# Kirchengesetz (KiG) (180.1)

**Acronyms:** KIG, LEC
**Jurisdiction:** CH-ZH
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/zh/180.1/180-1-kig-kirchengesetz-kig
**Official Source:** https://www.zhlex.zh.ch/bin/zhweb/publish/lawcollection-directlink?Open&Ordnr=180.1

## Provisions

### Art. 1 : Kirchengesetz (KiG)

4 Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung sowie die Grund- Gegenstand

züge der Organisation der Evangelisch-reformierten Landeskirche und

ihrer Kirchgemeinden, der Römisch-katholischen Körperschaft und

ihrer Kirchgemeinden sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde

als Körperschaften des öffentlichen Rechts.

### Art. 2 : Kirchengesetz (KiG)

4 In diesem Gesetz bedeuten

1. Kantonale kirchliche Körperschaften

a. die Evangelisch-reformierte Landeskirche,

b. die Römisch-katholische Körperschaft,

c. die Christkatholische Kirchgemeinde.

2. Kirchenordnungen

die Verfassungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.

3. Direktion

die für die Beziehungen zu den Kirchen zuständige Direktion des

Regierungsrates.

Begriffe

### Art. 3 : Kirchengesetz (KiG)

4 1 Als Mitglied einer kantonalen kirchlichen Körperschaft Mitgliedschaft

und einer Kirchgemeinde gilt jede Person, die

a. nach der jeweiligen kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,

b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und

c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur

Kirche erklärt hat.

2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kir-

chenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzurei-

chen.

1. 1. 21-111

1

180.1 Kirchengesetz (KiG)

Zusammen-

arbeit zwischen

Kanton und

kantonalen

kirchlichen

Körperschaften

### Art. 4 : Kirchengesetz (KiG)

4 1 Der Kanton und die kantonalen kirchlichen Körperschaf-

ten arbeiten partnerschaftlich zusammen.

2 Der Kanton verkehrt mit den kantonalen kirchlichen Körperschaf-

ten in der Regel über deren Exekutiven.

3 Er gibt den kantonalen kirchlichen Körperschaften und den Kir-

chen Gelegenheit zur Stellungnahme bei Geschäften, die sie betreffen.

4 Die Universität gibt dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten

Landeskirche Gelegenheit, zu Berufungsanträgen der Theologischen

Fakultät Stellung zu nehmen.

2. Abschnitt: Grundzüge der Organisation

A. Kantonale kirchliche Körperschaften

Autonomie

### Art. 5 : Kirchengesetz (KiG)

4

1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften organisieren

sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom.

2 Sie legen ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und

demokratischer Grundsätze fest.

3 Wo die kantonalen kirchlichen Körperschaften keine eigenen Be-

stimmungen erlassen, wenden sie das kantonale Recht sinngemäss an.

Aufsicht

### Art. 6 : Kirchengesetz (KiG)

4 1 Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die

kantonalen kirchlichen Körperschaften aus. Er nimmt deren Jahres-

bericht und Jahresrechnung zur Kenntnis.

2 Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die kantona-

len kirchlichen Körperschaften aus.

3 Er prüft die Kirchenordnungen auf ihre Übereinstimmung mit

der Verfassung und den Gesetzen und genehmigt sie. Die Verzeich-

nisse gemäss § 10 Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung.16

Organe

### Art. 7 : Kirchengesetz (KiG)

4 1 Die Organe der Evangelisch-reformierten Landeskirche

sind

a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Kirchensynode als

Legislative,

b. der Kirchenrat als Exekutive und

c. die Rekurskommission als Judikative.

2 Die Organe der Römisch-katholischen Körperschaft sind

a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Synode als Legis-

lative,

b. der Synodalrat als Exekutive und

c. die Rekurskommission als Judikative.

2

Kirchengesetz (KiG)

180.1

3 Die Christkatholische Kirchgemeinde verfügt über die Organe

einer Kirchgemeinde gemäss § 11.

### Art. 8 : Kirchengesetz (KiG)

4 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sind mit Aus- Gebiets-

nahme der Christkatholischen Kirchgemeinde in Kirchgemeinden ein- einteilung

geteilt.

2 Sie können überdies kirchliche Regionen oder Bezirke bilden.

### Art. 9 : Kirchengesetz (KiG)

4 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sorgen mit einem Finanzausgleich

Finanzausgleich für eine ausgewogene Steuerbelastung unter ihren

Kirchgemeinden.

B. Kirchgemeinden

### Art. 10 : Kirchengesetz (KiG)

16 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Rö- Bestand

misch-katholische Körperschaft regeln in der Kirchenordnung die Zu-

ständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auf-

lösung sowie für Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden.

2 Sie legen die Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchen-

ordnung fest.

3 Die Christkatholische Kirchgemeinde bildet eine einzige Kirch-

gemeinde.

### Art. 11 : Kirchengesetz (KiG)

16 1 Die Organe der Kirchgemeinden sind

a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Kirchgemeindever-

sammlung oder an deren Stelle das Kirchgemeindeparlament als

Legislative,

b. die Kirchenpflege als Exekutive und

c. die Rechnungsprüfungskommission.

2 Die Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer dürfen nicht Mitglie-

der der Kirchenpflege sein.

3 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

4 Jede Kirchgemeinde regelt ihre Organisation in einer Kirchge-

meindeordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat

beziehungsweise den Synodalrat.

Organisation

### Art. 12 : Kirchengesetz (KiG)

16 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Rö- Aufsicht

misch-katholische Körperschaft regeln die Aufsicht über ihre Kirch- über Kirch-

gemeinden.

2 Soweit die Kirchgemeinden staatliches Recht unmittelbar anwen-

den, stehen sie unter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates.

gemeinden

1. 1. 21-111

3

180.1 Kirchengesetz (KiG)

3 Die Christkatholische Kirchgemeinde steht hinsichtlich ihrer ge-

samten Tätigkeit unter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates

Zürich.

Pfarrwahl § 13.16 1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinden wählen die

Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer auf eine Amtsdauer von längs-

tens sechs Jahren. Die Wahl erfolgt an der Urne oder in der Kirch-

gemeindeversammlung.

2 Die Kirchenordnungen können festlegen, dass

a. für besondere Fälle ein anderes Verfahren gilt,

b. die Wiederwahl von Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrern, welche

die Kirchenpflege vorschlägt, in stiller Wahl erfolgt.

3 Eine stille Wahl gemäss Abs. 2 lit. b ist ausgeschlossen, wenn innert

30 Tagen nach Veröffentlichung des Vorschlags schriftlich ein Wahl-

gang verlangt wird

a. von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten in Gemeinden mit

höchstens 2000 Stimmberechtigten,

b. von mindestens 100 Stimmberechtigten in den übrigen Gemeinden.

4 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften regeln

a. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Pfarrwahl,

b. die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Unvereinbarkeit,

c. die vorzeitige Entlassung.

Benützung von § 14. 1 Die Kirchgemeinden haben gegenüber den politischen

Schulräumen Gemeinden und den Schulgemeinden Anspruch auf die unentgeltliche

und Kirchen Benützung von öffentlichen Schulräumen für den kirchlichen Jugend-

unterricht.

2 Die politischen Gemeinden haben Anspruch darauf, Kirchen, die

im Eigentum der kirchlichen Körperschaften stehen oder von diesen

zur Hauptsache unterhalten werden, sowie ihr Geläut gegen angemes-

sene Entschädigung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu benützen.

Die Benützung darf den Gottesdienst nicht beeinträchtigen.15

3 Über Streitigkeiten entscheidet der Bezirksrat.15

Zugang zu § 15.17 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten aus

Personendaten dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde und den Registern der

Schulgemeinden unentgeltlich die Angaben, die sie zur Erfüllung ihrer

kirchlichen Aufgaben benötigen.

4

Kirchengesetz (KiG)

180.1

2 Die Kirchgemeinden der kantonalen kirchlichen Körperschaften

erhalten aus dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde und den

Registern der Schulgemeinden unentgeltlich die Angaben, die sie zur

Erfassung ihrer Mitglieder beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirch-

lichen Aufgaben benötigen.

3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für

Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten kirchlichen Körper-

schaft oder zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde sich nicht auf-

grund der elterlichen Verhältnisse ergibt.

### Art. 16 : Kirchengesetz (KiG)

4 Die Pfarrerinnen und Pfarrer der anerkannten kirchlichen Zulassung zur

Körperschaften haben Anspruch auf Zulassung zur Seelsorge in Ein- seelsorgerischen

richtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitälern, Pflege- Tätigkeit

heimen oder Gefängnissen.

### Art. 17 : Kirchengesetz (KiG)

4 Auf die Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des Ge- Anwendung

meindegesetzes sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben abwei- des Gemeinde-

chende Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Organisationsord- gesetzes

nungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.

C. Wahlen und Abstimmungen an der Urne16

### Art. 17a : Kirchengesetz (KiG)

15 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bezeichnen

die wahlleitende Behörde für kirchliche Wahlen und Abstimmungen

an der Urne.

2 Die wahlleitende Behörde kann die Aufgaben der Wahlleitung

ganz oder teilweise übertragen

a. dem Kanton bei kantonalen kirchlichen Wahlen und Abstimmun-

gen,

b. einem Bezirk, der ganz oder teilweise im entsprechenden Gebiet

liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den kirchlichen Regionen

und Bezirken,

c. einer politischen Gemeinde, die ganz oder teilweise im entsprechen-

den Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den Kirchge-

meinden.

3 Der Urnendienst und der Auszähldienst werden in jedem Fall von

den Wahlbüros der politischen Gemeinden ausgeübt.

4 Die staatlichen Organe wenden das Recht der kirchlichen Kör-

perschaften an. Ihre Anordnungen sind bei der gleichen Rechtsmittel-

instanz anfechtbar wie entsprechende Anordnungen der kirchlichen

Organe, an deren Stelle sie handeln.

1. 1. 21-111

5

180.1

Kirchengesetz (KiG)

Staatlicher

Rechtsschutz

Kirchlicher

Rechtsschutz

5 Der Kanton, die Bezirke und die politischen Gemeinden sind ver-

pflichtet, die Aufgaben der Wahlleitung gegen Ersatz der Auslagen

und angemessene Entschädigung zu übernehmen.

D. Rechtsschutz15

### Art. 18 : Kirchengesetz (KiG)

16 1 Bei staatlichen Organen sind anfechtbar

a. Akte von Organen der Evangelisch-reformierten Landeskirche

und der Römisch-katholischen Körperschaft, soweit sie sich unmit-

telbar auf staatliches Recht stützen,

b. alle Akte von Organen der Christkatholischen Kirchgemeinde.

2 Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz bestimmt sich durch

sinngemässe Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts.

### Art. 18a : Kirchengesetz (KiG)

15 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Rö-

misch-katholische Körperschaft gewährleisten einen dem kantonalen

Recht gleichwertigen Rechtsschutz.

2 Akte ihrer Organe können letztinstanzlich an die Judikative der

kantonalen kirchlichen Körperschaft weitergezogen werden.

3 Die Kirchenordnung kann

a. den Weiterzug an die Judikative ausschliessen bei Entscheiden mit

vorwiegend politischem Charakter,

b. ausnahmsweise den Weiterzug an das Verwaltungsgericht festle-

gen, unter Ausschluss der Beurteilung kultischer Fragen.

Kostenbeiträge

3. Abschnitt: Finanzen

A. Staatliche Leistungen

### Art. 19 : Kirchengesetz (KiG)

4 1 Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget Kostenbei-

träge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften.

2 Er unterstützt mit den Kostenbeiträgen ihre Tätigkeiten mit

Bedeutung für die ganze Gesellschaft, insbesondere in den Bereichen

Bildung, Soziales und Kultur.

3 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten Kosten-

beiträge, wenn sie eigene Programme zur Erbringung von Tätigkeiten

mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung erstellen.

4 Sie legen die Tätigkeitsprogramme für eine Dauer von jeweils

sechs Jahren fest. Die Direktion wird dazu angehört.

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Kirchengesetz (KiG)

180.1

5 Beiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften aufgrund

anderer rechtlicher Grundlagen bleiben vorbehalten.

### Art. 20 : Kirchengesetz (KiG)

4 1 Der Kantonsrat setzt mit einem Rahmenkredit den Ge- Gesamtbetrag

samtbetrag der Kostenbeiträge an die kantonalen kirchlichen Körper- der Kosten-

schaften jeweils für eine Beitragsperiode von sechs Jahren fest. Der beiträge

Regierungsrat entscheidet über die jährliche Aufteilung des Rahmen-

kredits.

2 Ausgehend vom Betrag, der in den Übergangsbestimmungen für

die erste Beitragsperiode festgelegt ist, orientiert sich der Gesamt-

betrag für die Kostenbeiträge an der Gesamtzahl der Mitglieder der

kantonalen kirchlichen Körperschaften am Ende der jeweils vorher-

gehenden Beitragsperiode.

3 Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags werden sowohl die Tätig-

keitsprogramme für die laufende als auch jene für die folgende Periode,

die diesbezügliche Berichterstattung sowie die Entwicklung der Teue-

rung berücksichtigt.

### Art. 21 : Kirchengesetz (KiG)

4 1 Die Direktion bewilligt den einzelnen kantonalen kirch-

lichen Körperschaften ihre jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen

für eine Beitragsperiode von sechs Jahren.

2 Die Anteile der kantonalen kirchlichen Körperschaften werden

als jährliche Pauschalbeiträge ausgerichtet und nach der Anzahl ihrer

Mitglieder bemessen.

3 Weisen die Tätigkeitsprogramme der kantonalen kirchlichen Kör-

perschaften Unterschiede auf, deren Umfang erheblich vom Verhält-

nis ihrer Mitgliederzahlen abweicht, können die Tätigkeitsprogramme

bei der Berechnung der entsprechenden Anteile berücksichtigt wer-

den.

Anteile für die

einzelnen kirch-

lichen Körper-

schaften

### Art. 22 : Kirchengesetz (KiG)

4 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften berichten Bericht-

der Direktion jeweils auf das Ende einer Beitragsperiode über die Ver- erstattung

wendung der Kostenbeiträge und über die Auswirkungen und die

Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms.

2 Die Direktion kann die Evaluation einzelner Punkte der Tätig-

keitsprogramme verlangen. Der Kanton beteiligt sich zur Hälfte an

den Kosten einer solchen Evaluation.

3 Nicht ausgeschöpfte Kostenbeiträge sind dem Kanton zurück-

zuerstatten.

### Art. 23 : Kirchengesetz (KiG)

4 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung der Rechtsschutz

Anteile an den Kostenbeiträgen an die kantonalen kirchlichen Kör-

perschaften entscheidet der Regierungsrat.

1. 1. 21-111

7

180.1 Kirchengesetz (KiG)

2 Rekursentscheide des Regierungsrates können von den kantona-

len kirchlichen Körperschaften mit Beschwerde beim Verwaltungs-

gericht angefochten werden.

3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwal-

tungsrechtspflegegesetzes10.

Ausführungs-

bestimmungen

### Art. 24 : Kirchengesetz (KiG)

4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzel-

heiten zu den Kostenbeiträgen sowie zur Festlegung der Anteile der

kantonalen kirchlichen Körperschaften.

B. Steuern natürlicher und juristischer Personen

### Art. 25 : Kirchengesetz (KiG)

4 1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer

Konfession und den juristischen Personen nach Massgabe des Steuer-

gesetzes vom 8. Juni 199711 die Kirchensteuer. Dieses Gesetz kommt

unmittelbar zur Anwendung.14

2 Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen

dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden. Über die Ver-

wendung dieser Steuererträge legen die kantonalen kirchlichen Kör-

perschaften gesamthaft Rechenschaft ab.

3 Im Übrigen bestimmen die kirchlichen Körperschaften selbst-

ständig über die Verwendung der Steuererträge.

C. Kirchliche Liegenschaften im Eigentum des Kantons

### Art. 26 : Kirchengesetz (KiG)

3 1 Das Grossmünster sowie die Klosterkirchen Kappel und

Rheinau stehen im Eigentum des Kantons.

2 Die Benutzung erfolgt mit Bezug auf

a. das Grossmünster und die Klosterkirche Kappel aufgrund von Ver-

trägen zwischen dem Kanton und der Evangelisch-reformierten

Landeskirche,

b. die Klosterkirche Rheinau aufgrund eines Vertrages zwischen dem

Kanton und der Römisch-katholischen Körperschaft.

3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den §§ 81 ff. des Verwaltungs-

rechtspflegegesetzes10.14

8

Kirchengesetz (KiG)

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

A. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

180.1

### Art. 31 : Kirchengesetz (KiG)

4 Bestehende Verträge zwischen den kirchlichen Körper- Berufliche

schaften des öffentlichen Rechts und der Versicherungskasse für das Vorsorge

Staatspersonal werden durch den Erlass dieses Gesetzes nicht berührt.

### Art. 32 : Kirchengesetz (KiG)

3 1 Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich im Eigentum des Übertragung

Kantons befinden, werden innert einer vom Regierungsrat zu bestim- kirchlicher

menden Frist ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden über- Liegenschaften

tragen.

2 Ausgenommen sind die unter § 26 dieses Gesetzes aufgeführten

Kirchen.

3 Die Übertragung von Pfarrliegenschaften erfolgt mit einer kapita-

lisierten Abfindung für die Ablösung der Unterhaltspflicht. Die Moda-

litäten zur Übertragung von Kirchen werden im Einzelfall festgelegt.

1. 1. 21-111

9

180.1

Kirchengesetz (KiG)

Umnutzung

kirchlicher

Liegenschaften

Amtsdauer der

Pfarrerinnen

und Pfarrer

### Art. 32a : Kirchengesetz (KiG)

15 1 Die Direktion verzichtet in der Regel auf Rechte und

Forderungen des Kantons aus einem Vertrag betreffend die Übertra-

gung einer kirchlichen Liegenschaft, wenn diese nach der Umnutzung

einem gemeinnützigen Zweck dient.

2 Weisen bei kirchlichen Liegenschaften im Eigentum der Kirch-

gemeinden Verträge und Anmerkungen im Grundbuch die Befugnis

zur Bewilligung von Zweckänderungen oder Veräusserungen dem

Regierungsrat zu, ist dafür die Exekutive der betreffenden kantonalen

kirchlichen Körperschaft zuständig.

3 Hat sich eine Kirchgemeinde beim Erwerb einer kirchlichen Lie-

genschaft vom Kanton verpflichtet, diesem im Falle einer Zweckände-

rung oder Veräusserung der Liegenschaft eine Zahlung zu leisten,

erlischt diese Zahlungspflicht entsprechend der vertraglichen Verein-

barung, spätestens jedoch 20 Jahre nach dem Erwerb der Liegenschaft.

### Art. 33 : Kirchengesetz (KiG)

4 Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten, vom Re-

gierungsrat und vom Kirchenrat gewählten Pfarrerinnen beziehungs-

weise Pfarrer endet im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Anhang4

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert

a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19266: . . .5

b. Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 20037: . . .5

c. ...13

d. Das Gesetz über die Bezirksverwaltung vom 10. März 19859: . . .5

e. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 195910: . . .5

f. Das Steuergesetz vom 8. Juni 199711: . . .5

g. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September

198612:...5

1 OS 62, 482.

2 ABI 2006, 573.

3 §§ 26 und 32 in Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 62, 499).

4 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 (OS 63, 152).

5 Text siehe OS 62, 482.

10

Kirchengesetz (KiG)

180.1

6 LS 131.1.

7 LS 161.

8 LS 171.1.

9 LS 173.1.

10 LS 175.2.

11 LS 631.1.

12 LS 632.1.

13 Aufgehoben durch Finanzkontrollgesetz vom 30. Juni 2008 (OS 63, 543; ABI

2007, 2325). In Kraft seit 1. Januar 2009.

14 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

15 Eingefügt durch G vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABI 2016-09-23). In Kraft

seit 1. April 2018.

16 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 (OS 73, 117; AB12016-09-23). In Kraft

seit 1. April 2018.

17 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 (OS 73, 117; ABI2016-09-23). In Kraft

seit 1. Januar 2021.

1. 1. 21-111

11

### Art. 27.4 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über Aufhebung : Kirchengesetz (KiG)

die evangelisch-reformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 und das Ge-

setz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963 aufgehoben.

### Art. 28.4 Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. : Kirchengesetz (KiG)

B. Übergangsbestimmungen

Änderung

### Art. 29.4 1 Der Gesamtbetrag der an die kantonalen kirchlichen Kör- Gesamtbetrag : Kirchengesetz (KiG)

perschaften zu entrichtenden Kostenbeiträge beträgt für die erste Bei- der Kosten-

beiträge

tragsperiode 50 Mio. Franken pro Jahr.

2 Die erste Beitragsperiode dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Falle des Inkrafttretens während des

Jahrs am 1. Januar des Folgejahrs.

### Art. 30.4 1 Auf den Beginn der ersten Beitragsperiode wird der Angleichung : Kirchengesetz (KiG)

Gesamtbetrag der nach bisherigem Recht für die Besoldung der evan- der Kosten-

gelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer aufzuwendenden Mittel beiträge

festgestellt. Die Differenz zwischen diesem Betrag und den für die

erste Beitragsperiode jährlich zu entrichtenden Kostenbeiträgen an

die Evangelisch-reformierte Landeskirche wird innert vier Jahren auf

null reduziert.

2 Die Reduktion erfolgt linear in vier Schritten jeweils auf den

Beginn eines neuen Jahres.

