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2D_2/2018 Generato dall'IA

Claimant v. Local Council: Denial of Post-Judgment Court Cost Waiver Affirmed on Subsidiary Appeal Requirements

Numero d'incarto 2D_2/2018
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves an individual who has been receiving social assistance since 2009 and sought a waiver of court fees related to prior proceedings in which her social assistance was deemed to continue. After her request for a fee waiver was denied by the local administrative court and subsequently upheld by the relevant administrative commission, she appealed to the Federal Tribunal. The appeal centers around the individual's claims of financial hardship and health issues, coupled with assertions regarding procedural missteps, but ultimately it was deemed that the appeal was insufficiently substantiated, leading to a lack of grounds for further legal recourse.

Regesto Legislator

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant v. Local Council: Denial of Post-Judgment Court Cost Waiver Affirmed on Subsidiary Appeal Requirements: After her request for a fee waiver was denied by the local administrative court and subsequently upheld by the relevant administrative commission, she appealed to the Federal Tribunal. The appeal centers around the individual's claims of financial hardship and health issues, coupled with assertions regarding procedural missteps, but ultimately it was deemed that the appeal was insufficiently substantiated, leading to a lack of grounds for further legal recourse.

Parole chiave

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spese di gratuito patrocinio caso di rigore rinuncia al diritto assistenza sociale interpretazione della sentenza requisito costituzionale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide the case by the President in a simplified procedure due to the obviously insufficient reasoning of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs for the federal proceedings based on the circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny compensation to the Canton of Zurich, which succeeded in its official capacity.

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Sentenze successive che citano questa decisione (7)

2C_957/2021 (2021-11-30)
«…r den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 BGG), wozu auch der Erlass von Verfahrenskosten gehört (vgl. Urteil 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist deshalb als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgege…»
2D_31/2021 (2021-08-04)
«…en rechtlich geschützten Interessen betroffen sein ( Art. 115 lit. b BGG ; Urteile 2D_23/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.2; 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2). Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, kann der Beschwerdeführer mit der Verfassung…»
2D_28/2021 (2021-07-12)
«…r den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 BGG), wozu auch der Erlass von Verfahrenskosten gehört (vgl. Urteil 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen…»
2D_23/2021 (2021-06-16)
Fee waiver denial for indigent litigant upheld across civil, criminal, and administrative costs under discretionary statutes lacking legal entitlement standing.
«…r den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 BGG), wozu auch der Erlass von Verfahrenskosten gehört (vgl. Urteil 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.1). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen…»
2D_40/2018 (2018-10-24)
«…ubsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht - unter Vorbehalt der sog. "Star"-Praxis nicht einzutreten (Urteil 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2). 3. 3.1. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bund…»
2C_693/2018 (2018-08-27)
«…nwendung des kantonalen Rechts in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein ( Art. 115 lit. b BGG ; Urteil 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2). Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, bleibt es der Steuerpflichtigen möglich, mit…»
2C_694/2018 (2018-08-27)
«…nwendung des kantonalen Rechts in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein ( Art. 115 lit. b BGG ; Urteil 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2). Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, bleibt es der Steuerpflichtigen möglich, mit…»

Testo completo

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2D_2/2018

Urteil vom 2. August 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 5. Juni 2018 (KE.2018.00007).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1956) hat Wohnsitz in U.________/ZH, wo sie seit dem 1. September 2009 Sozialhilfe bezieht. Am 3. Juli 2017 traf der örtliche Gemeinderat einen Beschluss über die Fortdauer der Sozialhilfe, gegen den sie beim Bezirksrat Dielsdorf Rekurs erhob. Der Bezirksrat trat auf die Eingabe mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 nicht ein, nachdem A.________ eine Präsidialverfügung vom 24. Juli 2017, worin diese zur Einreichung einer rechtsgültigen Beschwerde (Antrag, Begründung, Beweismittel) und des angefochtenen Entscheides aufgefordert worden war, unbeantwortet gelassen hatte. Am 28. Dezember 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen gerichtete Beschwerde kostenfällig ab, soweit darauf einzutreten war.

1.2. Am 11. März 2018 ersuchte A.________ das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich um Erlass der Gerichtskosten. Die Generalsekretärin wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. April 2018 kostenfällig ab, was die Verwaltungskommission desselben Gerichts mit Entscheid KE.2018.00007 vom 5. Juni 2018 ebenso kostenfällig bestätigte, nachdem A.________ am 1. Mai 2018 Rekurs erhoben hatte. Die Verwaltungskommission erkannte hauptsächlich, der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten (

per analogiam § 16 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) sei subsidiär zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches Gesuch sei ausgeblieben, weshalb das Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten zwingend damit zu begründen wäre, dass die Bedürftigkeit erst

nach dem kostentragenden Entscheid eingetreten sei. A.________ zeige in keiner Weise auf, dass die angeblich schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die sie sich beruft, erst nach dem 28. Dezember 2017 entstanden seien. Auch aus dem Umstand, dass sie die Altersrente der AHV vorbeziehe, lasse sich keine Bedürftigkeit ablesen. Entsprechend sei der Rekurs abzuweisen.

1.3. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 29. Juli 2018 (Poststempel) erhebt A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beim Bundesgericht Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Feststellung, dass für die vorangehenden Verfahren keine Gerichtskosten geschuldet seien.

1.4. Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Infolge der offensichtlich ungenügenden Begründung der Beschwerde kann die Sache im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten entschieden werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

2.

2.1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich gegeben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG ). Mit diesem Rechtsmittel kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, das Verfahrensrecht des Kantons Zürich sehe einen Rechtsanspruch auf Erlass rechtskräftiger Gerichtsgebühren vor. Ein solcher lässt sich auch nicht aus eidgenössischem Verfahrensrecht herleiten. Demgemäss kann die Beschwerdeführerin allein durch eine willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen Rechts in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein ( Art. 115 lit. b BGG ; Urteil 2D_13/2018 vom 20. Februar 2018 E. 2.2 [Kanton Zürich]). Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, kann die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde immerhin diejenigen Rechte als verletzt rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5).

2.3. Die Beschwerdeführerin bringt keinerlei Verfassungsverletzungen vor, die im Zusammenhang mit der "Star-Praxis" zu hören wären. Ihre Begründung geht vielmehr dahin, sie sei insolvent, leide an schlechter Gesundheit, beziehe eine Rente, sie habe zwei Geldstrafen verwirkt, sie sei "Asylantin" und habe vom Bezirksrat nie eine "Vorladung" erhalten, ohne die vorinstanzlichen Feststellungen aber auch nur ansatzweise einer Prüfung unter dem Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte zu unterziehen.

2.4. Die Beschwerde leidet an offensichtlich ungenügender Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vorne E. 1.4).

3. Nach dem Unterliegerprinzip ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Blick auf die Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, von der Kostenauferlegung abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher