschwerdeschrift innert gesetzlicher Rechtsmittelfrist vollständig auszuarbeiten. Er sei seit mehreren Tagen vollständig arbeitsunfähig und werde dies auch noch für einige Tage bis Wochen bleiben. Unter Verweis auf ein beigelegtes ärztliches Zeugnis ersucht er daher um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist, allenfalls um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Erwägungen:

1. Das kantonale Gericht erkannte, eine den geltenden Anforderungen genügende Bekanntgabe des (nur indirekt aus den Akten ersichtlichen) Namens des psychiatrischen Gutachters sei nicht erfolgt; insbesondere müsse auch die spätere Bekanntgabe des Namens eines Gutachters in Form einer Verfügung erfolgen, sofern die Durchführung einer Begutachtung oder deren Modalitäten strittig seien ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8 S. 257). In dieser Hinsicht sei die Beschwerde begründet. Hingegen trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein, soweit die Beschwerdeführerin fachliche Einwendungen erhob und soweit sie die ausdrückliche Benennung der für die Begutachtung relevanten Fachgebiete durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV, die Vorlage von Facharztlisten und die Einräumung eines Vorschlagsrechts beantragte. Was weitere Rügen zum Recht auf Ergänzungsfragen betreffe, sei die Beschwerde unbegründet. Schliesslich lehnte das kantonale Gericht es ab, eine öffentliche Hauptverhandlung durchzuführen.

2.

2.1 Ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung kann nicht vor Bundesgericht getragen werden, sofern der angefochtene Entscheid nicht den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 90 ff. BGG ; BGE 138 V 271 ). Diese Rechtsprechung betrifft zunächst (polydisziplinäre) MEDAS-Gutachten. Im Zusammenhang mit einer (wie hier) bidisziplinären Expertise sind indessen keine weitergehenden Mitwirkungsrechte (und zu deren Durchsetzung bestimmten Rechtsbehelfe) gegeben.

Es liegen keine spezifisch auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogene Ablehnungsgründe im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor. Formelle Ablehnungsgründe können regelmässig nicht allein mit der Schilderung negativer Erfahrungen bezüglich bestimmter Sachverständigen in früheren Fällen dargetan werden ( BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277). Im Übrigen handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um materielle Einwendungen (vgl. BGE a.a.O. E. 1.1 S. 274). Die letztinstanzliche Beschwerde kann daher nicht an die Hand genommen werden.

2.2 Damit werden die Anträge bezüglich Wiederherstellung der Beschwerdefrist (respektive Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels) gegenstandslos.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub