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1B_516/2021 Generato dall'IA

Mother's Detention Upheld in Shaken Baby Syndrome Case

Numero d'incarto 1B_516/2021
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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In this case, the Zurich public prosecutor's office conducted a criminal investigation into a woman suspected of intentional homicide following the death of her 20-month-old son. The accusation suggested that she and possibly her former partner violently shook their son, causing a traumatic brain injury that led to his death. The mother was arrested on August 25, 2021, and placed in pre-trial detention. She appealed the detention decision to the Zurich Higher Court, which dismissed her complaint. The mother then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the dismissal of the pre-trial detention order, claiming it was unjust and seeking compensation for the unlawful custody, along with free legal aid. The Federal Tribunal’s decision addressed the legality of her detention and the presence of sufficient evidence suggesting a strong suspicion of her involvement in the crime.

Regesto Legislator

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Detention Upheld in Shaken Baby Syndrome Case: The accusation suggested that she and possibly her former partner violently shook their son, causing a traumatic brain injury that led to his death. The mother was arrested on August 25, 2021, and placed in pre-trial detention. She appealed the detention decision to the Zurich Higher Court, which dismissed her complaint. The mother then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the dismissal of the pre-trial detention order, claiming it was unjust and seeking compensation for the unlawful custody, along with free legal aid. The Federal Tribunal’s decision addressed the legality of her detention and the presence of sufficient evidence suggesting a strong suspicion of her involvement in the crime.

Parole chiave

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carcerazione preventiva maltrattamento di minori procedura di affidamento genitoriale trauma cranioencefalico autopsia ordine del pignoramento

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid is granted based on this provision because the legal requirements are met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to pay costs based on this provision due to the outcome of the appeal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (13)

BGE 150 IV 38
«…sehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 222 und Art. 429-431 StPO ; BGE 140 I 246 E. 2.5.1; Urteile 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.3; 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 115 ). 1.3 Die persönlich v…»
7B_843/2023 (2023-11-20)
«…sehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 222 und Art. 429-431 StPO ; BGE 140 I 246 E. 2.5.1; Urteile 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.3; 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 115 ). 1.3. Die persönlich…»
1B_110/2023 (2023-03-06)
«…ntschädigungsverfahren (vgl. Art. 222 und Art. 429-431 StPO ; BGE 147 IV 55 E. 2.2.1 ; 140 I 246 E. 2.5.1; Urteile 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.3; 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 115 ; je mit Hinweisen). 2.…»
BK 2022 302 (2022-07-27) · be
State v. [Defendant Name Pending] (Homicide of Minor Daughter) - Extension of Pre-Trial Detention
«…ie Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f., Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen). Lagen bei der erstmaligen Anordnung einer Zwangsmassnahme be…»
BK 2022 235 (2022-06-03) · be
Attempted Homicide and Property Damage Case: Detention Upheld Due to Recidivism Risk
«…ch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an de…»
28559 (2022-05-09) · nw
Appellant v. State on Pre-Trial Detention Legality
«…dlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des BGer 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1). 3.3 Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft und dem diesbezüglichen Entscheid des Zwangs-…»
BK 2022 171 (2022-05-05) · be
Pre-trial Detention Extension for Homicide Suspect Based on Forensic Evidence and Collusion Risk
«…heblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). Lagen bei der erstmaligen Anordnung einer Zwangsmassnahme bereit…»
BK 2022 127 (2022-04-06) · be
Rejection of Detention Appeal and Upholding of Pre-Trial Detention for Assault Charges
«…lichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinwei- sen). Lagen bei der erstmaligen Anordnung einer Zwangsmassnahme bereit…»
BK 2022 120 (2022-03-28) · be
Detention for Arson and Negligent Fire Causation Upheld Due to Recidivism Risk
«…ch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an de…»
BK 2022 48 (2022-02-10) · be
Extension of Pre-Trial Detention for Foreign National Accused of Sexual Crimes Abroad Upheld Due to Flight Risk
«…ch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an de…»
BK 2021 481 (2021-11-17) · be
Appeal of Pre-Trial Detention in Homicide Investigation
«…em erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibe-…»
BK 2021 456 (2021-10-27) · be
Swiss Detention Extension for Nicaraguan National in Sexual Offense Case Confirmed Due to Flight Risk
«…ie Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdäch…»
BK 2021 456 (2021-10-27) · be
Appeal Dismissed for Extension of Pre-trial Detention on Rape and Sexual Coercion Charges
«…eblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer wird in der Hauptsache dringend verdächtigt,…»

Testo completo

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_516/2021

Urteil vom 6. Oktober 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Müller, Merz,

Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 14. September 2021 (UB210138-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.A.________ wegen des Verdachts auf vorsätzliche Tötung. Ihr wird vorgeworfen, allenfalls zusammen mit ihrem (vormaligen) Lebenspartner ihren 20 Monate alten Sohn B.A.________ zwischen Ende Mai 2021 und dem 10. Juni 2021 heftig geschüttelt und dadurch ein akzidentelles Schädelhirntrauma (Schütteltrauma) verursacht zu haben, das am 12. Juni 2021 zum Tod von B.A.________ geführt habe.

Am 25. August 2021 wurde A.A.________ verhaftet und auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 27. August 2021 in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 14. September 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

B. Gegen diesen Beschluss gelangt A.A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. September 2021 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses. Sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Es sei festzustellen, dass die Anordnung der Untersuchungshaft unrechtmässig erfolgt sei, und der Kanton Zürich sei zu verpflichten, sie für die unrechtmässig angeordnete Haft angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Sowohl das Obergericht als auch die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung, worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nach wie vor in Haft. Sie hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Zusätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur unverzüglichen Haftentlassung beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die Anordnung der Untersuchungshaft unrechtmässig erfolgt sei. Ein Interesse an einer derartigen Feststellung, das über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. BGE 114 II 253 E. 2a; Urteile 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 1.2; 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

1.3. Ebenso wenig ist, ungeachtet des Ausgangs des Haftbeschwerdeverfahrens in der Sache, auf das akzessorische Haftentschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten. Über solche Begehren ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 222 und Art. 429-431 StPO ; BGE 140 I 246 E. 2.5.1; Urteile 1B_470/2021 vom 22. September 2021 E. 2.1; 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 115 ; je mit Hinweisen).

2. Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO ).

Die Vorinstanz erachtete sowohl den dringenden Tatverdacht hinsichtlich (eventual-) vorsätzlicher, allenfalls fahrlässiger Tötung als auch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Haft als gegeben. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einzig das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Die übrigen Haftvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds sowie die Verhältnismässigkeit der Haft, stellt sie nicht in Frage. Es besteht denn auch kein Anlass, von der diesbezüglichen Beurteilung des Obergerichts abzuweichen. Damit ist vorliegend einzig zu prüfen, ob ein genügender Tatverdacht zu bejahen ist.

2.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ( Art. 31 Abs. 3 und 4 BV , Art. 5 Abs. 2 StPO ) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen ( BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz bezieht sich im Rahmen ihrer Begründung für das Vorliegen des dringenden Tatverdachts in erster Linie auf das Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 24. August 2021. Dieses sei zum Schluss gelangt, dass aus rechtsmedizinischer Sicht ein Tötungsdelikt im Rahmen einer Kindesmisshandlung vorliege. Es hätten keine etwaigen Erkrankungen vorgelegen, die eine nichttraumatische Ursache der festgestellten Befunde zugelassen hätten, und auch die im Raum stehenden Mechanismen bzw. Bagatelltraumen erschienen nicht geeignet, das Verletzungsbild des Schädelinneren und an der Wirbelsäule zu erklären. Nach Einschätzung des IRM liege dieses Verletzungsbild in einem Schütteltrauma-Syndrom begründet, zumal es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem viele einschlägige Kriterien erfüllt seien, umso weniger plausible Erklärungsalternativen gebe. Dabei seien im Allgemeinen erhebliche physikalische Kräfte erforderlich, um ein Schütteltrauma-Syndrom auszulösen. Durchschnittlich bedürfe es hierfür einer Einwirkung während ca. 5-10 Sekunden bei einer Frequenz von 10-30 Schüttelbewegungen.

Diese Ausführungen der Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr hält diese selber fest, der Auszug aus dem Gutachten des IRM, aus dem die Vorinstanz zitiere, enthalte konkrete Hinweise dafür, dass B.A.________ in den Tagen und Wochen vor seinem Tod heftig geschüttelt worden sei und er infolge der dadurch verursachten Verletzungen gestorben sei. Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines Tötungsdelikts sei damit unbestrittenermassen erstellt.

2.3. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass dem Gutachten keine konkreten Anhaltspunkte für die Täterschaft entnommen werden könnten. Ebenso wenig könnten die Ausführungen der Vorinstanz über die Betreuungsverhältnisse, die Erfahrungen betreuender Personen in der Kindertagesstätte und eine potentielle Überforderung ihrerseits konkrete Hinweise auf die Täterschaft begründen. Es handle sich dabei um blosse Mutmassungen, die in den Akten keine Grundlage fänden. Aktenkundig sei jedoch, dass sie sich bewusst und gezielt Unterstützung bei sozialen Institutionen geholt habe, um sich selbst zu entlasten. Sie habe ihre Arbeit aufgegeben und vom Angebot betreuten Wohnens Gebrauch gemacht. Mangels konkreter Anhaltspunkte für ihre Beteiligung an der Tat sei ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegend zu verneinen.

2.4. Dem angefochtenen Beschluss ist zu entnehmen, dass eine Entstehung der bei B.A.________ festgestellten Verletzungen zwischen dem 29. Mai 2021 und dem 10. Juni 2021 möglich, eine solche zwischen dem 3. (Beginn des Erbrechens gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres [vormaligen] Lebenspartners) bzw. 4. Juni 2021 und dem 8. Juni 2021 jedoch am wahrscheinlichsten erscheine.

Das IRM sei in einer a priori überzeugenden und sorgfältigen Analyse zur Auffassung gelangt, dass keine ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen feststellbar seien. Ein Fehlverhalten der behandelnden Ärzte, Hilfs- oder Betreuungspersonen erscheine als Ursache des Schütteltraumas insgesamt als sehr unwahrscheinlich, zumal das Verletzungsbild eher auf einen unkontrollierten Gefühlsausbruch der Täterschaft hindeute. Deutlich naheliegender erscheine, dass das Schütteln Ausdruck einer akuten Überforderungssituation sei, in der sich die Täterschaft aus purer Verzweiflung und/oder Erschöpfung nicht mehr anders zu helfen wisse.

Dies lasse sich eher mit dem Bild eines (haupt-) betreuenden Elternteils oder einer dem Kind sonst nahestehenden und einen Grossteil der Betreuungsverantwortung wahrnehmenden Person in Einklang bringen. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin habe B.A.________ die Kindertagesstätte in der Zeit vom 4. bis zum 10. Juni 2021 nicht mehr besucht, sondern sich mehrheitlich in ihrer und des Öfteren zeitgleich in der Obhut ihres (vormaligen) Lebenspartners befunden. Es sei aktenkundig, dass die Tage und Wochen vor B.A.________s Versterben von mehreren ärztlichen Konsultationen in Arztpraxen sowie im Spital begleitet gewesen seien, zumal B.A.________ seit einigen Wochen das Gehen verweigert habe, an einer schweren Mittelohrentzündung gelitten und sich ab dem 3.

Juni 2021 mehrmals täglich erbrochen habe. Ein solcher Zustand des Kindes sei für Eltern und Betreuende selbsterklärend sehr belastend. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin im mutmasslichen Tatzeitraum 21 Jahre alt gewesen sei und gemäss eigenen Angaben seit Dezember 2020 mit B.A.________ in einer betreuten Wohnung gelebt habe, nachdem sie ihre Ausbildung aufgrund von persönlichen Problemen habe abbrechen müssen. Unter all diesen Umständen erschiene eine Überforderungssituation zumindest menschlich nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund und da die Beschwerdeführerin sowie ihr (vormaliger) Lebenspartner im tatrelevanten Zeitraum viel Zeit alleine mit B.A.________ verbracht hätten, seien die Hinweise auf deren mögliche Täterschaft zumindest derzeit ausgeprägter als bei sämtlichen anderen Personen, mit denen B.A.________ in den Tagen und Wochen vor seinem Tod in Kontakt gekommen sei.

Im aktuellen, noch sehr frühen Stadium der Untersuchung, in dem weder die Beschwerdeführerin noch ihr (vormaliger) Lebenspartner parteiöffentlich einvernommen worden seien, sei der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines Verbrechens oder (schweren) Vergehens im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO somit zu bejahen.

2.5. Die Vorinstanz hat die sich im relevanten Zeitraum präsentierenden Umstände einer genauen Betrachtung unterzogen und sich mit der Frage der möglichen Täterschaft detailliert auseinandergesetzt. Gestützt darauf ist sie zu einem - im aktuellen, frühen Verfahrensstadium - nachvollziehbaren Schluss gelangt. Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten, legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht dar. Vielmehr zielen ihre Vorbringen darauf ab, dass damit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für ihre Beteiligung an der Tat gegeben seien. Dabei übersieht sie, dass das Strafverfahren erst am Anfang steht und die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer sind als in späteren Stadien (vgl. oben E. 2.1). Wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, stehen insbesondere parteiöffentliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres (vormaligen) Lebenspartners sowie allenfalls weiterer Zeugen oder Auskunftspersonen noch aus. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bejahte.

3. Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das gutzuheissen ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Christian Lüscher wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck