Legislator Giurisprudenza & Legislazione
5A_368/2007 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Ruling on Mandating Pro Bono Counsel in Welfare Custody Proceedings Due to Severe Mental Incapacity

Numero d'incarto 5A_368/2007
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

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In this case, the complainant, who suffers from a schizoaffective disorder and polytoxikomania, was subjected to involuntary commitment based on a decision made by the local government authority. He appealed against the decision seeking immediate release from the psychiatric institution and requested free legal representation. The lower court denied both the appeal for release and the request for legal aid, claiming there was no necessity for a legal representative. Subsequently, the complainant challenged this decision before the Federal Tribunal, arguing that his mental condition impaired his ability to represent himself adequately in the legal proceedings concerning his liberty. The case highlights the complex interplay between mental health issues and legal rights in the context of involuntary commitment.

Regesto Legislator

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 397a ZGB, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. b BGG; Federal Supreme Court Ruling on Mandating Pro Bono Counsel in Welfare Custody Proceedings Due to Severe Mental Incapacity: He appealed against the decision seeking immediate release from the psychiatric institution and requested free legal representation. The lower court denied both the appeal for release and the request for legal aid, claiming there was no necessity for a legal representative. Subsequently, the complainant challenged this decision before the Federal Tribunal, arguing that his mental condition impaired his ability to represent himself adequately in the legal proceedings concerning his liberty. The case highlights the complex interplay between mental health issues and legal rights in the context of involuntary commitment.

Parole chiave

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incapacità di discernimento gratuito patrocinio patrocinio gratuito privazione della libertà custodia parentale Stato assistenziale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The Tribunal referenced this provision in the reasoning on the right to free legal aid in cases where the interests of the party are severely affected.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied to confirm that no court costs are to be levied due to the successful appeal and the admission of the request for free justice in the main proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish that the decision on the denial of free representation constitutes a revisable interlocutory decision as it can cause irreparable harm.

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2022.08.30.vv.1 (2022-08-30) · bl
Taxpayer's Health Condition Entitles Her to Free Legal Aid for Tax Remission Appeal
«…ehenen Massnahmen im Vordergrund (vgl. W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 507 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 124; Urteil des BGer 5A_368/2007 vom 18. Sep- tember 2007 E. 3.1). Ob das Steuererlassverfahren generell in die genannte Kategorie der Ba- gatellverfahr…»
IV.2016.380 (2018-06-04) · sg
Claimant's Appeal for Occupational Measures and Pension Dismissed Due to Insufficient Income Loss; Litigation Costs Awarded Over Procedural Violation
«…Entscheides (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2014, 9C_670/2013, E. 3.1 und 3.3, vom 18. September 2007, 5A_368/2007, E. 2 und vom 20. April 2010, 9C_215/2010, E. 3 sowie BGE 135 V 353 E. 5.3). Da eine Auseinandersetzung mit den Einwänd…»
IV.2016.380 (2018-06-04) · sg
Denial of Benefits with Award of Legal Costs Due to Procedural Violation
«…Entscheides (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2014, 9C_670/2013, E. 3.1 und 3.3, vom 18. September 2007, 5A_368/2007, E. 2 und vom 20. April 2010, 9C_215/2010, E. 3 sowie BGE 135 V 353 E. 5.3). Da eine Auseinandersetzung mit den Einwänd…»
9C_886/2017 (2018-04-20)
«…Art. 61 lit. h ATSG (SR 830.1) und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) gesprochen werden. Somit stellt es keine Verl…»
9C_78/2017 (2018-01-26)
«…BV sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) kann mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers…»
9C_307/2017 (2018-01-11)
«…BV sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) eingeholt, ist folglich unbegründet. 4.2. Zu…»
9C_555/2017 (2017-11-22)
«…Art. 61 lit. h ATSG (SR 830.1) und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) gesprochen werden. 3.6. Wie die Vorinstanz z…»
9C_418/2017 (2017-10-30)
«…Art. 61 lit. h ATSG (SR 830.1) und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) gesprochen werden. 3.5. 3.5.1. Vor Anhandnah…»
8C_433/2017 (2017-09-12)
«…V sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) gesprochen werden. 3.4. 3.4.1. Der Einwand,…»
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«…une motivation suffisante, tel qu'il découle de l' art. 29 al. 2 Cst. (arrêts 5A_902/2016 du 21 mars 2017 consid. 3.1; 5A_368/2007 consid. 2). Il résulte de l' art. 112 al. 1 LTF que l'état de fait figurant dans les décisions susceptibles de recours…»
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«…Art. 61 lit. h ATSG (SR 830.1) und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) gesprochen werden. 4.2. Angesichts der restr…»
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«…SG (SR 830.1) und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht gesprochen werden (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.). 4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, de…»
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«…010, n° 1014), se recoupe avec le droit à une motivation suffisante, tel qu'il découle de l' art. 29 al. 2 Cst. (arrêt 5A_368/2007 consid. 2; VON WERDT, op. cit., n° 1025). Il résulte de l' art. 112 al. 1 LTF que l'état de fait figurant dans les déc…»
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«…Art. 61 lit. h ATSG (SR 830.1) und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) gesprochen werden. 3.3. Inwiefern die Vorins…»
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«…Art. 61 lit. h ATSG (SR 830.1) und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) gesprochen werden (Urteil 9C_172/2016 vom 27.…»

Testo completo

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_368/2007 /blb

Urteil vom 18. September 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung (fürsorgerische Freiheitsentziehung),

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 18. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 ordnete die Regierungsstatthalterin II des Regierungsstatthalteramtes Bern gestützt auf das ergänzende Gutachten vom 4. Juni 2007 an, dass X.________ (Beschwerdeführer) wegen schizoaffektiver Störung, bei Eintritt manischer Episode und einer Polytoxikomanie mit ständigem Substanzgebrauch auf unbestimmte Zeit in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) zurückbehalten werde.

B. Gegen diese Verfügung rekurrierte der durch Rechtsanwalt Burges vertretene Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, und verlangte seine sofortige Entlassung. Anlässlich der Verhandlung vom 15. Juni 2007 beantragte Rechtsanwalt Burges, der Beschwerdeführer sei aus der Anstalt zu entlassen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Urteil vom 18. Juni 2007 wies die kantonale Rekurskommission sowohl den Rekurs (Ziff. 1) als auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Ziff. 2). Für das Rekursverfahren wurden keine Kosten erhoben.

C. Der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer gelangt mit einer als Beschwerde in Zivilsachen, subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht mit den Begehren, Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz aufzuheben, das Obergericht anzuweisen, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen und diesen zu entschädigen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenso um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Obergericht schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (act. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer hat sich im Nachgang zur Stellungnahme des Obergerichts erneut vernehmen lassen (act. 8).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit dem die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese betrifft einen kantonalen Entscheid über die fürsorgerische Freiheitsentziehung ( Art. 397a ZGB ), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Gerügt werden kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts ( Art. 95 lit. b BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erübrigt sich damit.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe in der Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege in Missachtung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG keinen Rechtssatz aufgeführt. Damit habe es einerseits den bundesrechtlichen Anforderungen an das kantonale Verfahren nicht genügt (Beschwerde S. 4 b I.), anderseits die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (Beschwerde S. 8 f. III.).

Im angefochtenen Urteil wird die für die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebende Gesetzes- oder Verfassungsbestimmung zwar nicht angegeben, was Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer hat indes richtigerweise eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 29 Abs. 3 BV ) bzw. von Art. 5 Ziff. 4 EMRK gerügt und das Bundesgericht tritt auf seine diesbezügliche Rüge ein (E. 3 hiernach), womit ihm aus der fehlenden Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen kein Nachteil erwachsen ist. Es besteht somit kein Anlass, die Sache zur Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Artikel 112 Abs. 1 lit. b BGG deckt sich mit dem Anspruch auf eine hinreichende Begründung, wie er sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt.

3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der Entscheid über das FFE-Verfahren greife besonders stark in seine Rechtsstellung ein, was für sich die Bestellung eines Rechtsbeistandes als notwendig erscheinen lasse. Er sei nicht in der Lage, sich über seinen angeschlagenen Geisteszustand selbst einen vertretbaren Standpunkt zu bilden und diesen vor Gericht eigenständig durchzusetzen. Schliesslich dränge sich eine Verbeiständung auch aufgrund der Praxis der Strassburger Organe auf (Beschwerde S. 4 ff. II.).

3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden ( BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 ; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Dass das entsprechende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche Verbeiständung ebenso wenig aus ( BGE 122 II 8 ; 125 V 32 E. 4b S. 36) wie der Umstand, dass der Rekurs nicht begründet zu werden braucht ( BGE 133 III 353 E. 2). Ein geistiges Gebrechen der betroffenen Person lässt für sich allein noch nicht auf deren Unfähigkeit schliessen, sich im Verfahren zurecht zu finden. In den Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung leiden die Betroffenen in der Regel an derartigen gesundheitlichen Störungen, wobei sich aber immer wieder zeigt, dass sie dennoch ihre Rechte im Zusammenhang mit der Anstaltseinweisung ausreichend wahrnehmen können (Spirig, Zürcher Kommentar, N. 63 zu Art. 397d ZGB ). In Fällen, wo das Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift, muss die unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich geboten sein ( BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 397f Abs. 2 ZGB , wonach das Gericht dem Betroffenen "wenn nötig" einen Beistand zu bestellen hat. Ob sich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand aufdrängt, beurteilt sich folglich auch im vorliegenden Zusammenhang nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (Auer/Malinverni/ Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II, 2. Aufl. 2006, S. 707 Rz. 1591). Auch wenn nach dem Gesagten eine rechtskundige Verbeiständung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht generell geboten ist, muss angesichts der Schwere des Eingriffs bei Grenz- und Zweifelsfällen eher zu Gunsten der betroffenen Person entschieden werden.

3.2 Der Beschwerdeführer leidet nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz seit vielen Jahren an einer schizoaffektiven Störung und einer Polytoxikomanie mit Cannabis, Kokain und LSD, und seit längerem bestehen religiöse Wahnideen mit Grössenwahn (Urteil S. 2 f. III. Erster Absatz). Während seines letzten, hier zur Diskussion stehenden Aufenthaltes in der Klinik musste er isoliert werden, da er seine Genitalien vor den Mitpatienten entblösste und sich gegenüber dem Personal mehrmals verbal bedrohlich verhielt (S. 3 letzter Absatz). Im weiteren Verlauf des Aufenthalts musste er zwangsmediziert und 5-Punkte-fixiert werden, wobei er auch weiterhin psychisch dekompensierte, Grössenwahnideen entwickelte, sich gleichzeitig als Gott und Satan fühlte, aber auch immer wieder beteuerte, Polizist zu sein und mit der Polizei zu kollaborieren; ferner habe er gemeint, seine Gedanken würden in Musik umgewandelt und seien über die Lautsprecher zu verstehen. Gleichzeitig sei er gegenüber dem Personal erneut bedrohlich geworden, habe innerlich bei Konfrontationen angespannt gewirkt, meistens sich aber knapp beherrschen können, habe jedoch versucht, das Personal anzuspucken. Gemäss der ärztlichen Stellungnahme vom 11. Juni 2007 ist es beim Beschwerdeführer zunehmend zu einer Verschlechterung seines Zustandsbildes gekommen, nachdem er Anfang 2007 die Applikation der Depotmedikation mit Clopixol auf der Basis einer ambulanten regierungsstatthalterlichen Verfügung verweigert hatte.

Die beschriebene geistige Störung (trouble mental) führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht in der Lage war, seine Rechte ohne Hilfe eines Rechtsbeistandes genügend zu wahren. Es liegt mit anderen Worten nicht nur ein Grenzfall vor, welcher ohnehin die Beiordnung eines Anwaltes gebieten würde. Daran vermag der summarische Hinweis des Obergerichts im angefochtenen Urteil nichts zu ändern, es habe anlässlich der Verhandlung den Eindruck gewonnen, es sei dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich gut auszudrücken und seinen Willen kundzugeben.

4. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde in erster Linie wegen der fehlenden Notwendigkeit abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Das Obergericht hat sich zur Bedürftigkeit nicht geäussert. Diese erscheint indes aufgrund der Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und der eingereichten Beilagen als offensichtlich (act. 3 Beilagen 3-5). Die Sache ist daher antragsgemäss zur Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und zur Festsetzung seiner Entschädigung an das Obergericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 18. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und zur Festsetzung seiner Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: