Legislator Giurisprudenza & Legislazione
4.BE.2011.9 • SVWG AG 4.BE.2011.9 Generato dall'IA

Hard Surfaces Connection Fee Equity Case

Numero d'incarto 4.BE.2011.9
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Argovia (CH-AG)
Data della decisione
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

Hard surfaces such as public roads, private roads, and private driveways that drain into the public sewer system must be treated equally regarding connection fees. The court reasoned that the connection fee is compensation for connecting to the wastewater system, and the benefit derived from sewage disposal applies equally to all connected "facilities," regardless of their purpose or ownership. Failing to charge fees for public hard surfaces would violate the polluter-pays principle and shift costs to private individuals, as both private and public hard surfaces rely equally on the municipal sewer system.

Regesto Legislator

Ufficiale

Anschlussgebühren Abwasser Hartflächen wie Gemeindestrassen, Privatstrassen und private Zufahrten, die in die öffentliche Kanalisation entwässert werden, sind anschlussgebührenrechtlich gleich zu behandeln.

Parole chiave

Generato dall'IA
tassa di allacciamento tassa per l'evacuazione delle acque di scarico principio chi inquina paga comproprietà tassa d'utilizzazione di parcheggio strada comunale

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Testo completo

442 Spezialverwaltungsgericht 2013

B. Erschliessungsabgaben

90 Anschlussgebühren Abwasser Hartflächen wie Gemeindestrassen, Privatstrassen und private Zufahrten, die in die öffentliche Kanalisation entwässert werden, sind anschlussgebührenrechtlich gleich zu behandeln.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 23. Januar 2013 in Sachen S.AG gegen Einwohnergemeinde W. (4-BE.2011.9).

Sachverhalt

Die Gemeinde W. belastet private Zufahrten und Privatstrassen, die in die Kanalisation entwässert werden, mit Anschlussgebühren. Für entwässerte Gemeindestrassen werden keine Anschlussgebühren bezahlt.

Aus den Erwägungen

4.3.

(…) Ausführungen zum Rechtsgleichheitsgebot 4.4.

(…)

Die Anschlussgebühr ist das Entgelt für den Einkauf in das bestehende Abwassersystem. Sie ist erst beim Anschluss an die Kanalisation geschuldet. Sie richtet sich nach dem Mass des Vorteils, welcher dem Grundeigentümer durch die Abwasserentsorgung erwächst. Dieser Vorteil wird anhand schematischer, liegenschaftsbezogener Kriterien berechnet, wobei das Verursacherprinzip (Art. 60a GSchG) zu beachten ist (Bundesgerichtsentscheide 2C_101/2007 vom 22. August 2007, Erw. 4.3 und 2P.232/2006 vom 16. April 2007, 2013 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen 443

Erw. 3.2 f.). Rechtstechnisch handelt es sich bei den Anschlussgebühren nicht um Vorzugslasten. "Die Abgaben werden nicht erhoben, um den wirtschaftlichen Sondervorteil der Erschliessung bzw. der Überbaubarkeit des Grundstücks abzugelten, sondern als Gegenleistung für den Anschluss eines bestimmten Gebäudes an das betreffende Versorgungsnetz." Da sie ebenfalls zur Deckung der Erstellungskosten der öffentlichen Anlage dienen, darf für ihre Bemessung aber auf das Ausmass des dem Pflichtigen erwachsenden Vorteils abgestellt werden (Bundesgerichtsentscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, Erw. 3.2).

(…)

Im Baugebiet besteht zudem eine Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (Art. 11 GSchG). Damit soll einerseits eine technisch einwandfreie Abwasserentsorgung gewährleistet und andererseits eine ausgewogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der erforderlichen Abwasseranlagen sichergestellt werden (Bundesgerichtsentscheid 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 Erw. 3.3 f.).

(…)

4.5.

(…)

4.6.

(…)

Mit dem Anschluss einer Baute/Hartfläche an die Kanalisation wird erreicht, dass das anfallende Abwasser gewässerschutzkonform entsorgt wird. Diesen Vorteil erlangt jede an die Kanalisation angeschlossene "Anlage", ob Gebäude oder Hartfläche. Für welchen Zweck (Wohnen, Verkehr) die entwässerte "Anlage" erstellt wurde, spielt aus Sicht des Erschliessungsfinanzierungsrechts keine Rolle. Ebenso ist aus dieser Optik irrelevant, ob die öffentliche Hand oder ein Privater Eigentümer der angeschlossenen Hartfläche ist und ob diese dem Gemeingebrauch gewidmet ist oder nicht.

Wird eine Strasse, ein Platz oder eine Zufahrt über die öffentliche Kanalisation entwässert, hat der Eigentümer der Baute dafür ein Entgelt zu zahlen. Das führt dazu, dass sich die Gemeinde quasi in das eigene Abwassersystem "einkauft". Angesichts der gesetzlichen

444 Spezialverwaltungsgericht 2013

Pflicht der Gemeinde, die Abwasserbeseitigung als nicht mit Steuermitteln finanzierten Eigenwirtschaftsbetrieb zu führen, ist das auch richtig. Würde sie für ihre in die Kanalisation entwässerten Bauten/Hartflächen keine Anschlussgebühren bezahlen, würde dies einerseits gegen das Verursacherprinzip verstossen (im kantonalen Recht in § 23 EG UWR verankert) und andererseits eine Kostenverschiebung zu Lasten der Privaten bewirken. (…) Ist eine Versickerung nicht möglich und wird das Wasser über die Kanalisation abgeführt, profitiert die öffentliche Fläche von der Abnahme des Wassers gleich wie die private Fläche. Beide sind gleichermassen auf das kommunale Abwassersystem angewiesen. Die wesentlichen Tatbestände sind für private und öffentliche entwässerte Hartflächen gleich. Eine Ungleichbehandlung bei den Anschlussgebühren lässt sich sachlich nicht begründen, weshalb sie nicht gerechtfertigt ist.

91 Anschlussgebühren Wasser Für die Beurteilung, ob eine genügende wassermässige Erschliessung vorliegt, ist auf die Richtlinien "Grundlagen für Planung, Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Wasserversorgungen und Hydrantenanlagen" des Schweizerischen Vereins des Gasund Wasserfachs abzustellen.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. AG gegen Einwohnergemeinde S. (4-BE.2010.7). Der Entscheid wurde in einem hier nicht relevanten Punkt beim Verwaltungsgericht angefochten.

Sachverhalt

Die Erhebung von Wasseranschlussgebühren setzt unter anderem voraus, dass die kommunale Wasserversorgung der der Gemeinde obliegenden Erschliessungspflicht genügt. Vorfrageweise war zu untersuchen, ob sie vorliegend erfüllt wird.