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2C_107/2014 Generato dall'IA

Serbian National Residency Permit Extension Appeal

Numero d'incarto 2C_107/2014
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Inammissibile (Inadmissible)

Sintesi Legislator

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Serbian National Residency Permit Extension Appeal A Serbian national, who entered Switzerland in 2008 and was granted a residency permit to live with his father (who had acquired a permit upon marrying a Swiss national), applied for an extension of his permit, which was last valid until August 21, 2011; however, authorities refused the extension based on evidence that he had spent September 2007 to June 2011 studying in Serbia, residing there except for holidays, leading the Canton to rule the existing permit had lapsed or was subject to revocation due to long absence and potentially misleading information. The Federal Supreme Court dismissed the appeal for inadmissibility, reasoning that the subject of the dispute was ultimately the extension or re-issuance of a residency permit after its expiration, which does not confer a legal claim under Federal or international law, thereby precluding the applicant from challenging the decision through an ordinary appeal in public law matters according to Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG.

Regesto Legislator

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 62 lit. a AuG, Art. 62 lit. d AuG, Art. 33 Abs. 3 AuG, Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 62 AuG; Serbian National Residency Permit Extension Appeal: The Federal Supreme Court dismissed the appeal for inadmissibility, reasoning that the subject of the dispute was ultimately the extension or re-issuance of a residency permit after its expiration, which does not confer a legal claim under Federal or international law, thereby precluding the applicant from challenging the decision through an ordinary appeal in public law matters according to Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG.

Parole chiave

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ritiro dell'autorizzazione permesso di dimora scaduto oggetto della lite procedura d'entrata estensione del diritto di visita diritto alla naturalizzazione

Disposizioni normative citate

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Art. 62 lit. a AuG
2 AuG) oder ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. a AuG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren) bzw.
Art. 62 lit. d AuG
Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Bewilligungsverfügung verbundenen Bedingung) vorliege.
Art. 33 Abs. 3 AuG
Auf diese kommt es allerdings im bundesgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar an; die Aufenthaltsbewilligung ist immer befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG) und erlischt gemäss Art.
Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG
3 AuG) und erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, auch wenn keine längeren Auslandaufenthalte zu verzeichnen sind und unabhängig vom Bestehen von Widerrufsgründen.
Art. 62 AuG
3 AuG, der als Voraussetzung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Fehlen von Widerrufsgründen nach Art. 62 AuG nennt).
Art. 30 Abs. 1 lit. b oder
Es steht allein noch ein Entscheid über die Verlängerung oder (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AuG an; weder aus diesen beiden Normen (vgl.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
The appeal was declared inadmissible and not entered upon based on this procedural provision.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and not entered upon based on this procedural provision.

Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made in the simplified procedure according to this article.

Art. 65 BGG

This article governs the court costs that were subsequently imposed.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant according to this provision based on the outcome of the procedure.

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Testo completo

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 2C_107/2014

Urteil vom 4. Februar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,

*gegen*

*Migrationsamt des Kantons Zürich* ,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

*Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich* ,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

4. Kammer, vom 16. Dezember 2013.

Erwägungen:

1.

X.________, ist ein 1992 geborener Staatsangehöriger Serbiens. Sein Vater erhielt nach der am 22. August 2006 erfolgten Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erneuerung er einen Rechtsanspruch hat; möglicherweise verfügt der Vater heute über eine Niederlassungsbewilligung. Am 24. Juli 2007 ersuchte dieser für X.________ um Familiennachzug; im September 2007 präzisierte er, sein Sohn X.________ beabsichtige, in der Schweiz seine Ausbildung fortzusetzen. Dieser reiste am 3. Januar 2008 in die Schweiz ein und erhielt im Februar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater, letztmals verlängert bis zum 21. August 2011. Am 17. August 2011 stellte er ein Gesuch um weitere Bewilligungsverlängerung. Da Abklärungen ergeben hatten, dass er von September 2007 bis Juni 2011 in Serbien eine Ausbildung zum physiotherapeutischen Techniker absolviert und während der Ausbildungszeit, mit Ausnahme der Ferien und von Feiertagen, bei seiner Grossmutter in Serbien gelebt hatte, stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Januar 2013 fest, dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen sei; dabei wies es das Gesuch um Bewilligungsverlängerung ab und verfügte die Wegweisung. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 16. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 26. Juli 2013 erhobene Beschwerde ab. Zugleich wurde die Ausreisefrist neu auf Ende Januar 2014 angesetzt.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2014 beantragt X.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und des Rekursentscheids sei ihm die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen, respektive die "bestehende" Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer meint, die Beschwerde sei, ungeachtet des Bestehens eines Bewilligungsanspruchs, darum zulässig, weil das Erlöschen respektive der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung strittig sei.

2.2.

Das Verwaltungsgericht hat zwar geprüft, ob die Aufenthaltsbewilligung durch längeren Auslandaufenthalt erloschen sei (Art. 61 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 AuG) oder ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. a AuG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren) bzw. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Bewilligungsverfügung verbundenen Bedingung) vorliege. Die Rügen des Beschwerdeführers beschlagen diese spezifischen Erlöschensbzw. Widerrufsgründe. Auf diese kommt es allerdings im bundesgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar an; die Aufenthaltsbewilligung ist immer befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG) und erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, auch wenn keine längeren Auslandaufenthalte zu verzeichnen sind und unabhängig vom Bestehen von Widerrufsgründen.

Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde letztmals bis zum 21. August 2011 verlängert und ist auf dieses Datum hin erloschen. Er hat denn auch am 17. August 2011 ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestellt. Folgerichtig lautet auch sein dem Bundesgericht gestelltes Rechtsbegehren auf Erteilung respektive Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines spezifischen Erlöschensoder Widerrufsgrundes lässt sich zwar die Verweigerung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusätzlich begründen (s. namentlich Art. 33 Abs. 3 AuG, der als Voraussetzung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Fehlen von Widerrufsgründen nach Art. 62 AuG nennt). Vor Bundesgericht ist jedoch verfahrensrechtlich nach Massgabe des Verfahrensgegenstands vorzugehen. Es steht allein noch ein Entscheid über die Verlängerung oder (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AuG an; weder aus diesen beiden Normen (vgl. Urteil 2C_154/2013 vom 14. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen) noch aus einer anderen Bestimmung lässt sich im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Anspruch ableiten.

2.3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller