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2C_179/2011 Generato dall'IA

Appeal for Free Legal Aid in Agrarian Law Status Dispute Regarding Inheritance Property SLU Threshold

Numero d'incarto 2C_179/2011
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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The case involves a request made by an individual to a governmental department for a determination that a specific property is classified as a farming business under agricultural land rights. The initial application was rejected, leading the individual to appeal to a higher agricultural commission, which also denied the request for free legal aid based on the assessment that the case had little chance of success, as the agricultural criteria were not met under the applicable law at that time. The individual subsequently brought the matter before the federal tribunal, seeking to overturn the commission's decision and obtain legal assistance. The tribunal concluded that the appeal was clearly unmeritorious and upheld the earlier decisions, dismissing the request for free legal aid and imposing court costs on the individual.

Regesto Legislator

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Art. 95b i.V.m, Art. 94 Abs. 1 BGBB, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 7 BGBB, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 f. BGG; Appeal for Free Legal Aid in Agrarian Law Status Dispute Regarding Inheritance Property SLU Threshold: The initial application was rejected, leading the individual to appeal to a higher agricultural commission, which also denied the request for free legal aid based on the assessment that the case had little chance of success, as the agricultural criteria were not met under the applicable law at that time. The individual subsequently brought the matter before the federal tribunal, seeking to overturn the commission's decision and obtain legal assistance. The tribunal concluded that the appeal was clearly unmeritorious and upheld the earlier decisions, dismissing the request for free legal aid and imposing court costs on the individual.

Parole chiave

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gratuito patrocinio divisione ereditaria statuto giuridico diritto successorio rurale rappresentanza legale modificazione delle conclusioni

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was summarily dismissed because it was deemed obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid before the Federal Tribunal was rejected because the legal claim was unfounded.

Art. 65 f. BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Testo completo

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_179/2011

Urteil vom 10. März 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,

gegen

Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft.

Gegenstand

Landwirtschaftliches Gewerbe; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau vom 19. Januar 2011.

Erwägungen:

1. Am 22. Juli 2009 stellte X.________ bei der Abteilung Landwirtschaft des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau (nachfolgend Abteilung Landwirtschaft) das Gesuch, es sei festzustellen, dass es sich beim "Y.________" in G.________, der Eigentum der Erbengemeinschaft A.________ - bestehend aus der Ehefrau des Verstorbenen, B.________, sowie den drei Nachkommen X.________, C.________ und D.________ - ist, um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts handle ( Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11] ). Die Abteilung Landwirtschaft trat auf das Gesuch ein (Bejahung des Feststellungsinteresse), wies das Gesuch aber materiell ab (kein landwirtschaftliches Gewerbe).

Dagegen erhob X.________ Beschwerde an die Landwirtschaftliche Rekurskommission des Kantons Aargau. Sie stellte zudem das - vorab zu behandelnde - Gesuch, ihr die unentgeltliche Beschwerdeführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Die landwirtschaftliche Rekurskommission wies das Gesuch ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt: Für die Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, gelte ab dem 1. September 2008 eine Standardarbeitskraft von 1, zuvor eine solche von 0,75. Aufgrund der Übergangsfrist nach Art. 95b i.V.m. Art. 94 Abs. 1 BGBB richte sich die Erbteilung nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Erbgangs gegolten habe, es sei denn das Teilungsbegehren werde nicht innert Jahresfrist seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt. Ein solches wurde nicht gestellt, weshalb das neue Recht zur Anwendung komme. Angesichts der Ausführungen der landwirtschaftlichen Abteilung, wonach selbst der Wert von 0,75 Standardarbeitskraft (Wert nach altem Recht) bei weitem nicht erreicht würde, ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden könne.

Vor Bundesgericht beantragt X.________, den Entscheid der landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 19. Januar 2011 aufzuheben, ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale und für das Verfahren vor Bundesgericht zu erteilen bzw. zu gewähren.

2.

2.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, auf welche einzutreten ist (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d [§ 41 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 11. November 1980; SAR 910.100], 89 Abs. 1, 93 Abs. 1 lit. a BGG), ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.

Rechtsbegehren sind aussichtslos (§ 34 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG; SAR 271.200]), wenn deren Gewinnaussichten zur Zeit der Verfahrenseinleitung betrachtet deutlich geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde ( BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). Dabei ist notwendigerweise auf die Hauptstreitsache Bezug zu nehmen. In der vorliegenden Streitsache stellt sich die Frage, ob der "Y.________" ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt. Bestimmt wird dies durch Art. 7 BGBB (dazu BGE 135 II 313 E. 4 und 5 S. 318 ff.). Danach gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Vor dem 1. September 2008 war nur eine Standardarbeitskraft von 0,75 verlangt.

2.2 Das Gesuch um eine Feststellungsverfügung ist am 22. Juli 2009 eingereicht worden. Massgebend ist insoweit das Recht, welches zu diesem Zeitpunkt galt, m.a.W. das Recht, nach welchem eine Standardarbeitskraft verlangt wird. Die Beschwerdeführerin geht indes davon aus, dass für die Beurteilung des landwirtschaftlichen Betriebs 0,75 Standardarbeitskraft massgebend sind, auch wenn sie ihr Feststellungsbegehren erst am 22. Juli 2009 gestellt hatte.

Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 95b i.V.m. Art. 94 Abs. 1 2 . Halbsatz BGBB richtet sich privatrechtlich die Erbteilung nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Erbgangs gegolten hat; allerdings gilt in jedem Fall das neue Recht, wenn das Teilungsbegehren nicht innert Jahresfrist seit dessen Inkrafttreten gestellt worden ist. Ob sich hieraus ableiten lässt, auch ein Feststellungsbegehren sei unter den genannten Voraussetzungen nach altem Recht zu beurteilen, wenn es im Hinblick auf ein Teilungsbegehren gestellt wird, braucht nicht weiter erörtert zu werden.

Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz - und auch vor Bundesgericht - nicht dargetan, dass sie ein Teilungsbegehren gestellt hätte; die Vorinstanz konnte auch den Akten keine Hinweise auf ein solches entnehmen. Da somit sehr wahrscheinlich ist, dass das Feststellungsbegehren nach neuem Recht zu beurteilen ist und die Beschwerdeführerin ihrerseits von 0,812 Standardarbeitskräften ausgeht, konnte die Vorinstanz für die Beurteilung der Frage der Aussichtslosigkeit ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Prozessaussichten als gering erscheinen. Die unentgeltliche Beschwerdeführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung konnte deshalb ohne Verfassungsverletzung verweigert werden.

3. Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG), da auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht in Folge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens ebenfalls abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Errass