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7B.277/2001 Generato dall'IA

A case involved an individual who faced a debt enforcement procedure initiated by a municipality

Numero d'incarto 7B.277/2001
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione

Sintesi Legislator

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A case involved an individual who faced a debt enforcement procedure initiated by a municipality. After receiving a notice of impending debt seizure, the individual appealed the notification. However, the enforcement office later declared the initial seizure notice void, leading to a new notification that was also contested by the individual through another appeal. The local court dismissed the subsequent appeal, which was then brought before a higher cantonal court that upheld the dismissal. The individual argued that they were living below the subsistence level, and thus, could not be subject to the enforcement; however, this argument was deemed inappropriate at the current stage of the enforcement proceedings. Ultimately, the appeal was rejected as the court found no grounds to challenge the initial decisions.

Regesto Legislator

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A case involved an individual who faced a debt enforcement procedure initiated by a municipality: 1.- In der von der Gemeinde X.________ gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. yyy kündigte das Betreibungsamt X.________ dem Betriebenen am 11. Juli 2000 an, dass am 18. Juli 2000 die Pfändung vollzogen werde. A.________ erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2000 gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde beim Präsidenten des Bezirksgerichts X.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

Parole chiave

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minimo vitale incasso esecuzione del pignoramento comminatoria di fallimento richiesta di pignoramento procedura di realizzazione del pegno immobiliare
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Testo completo

[AZA 0/2]

7B.277/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

6. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

einen Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. November 2001 (KG 400/00),

betreffend

Pfändungsankündigung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

__________________________________________

1.- In der von der Gemeinde X.________ gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. yyy kündigte das Betreibungsamt X.________ dem Betriebenen am 11. Juli 2000 an, dass am 18. Juli 2000 die Pfändung vollzogen werde. A.________ erhob mit Eingabe vom 31. Juli 2000 gegen die Pfändungsankündigung Beschwerde beim Präsidenten des Bezirksgerichts X.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

In der Folge erklärte das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung für nichtig, da das Vollzugsdatum vom 18. Juli in die Betreibungsferien gefallen sei. Es erliess am 16. August 2000 eine neue Pfändungsankündigung, gegen die A.________ mit Eingabe vom 23. August 2000 wiederum Beschwerde führte.

Am 5. Oktober 2000 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts, dass die Beschwerde vom 31. Juli 2000 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die Beschwerde vom 23. August 2000 abgewiesen werde.

Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz (obere kantonale Aufsichtsbehörde) am 28. November 2001 ab, soweit es darauf überhaupt eintrat.

A.________ hat den Beschluss des Kantonsgerichts am 3. Dezember 2001 in Empfang genommen. Mit einer vom 13. Dezember 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post ge- brachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.

Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Der Beschwerdeführer macht auch in der vorliegenden Beschwerde geltend, er lebe unter dem Existenzminimum und es dürfe unter diesen Umständen keine Pfändung vollzogen werden.

Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, wäre dieser Einwand mit einer Beschwerde gegen eine Pfändung, die allenfalls vollzogen würde, vorzutragen; im gegenwärtigen Stadium des Betreibungsverfahrens ist er nicht zu hören. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist es nicht so, dass eine Person, die ihren Notbedarf nicht selbst zu bestreiten vermag, überhaupt nicht betrieben werden könnte. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine gesetzliche Bestimmung, aus der sich dies ergeben würde. Der Beschluss des Kantonsgerichts, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

_________________________________________

1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt X.________ und dem Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 6. März 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber: