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2C_795/2011 Generato dall'IA

Macedonian National v. Switzerland: Appeal Regarding Denied Family Reunification for Son

Numero d'incarto 2C_795/2011
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

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The case involves an individual who sought to reunite with his children from a previous marriage after they entered Switzerland despite an initial denial of their immigration request by the local migration authority. The individual had previously been married to a Swiss citizen and had moved to Switzerland in 2000. After the authorities notified him that the conditions for the children's reunification were not met, the children came to Switzerland and were enrolled in school. Following several denials and appeals regarding the children's residency, the individual contested the authorities' decision, asserting violations of his rights, specifically concerning the legal validity of earlier decisions. Ultimately, the case addressed the migration regulations concerning family reunification in relation to residency permits.

Regesto Legislator

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 29 BV, Art. 17 AuG, Art. 108 BGG; Macedonian National v. Switzerland: Appeal Regarding Denied Family Reunification for Son: The individual had previously been married to a Swiss citizen and had moved to Switzerland in 2000. After the authorities notified him that the conditions for the children's reunification were not met, the children came to Switzerland and were enrolled in school. Following several denials and appeals regarding the children's residency, the individual contested the authorities' decision, asserting violations of his rights, specifically concerning the legal validity of earlier decisions. Ultimately, the case addressed the migration regulations concerning family reunification in relation to residency permits.

Parole chiave

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permesso per ricongiungimento familiare diritto di soggiorno migrazione di ritorno diritti del bambino carenza di legittimazione acquisto della cittadinanza

Disposizioni normative citate

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).
Art. 42 Abs. 2 BGG
Er hat sich in der Rechtsschrift dazu nicht geäussert und ist seiner auch hinsichtlich unklarer Eintretensvoraussetzungen bestehenden Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; s.
Art. 9 BV
Er rügt diesbezüglich die Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) sowie von Art.
Art. 29 BV
9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) sowie von Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen mit dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie Beurteilung innert angemessener Frist; Gehörsanspruch).
Art. 17 AuG
4 des angefochtenen Urteils behandelten Problematik von Art. 17 AuG äussert sich der Beschwerdeführer nicht; es kann daher offen bleiben, welche Bedeutung ihr bei der vorliegenden Konstellation überhaupt zukommen könnte.
Art. 108 BGG
The Federal Tribunal decided not to consider the appeal based on the simplified procedure provision.
Art. 65 BGG
2.3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
Art. 66 Abs. 1 erster
65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to consider the appeal based on the simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

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Testo completo

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_795/2011

Urteil vom 3. Oktober 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung; vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 24. August 2011.

Erwägungen:

1. Der 1971 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ hat in seiner Heimat aus erster Ehe zwei Töchter (geboren 1995 bzw. 1996) sowie einen Sohn (geboren 1998). Er zog 2000 in die Schweiz, wo er seither gestützt auf Aufenthaltsbewilligungen weilt. Er war bis 2004 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, seit 2007 mit einer Landsfrau, mit welcher zusammen er eine 2009 geborene Tochter hat.

Die Kinder aus erster Ehe wuchsen bei den Grosseltern in der Heimat auf. Am 19. Januar 2009 ersuchte X.________ um deren Nachzug, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. Mai 2009 beschied, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Kinder reisten dennoch Ende 2009 in die Schweiz ein und wurden im Januar 2010 in Zürich eingeschult. X.________ ersuchte am 24. März 2010 erneut um Nachzug. Am 29. April 2010 setzte das Migrationsamt den Kindern eine Ausreisefrist bis zum 20. Mai 2010 und erklärte, es würde das Nachzugsgesuch erst nach erfolgter Ausreise und bei ausdrücklichem Bestehen darauf materiell prüfen. Auf ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch vom 20./31. August 2010 trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. September 2010 nicht ein, wobei es die Kinder zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz aufforderte. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 3. Dezember 2010 ab. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 6. Januar 2011 abgewiesen; auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_141/2011 vom 17. Mai 2011 nicht ein.

Das Verwaltungsgericht wies die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde mit Urteil vom 24. August 2011 ab. Es hielt fest, der Mitteilung des Migrationsamtes vom 15. Mai 2009 komme unter den gegebenen Umständen selbst als allenfalls blosser Realakt die Wirkung einer rechtskräftigen Verfügung über die Verweigerung des Kindernachzugs zu, weshalb das Amt in der Folge nur dann zu einer neuen Gesuchsbeurteilung verpflichtet gewesen wäre, wenn eigentliche Revisions- bzw. Wiedererwägungsgründe vorgelegen hätten; dass dem so sei, verneinte es.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 29. September 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache hinsichtlich des 1998 geborenen Sohnes zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der älteren Töchter, die Mitte Juli 2011 nach Mazedonien zurückgekehrt sind, wird auf Beschwerdeführung verzichtet.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer verfügt bloss über eine Aufenthaltsbewilligung, gleich wie - nach unwidersprochener Darstellung im angefochtenen Urteil - seine heutige Ehefrau, weshalb auch die gemeinsame Tochter bloss eine Aufenthaltsbewilligung haben wird. Unter welchem Titel bei dieser Ausgangslage ein Rechtsanspruch auf den Nachzug des Sohnes bestehen könnte, ist nicht ersichtlich. Auf diese Problematik wurde der Beschwerdeführer bereits mit dem Urteil 2C_141/2011 vom 17. Mai 2011 hingewiesen. Er hat sich in der Rechtsschrift dazu nicht geäussert und ist seiner auch hinsichtlich unklarer Eintretensvoraussetzungen bestehenden Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; s. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48) nicht nachgekommen, weshalb das ordentliche Rechtsmittel unzulässig ist und als bundesrechtliches Rechtsmittel nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht fällt ( Art. 113 ff. ; 116 BGG ).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass der Bescheid des Migrationsamtes vom 15. Mai 2009 in Bezug auf den Sohn einer rechtskräftigen Gesuchsabweisung gleichkomme. Er rügt diesbezüglich die Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) sowie von Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen mit dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie Beurteilung innert angemessener Frist; Gehörsanspruch). Er führt dazu aus, dass der Sohn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht zwölf Jahre alt gewesen sei. Damit wird bloss die inhaltliche Rechtmässigkeit des Bescheids vom 15. Mai 2009 in Frage gestellt. Mit diesem Einwand lässt sich aber hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts über die für das Ergebnis seines Urteils hauptsächlich ausschlaggebende Wiedererwägungsproblematik weder Willkür noch die Verletzung von Treu und Glauben oder von allgemeinen Verfahrensgarantien darlegen. Zur in E. 4 des angefochtenen Urteils behandelten Problematik von Art. 17 AuG äussert sich der Beschwerdeführer nicht; es kann daher offen bleiben, welche Bedeutung ihr bei der vorliegenden Konstellation überhaupt zukommen könnte.

Die Beschwerde enthält keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachrelevante Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1`000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller