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6B_579/2020 Generato dall'IA

Penal Order on Driving Unfitness Unsubstantiated Appeal

Numero d'incarto 6B_579/2020
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves an individual who was fined by the Limmattal/Albis public prosecutor's office for obstructing measures to determine driving incapacity and hindering an official act. The individual received a penal order on February 25, 2019, and was fined with a monetary penalty and required to pay procedural costs. Initial attempts to deliver this order failed as the registered mail was not collected. It was personally delivered on June 3, 2019. The individual filed an objection on June 13, 2019, but the district court ruled it was too late, making the penal order legally binding. An appeal to the Zurich High Court was dismissed on February 3, 2020. Seeking to establish innocence, the individual approached the Swiss Federal Tribunal, requesting a public hearing with a lawyer, and an extension to request free legal aid.

Regesto Legislator

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Art. 57 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Penal Order on Driving Unfitness Unsubstantiated Appeal: The individual received a penal order on February 25, 2019, and was fined with a monetary penalty and required to pay procedural costs. Initial attempts to deliver this order failed as the registered mail was not collected. It was personally delivered on June 3, 2019. The individual filed an objection on June 13, 2019, but the district court ruled it was too late, making the penal order legally binding. An appeal to the Zurich High Court was dismissed on February 3, 2020. Seeking to establish innocence, the individual approached the Swiss Federal Tribunal, requesting a public hearing with a lawyer, and an extension to request free legal aid.

Parole chiave

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guida in stato di inattitudine ragione di polizia diritto a un difensore diritto al ritorno pubblica udienza procedura di ricusazione

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by refusing to enter a decision based on the relevant procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The judgment explicitly states that no costs will be levied (waiving the usual cost imposition).

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Sentenze successive che citano questa decisione (1)

Testo completo

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_579/2020

Urteil vom 25. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Februar 2020 (UH190260-O/U/TSA).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bestrafte die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 25. Februar 2019 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Zudem wurde sie zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Die ersten beiden Zustellversuche mittels eingeschriebener Post scheiterten. Beide Sendungen wurden mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert. Der Strafbefehl konnte der Beschwerdeführerin persönlich durch das Gemeindeammanamt am 3. Juni 2019 zugestellt werden. Am 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten dem Bezirksgericht Horgen zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Nach Eingang der Stellungnahme stellte das Bezirksgericht mit Verfügung vom 13. August 2019 fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl zu spät erfolgt sei, weshalb darauf nicht eingetreten werde und der Strafbefehl rechtskräftig sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 3. Februar 2020 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie macht geltend, es sei ihr Recht als Mensch ihre Unschuld zu beweisen. Sie verlangt zudem eine mündliche öffentliche Anhörung mit einem Anwalt und eine Fristerstreckung zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif.

3. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

4. Die Beschwerdeeingabe erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht im Ansatz auseinander. Aus ihrer Eingabe ergibt sich mithin nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ist schon deshalb abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin erst unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist ans Bundesgericht gelangt ist und eine Beschwerdeergänzung nicht fristgerecht hätte nachgereicht werden können. Auf eine Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill