# Grundsatz (121.251)

**Jurisdiction:** CH-SO
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/so/121.251/121-251-grundsatz
**Official Source:** https://so.clex.ch/app/de/texts_of_law/121.251

## Provisions

### § 1 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Grundsatz

1. Die Fraktionen des Kantonsrates erhalten für ihre Tätigkeit jährlich eine finanzielle Unterstützung. Diese setzt sich aus einem Sockelbeitrag und Kopfbeiträgen zusammen.

### § 2 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Verteilung

1. Die Fraktionsbeiträge werden wie folgt verteilt

a)* jede Fraktion erhält als Sockelbeitrag 10'000 Franken;

b)* jede Fraktion erhält zusätzlich für jedes beitragsberechtigte Fraktionsmitglied einen Kopfbeitrag von 1'500 Franken.

### § 3 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Stichtag

1. Stichtag für die Beitragsberechtigung ist der 1. Juli.

### § 4 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Auszahlung

1. Die Beiträge werden im Lauf des Monats August an die Fraktionen ausgerichtet.

2. Eine Auszahlung der Kopfbeiträge an Fraktionsmitglieder ist unzulässig.

### § 5 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Übergangsbestimmung

1. Im Jahre 1990 werden die Fraktionsbeiträge spätestens im November ausgerichtet.

2. Im Jahre 2021 werden die Fraktionsbeiträge rückwirkend wie folgt angepasst: Der Sockelbeitrag (§ 2 Bst. a) entspricht 8'300 Franken, der Kopfbeitrag (§ 2 Bst. b) 1'500 Franken.

3. Im Jahr 2022 werden die Beiträge für das ganze Jahr gemäss der Änderung vom 15. Dezember 2021 berechnet, unbesehen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.

### § 6 Verordnung über die Fraktionsbeiträge - Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. Er tritt nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme durch das Volk mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

