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6B_574/2022 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Suspension of Criminal Proceedings Lacking Standing

Numero d'incarto 6B_574/2022
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

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In this case, an individual filed a criminal complaint against two companies and their responsible managers, alleging coercion, defamation, and possibly deception. The complaint originated from an incident in which one company mistakenly transferred approximately 6,600 Swiss Francs into the individual's account and then allegedly pressured him, threatening legal action and additional costs if he did not return the money. After a series of legal proceedings, the Zurich-Limmat public prosecutor's office issued a dismissal order against the companies, which the complainant unsuccessfully challenged in the Zurich Supreme Court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Regesto Legislator

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Suspension of Criminal Proceedings Lacking Standing: The complaint originated from an incident in which one company mistakenly transferred approximately 6,600 Swiss Francs into the individual's account and then allegedly pressured him, threatening legal action and additional costs if he did not return the money. After a series of legal proceedings, the Zurich-Limmat public prosecutor's office issued a dismissal order against the companies, which the complainant unsuccessfully challenged in the Zurich Supreme Court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Parole chiave

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legittimazione a ricorrere procedura per diffamazione soddisfacimento del credito abbandono definitivo del procedimento fondatezza materiale difetto di legittimazione del ministero pubblico

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation of legitimacy.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Sentenze successive che citano questa decisione (15)

7B_751/2024 (2024-11-27)
«…Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). 3.2. Vorliegend rügt der Beschwerdeführ…»
7B_237/2024 (2024-09-17)
«…machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ( BGE 136 IV 41 E. 1.4; Urteile 7B_894/2023 vom 3. Januar 2024 E. 4; 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; 1B_404/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6, nicht publ. in BGE 148 IV 82 ; je mit Hinweisen). 1.3…»
7B_374/2024 (2024-07-31)
«…Dezember 2020 ein. Die von A.________ dagegen bis an das Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022). B. B.a. Im Strafverfahren gegen die C.________ AG erhob A.________ mit Eingabe vom 6. August 2022…»
7B_877/2023 (2023-12-21)
«…Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert keine solch…»
7B_671/2023 (2023-12-20)
«…Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin äussert keine sol…»
7B_811/2023 (2023-12-20)
«…Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin äussert keine sol…»
7B_620/2023 (2023-10-10)
«…eschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (siehe Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert keine solchen form…»
7B_12/2023 (2023-09-04)
«…chen, die Begründung sei materiell unzutreffend ( BGE 136 IV 41 E. 1.4; Urteile 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.2; 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 1.4. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Frage des Eintretens auf die St…»
7B_198/2023 (2023-09-04)
«…Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert keine solch…»
7B_281/2023 (2023-08-28)
«…Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert keine solchen form…»
7B_240/2023 (2023-08-18)
«…Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert keine solch…»
7B_89/2022 (2023-07-31)
«…ng kritisieren, noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ( BGE 136 IV 41 E. 1.4; Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 2.3. Die Beschwerdeführer nehmen im Zusammenhang mit der Frage ihrer Besc…»
SF230002 (2023-03-06) · zh
Appeal Against Dismissal of Abuse of Office Complaint
«…abweisenden Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 4. April 2022 (UE200432) sei nicht eingetreten worden (BGer Urteil 6B_574/2022). Die Sistie- rungsverfügung vom 4. September 2019 betreffend das Verfahren gegen die C._____ sei nicht angefochten wor…»
6B_6/2021 (2022-10-26)
«…n noch kann er vorbringen, die Begründung sei materiell unzutreffend ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.1). 1.5. 1.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche R…»
SF230002 · zh
Complainant's Allegations of Abuse of Office Against Prosecutors and Courts Upheld by High Court Decision
«…abweisenden Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 4. April 2022 (UE200432) sei nicht eingetreten worden (BGer Urteil 6B_574/2022). Die Sistie- rungsverfügung vom 4. September 2019 betreffend das Verfahren gegen die C._____ sei nicht angefochten wor…»

Testo completo

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_574/2022

Urteil vom 15. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Nötigung, Rufschädigung sowie allenfalls Täuschung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. April 2022 (UE200432-O/U/HEI).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. A.________ erstattete am 9. Oktober 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen die B.________ AG und die C.________ AG bzw. die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen wegen "Nötigung, Rufschädigung sowie allenfalls Täuschung". Er wirft den Beanzeigten vor, ihn unter Androhung von "rechtlichen Schritten" und "unnötigen Mehrkosten" (Eintragung in Bonitätsdatenbank; stetig steigender Schuldbetrag) zur Rückzahlung eines von der B.________ AG irrtümlich auf sein Konto überwiesenen Geldbetrags von rund Fr. 6'600.-- angehalten zu haben. Nach zwei Rechtsgängen an das Obergericht des Kantons Zürich, in welchen A.________ die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen die B.________ AG erfolgreich angefochten hatte, erliess die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2020 in Bezug auf die B.________ AG bzw. deren verantwortlichen natürlichen Personen eine Einstellungsverfügung. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 4. April 2022 ab. A.________ gelangt an das Bundesgericht.

2.

2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne der genannten Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderung. Er benennt in seiner Beschwerde keine konkreten Zivilforderungen, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftat zustehen könnten, und legt auch nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Einstellung auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer den eingeforderten Betrag laut den unbeanstandeten und somit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ) nicht bezahlt (angefochtener Entscheid E. I.1), weshalb auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass und inwieweit ihm Schaden entstanden sein könnte. Sollte er - was aufgrund der Eintragung in einer Bonitätsdatenbank allenfalls denkbar ist - eine Rufschädigung geltend machen, bliebe ebenfalls unklar, welche konkreten Schadenersatzforderungen er daraus ableiten möchte. Genugtuungsforderungen bestehen im Übrigen nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Welche Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführer geltend machen will, legt er nicht dar und ist gestützt auf die Umstände des konkreten Falls und die Natur der behaupteten Straftat auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht zu genügen.

3.

3.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (Urteil 6B_679/2021 vom 2. Mai 2022; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer macht keine solchen formellen Rügen geltend. Soweit er die Nichtbeachtung eines Schreibens vom 1. Oktober 2018 sowie die fehlende Abklärung des Einflusses der B.________ AG auf das Vorgehen der C.________ AG bemängelt und insofern seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht, zielt seine Kritik auf eine unzulässige materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab. Daran ändert nichts, dass die von der Staatsanwaltschaft in Nachachtung des vorangegangen Beschlusses des Obergerichts vom 5. Februar 2020 angeordneten Beweismassnahmen, die verantwortlichen natürlichen Personen der B.________ AG ausfindig zu machen und zu befragen, von der Polizei nicht vorgenommen wurden (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.4 S. 7). Indem der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz diesbezüglich gezogenen Schluss kritisiert, wonach trotz der unterbliebenen Ermittlungshandlungen gesagt werden könne, die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs erscheine erheblich höher als jene eines Schuldspruchs (vgl. angefochtener Entscheid E. II.3.6 in fine S. 10), beanstandet er im Ergebnis die vorinstanzliche Würdigung in der Sache, wozu er nicht befugt ist. Wenn er ferner eine mehrfache Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben rügt, bezieht er sich alsdann auf einen Verfahrensgrundsatz, nicht aber auf konkrete Verfahrensrechte. Mit der geltend gemachten Verletzung dieses Grundsatzes erhebt er folglich ebenso keine formelle Rüge im Sinne einer Rechtsverweigerung.

4. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller