# Kanton Luzern — Gesetzessammlung 103 (103)

**Jurisdiction:** CH-LU
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/lu/103/103-kanton-luzern-gesetzessammlung-103
**Official Source:** https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/103

## Provisions

### § 1 Beschluss über die Entschädigung der Gemeindestellen für die Krankenversicherung

1. Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Krankenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen

1. Einführungsarbeiten: Studium von Gesetz, Verordnung und Weisungen; Feststellung der versicherungspflichtigen Personen, Abklärung der einkommensmässigen Voraussetzungen und bereits bestehenden Versicherungen, Aufforderung an Nichtversicherte zum freiwilligen Versicherungsabschluss; Verkehr mit den Krankenkassen-Sektionen; Vertragsabschlüsse und deren Genehmigung; Kontrollanlage; übrige Einführungsarbeiten; je versicherungspflichtige Person: Fr. 2.-

2. Durchführung

a. Überwachung und Nachführung des Bestandes der versicherungspflichtigen Personen, Verkehr mit den Krankenkassen-Sektionen; je versicherungspflichtige Person: Fr. -.20

b. Zwangsversicherungen; je Zuweisungsentscheid: Fr. 3.-

c. Entgegennahme, Prüfung, Bestätigung und Weiterleitung von Anmeldungen für den Staatsbeitrag an die Versicherungsprämien kinderreicher Familien; je Anmeldung: Fr. 2.-

### § 2 Beschluss über die Entschädigung der Gemeindestellen für die Krankenversicherung

1. Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

