# F.9887.2025 — Applicant's Disputed Age Change Upheld Due to Inconsistent Statements

**Numero d'incarto:** F.9887.2025
**Citation:** BVGE CH F.9887.2025
**Autorità giudiziaria:** Bundesverwaltungsgericht
**Data della decisione:** 2026-02-18
**Esito del giudizio:** Respinto (Dismissed)
**Spese processuali:** senza spese
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/it/case/ch/bvger/F.9887.2025/applicant-s-disputed-age-change-upheld-due-to-inconsistent-statements
**Official Source URL:** https://jurispub.admin.ch/publiws/download;jsessionid=5AC3A83092B52DC306552D2AFC411FED?decisionId=0ca23e83-0def-48ae-a28c-81a013d407f1
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BVGer/CH_BVGE_001_F-9887-2025_2026-02-18.html

## Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

The court upheld the decision to change the applicant's date of birth in the central migration system to January 1, 2007, with a note of dispute, because the applicant provided contradictory statements about his biographical details and travel history, and failed to provide sufficient evidence to prove his claimed date of birth, while the information from German authorities indicated he was an adult. The court found that the authorities had properly investigated the case and that a medical age assessment was not mandatory given the available evidence and the applicant's own statements.

## Massima giurisprudenziale / Regesto

Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 63 VwVG; Art. 6 Bst. b VGKE; Art. 64 Abs. 1 VwVG — Art. 65 Abs. 1 VwVG: The court rejected the request for free legal aid. Art. 63 VwVG: The court would have imposed costs on the appellant, but decided not to. Art. 6 Bst. b VGKE: The court decided not to charge any costs because imposing them would have been disproportionate.

## Questioni giuridiche chiave & norme applicate

### 1. Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court rejected the request for free legal aid.

### 2. Art. 63 VwVG

The court would have imposed costs on the appellant, but decided not to.

### 3. Art. 6 Bst. b VGKE

The court decided not to charge any costs because imposing them would have been disproportionate.

### 4. Art. 64 Abs. 1 VwVG

The appellant was not awarded any compensation as they lost the case.

### 5. Art. 7 Abs. 1 VGKE

The appellant was not awarded any compensation as they lost the case.

### 6. Art. 7 Abs. 3 VGKE

The respondent was not awarded any compensation.

## Testo integrale della sentenza

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal




    Abteilung VI
    F-9887/2025




                                    Urteil vom 18. Februar 2026


    Besetzung                       Richter Gregor Chatton (Vorsitz),
                                    Richterin Regula Schenker Senn, Richter Sebastian Kempe,
                                    Gerichtsschreiber Matthew Pydar.


    Parteien                        A._______,
                                    vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca,
                                    HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
                                    Beschwerdeführer,

                                    gegen

                                    Staatssekretariat für Migration SEM,
                                    Quellenweg 6, 3003 Bern,
                                    Vorinstanz.


    Gegenstand                      Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS);
                                    Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025.
                                                                F-9887/2025


Sachverhalt:

A.a. Der afghanische Beschwerdeführer A._______ (geboren am […]) er-
suchte am 5. August 2025 in der Schweiz um Asyl und gab auf dem Per-
sonalienblatt an, am 25. September 2009 geboren zu sein. Ein Abgleich
seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Eurodac) ergab, dass er bereits am 26. November 2024 in Deutschland
und am 20. Oktober 2024 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte.

A.b. Am 7. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden
gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Auskunft über die Identität des Beschwer-
deführers. Am 11. August 2025 teilten die deutschen Behörden mit, der Be-
schwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (…) registriert wor-
den.

A.c. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erst-
befragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am
2. September 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland.

A.d. Am 3. September 2025 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behör-
den gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers. Letztere stimmten dem Ersuchen am 4. Septem-
ber 2025 zu.

A.e. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2025 –
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit, sie werde sein Geburtsda-
tum im ZEMIS auf den (…) anpassen und mit einem Bestreitungsvermerk
versehen.

A.f. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 (eröffnet tags darauf) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte
die Wegweisung nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner
stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute
auf den 1. Januar 2007.


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B.
B.a. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 (Poststempel gleichentags) er-
hob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sein
Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (…) anzupassen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen, und das Geburtsdatum des Beschwerde-
führers im ZEMIS sei einstweilen auf den (…) zu setzen.

B.b. Hinsichtlich des Antrags auf Anfechtung des Nichteintretensent-
scheids (F-9811/2025) sowie des Antrags auf Änderung des Eintrags im
ZEMIS (F-9887/2025) wurden zwei separate Dossiers mit unterschiedli-
chen Verfahrensnummern eröffnet.

B.c. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Dezember 2025 setzte
der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

C.
Mit Urteil F-9811/2025 vom 23. Dezember 2025 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde bezüglich des Nichteintretensentscheids ab.
Dieses Urteil ist rechtskräftig.




Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG
erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig
(Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. Damit richtet sich die
Beschwerde sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a

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Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) als auch gegen den ZEMIS-Eintrag be-
treffend sein Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des
Nichteintretensentscheids wurde separat vom vorliegenden Asylverfahren
unter der Nummer F- 9811/2025 behandelt und mit einem separaten in
Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 23. Dezember 2025 beurteilt. Somit
ist allein die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers – Zif-
fer 6 der angefochtenen Verfügung – Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens (siehe Urteil F-9811/2025 E. 1.2).

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

1.4 Die Beschwerde erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als un-
begründet. Auch wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bun-
desrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes-
sens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet
das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Par-
teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei,
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtge-
mäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG).

3.
Strittig und zu prüfen ist in der Hauptsache, ob als Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers der 1. Januar 2007 einzutragen ist.

3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zusammenfas-
send aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitäts-
papiere eingereicht, welche seine Minderjährigkeit zweifelsfrei belegen
würden. Des Weiteren habe er sich anlässlich der Erstbefragung für unbe-
gleitete minderjährige Asylsuchende in verschiedenen Punkten zu seiner
Biografie und seinem Reiseweg widersprochen. Zudem sei er in den Asyl-
verfahren in Deutschland und Kroatien als volljährige Person registriert



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worden. Folglich sei er nicht in der Lage gewesen, seine Minderjährigkeit
rechtsgenüglich nachzuweisen.

In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte sei er als volljährig zu betrachten,
da ein Alter von 18 Jahren oder älter als wahrscheinlicher gelten würde.
Gemäss Amtspraxis habe die Vorinstanz folglich als fiktives Geburtsdatum
den 1. Januar des Jahres festgelegt, in dem der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Verfügung als 18-jähriger gelte.

3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei minderjährig und am
(…) geboren. Obwohl er im Rahmen der Befragung teilweise widersprüch-
liche Aussagen gemacht habe, sollten diese nicht als starkes Indiz gegen
seine Glaubwürdigkeit gewertet werden. Ebenfalls nicht als starkes Indiz
zu werten seien die Altersangaben in Kroatien bzw. Deutschland, da dem
SEM dabei die Umstände der Registrierungen nicht bekannt gewesen
seien. Insbesondere in Kroatien soll kein Dolmetscher anwesend gewesen
sein, weshalb dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden
sei, die Richtigkeit seiner Aussagen zu überprüfen. In Deutschland soll er
bewusst über seine Altersangaben gelogen haben, da er das Land so früh
wie möglich habe verlassen wollen. Angesichts dieser Umstände hätte die
Frage nach dem Alter durch eine medizinische Altersabklärung geklärt wer-
den müssen. Da die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie gegen den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verstossen.

4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, das der einheitlichen Bearbeitung von Personendaten aus dem
Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Aus-
länder- und den Asylbereich, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der
Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April
2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Be-
troffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. Sep-
tember 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. Dies gilt insbesondere für
die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf
Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Perso-
nendaten.

4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige


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Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Be-
richtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018
VI/3 E. 3.2). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen
(Art. 19. Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).

4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Rich-
tigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_788/2021 und
1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3 m.w.H.). Für die Berichtigung eines
Geburtsdatums im ZEMIS gelten die Beweisregeln nach DSG und VwVG
(BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Die beweisbelastete Partei hat strittige Tatsa-
chen zu beweisen. Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich
(BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).

4.4 Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung be-
fasste Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
VwVG), falls notwendig auch durch Auskünfte von Drittpersonen (Art. 12
Bst. c VwVG). Die Behörde hat – auch im Ausländerrecht – zu diesem
Zweck insbesondere die erforderlichen Fragen zu stellen (vgl. Urteil des
BGer 2C_651/2020 vom 8. Oktober 2020, E. 3.1) sowie im Zweifelsfall
nachzufragen (vgl. Urteil des BGer 2C_349/2020 vom 12. November 2020,
E. 4.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländi-
sche Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zu-
ständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen (Art. 102 Abs. 1 bis
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]), wobei eine weitergehende Mitwirkungspflicht für Ausländerin-
nen und Ausländer besteht (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 90 AIG).
Ein Altersgutachten darf laut dem Europäischen Gericht für Menschen-
rechte (EGMR) nur durchgeführt werden, wenn alle anderen milderen Mit-
tel zur Klärung des Alters erfolglos geblieben sind und die betroffene Per-
son dem Verfahren zugestimmt hat. Andernfalls kann unter Umständen
eine Verletzung der physischen Unversehrtheit und damit von Art. 8 EMRK
begründet werden (Urteil des EGMR F.B. gegen Belgien vom 6. März 2025,
47836/21, § 81 ff.).

Ausländerinnen und Ausländer sind zur Mitwirkung insbesondere bei der
Ermittlung von Tatsachen verpflichtet, die ohne ihre Mitwirkung nicht oder


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nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Art. 90 Bst. c
AIG; vgl. Urteil des BGer 2C_651/2020, E. 3.1), wobei die Behörde die
Partei darüber aufzuklären hat, worin die Mitwirkungspflicht besteht und
welche Tragweite ihr zukommt (BGE 132 II 113 E. 3.2). Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Die beweisbelastete Partei, die ihre Mit-
wirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu
tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und auf-
grund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E.
5.6.1; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1).

4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigter Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen-
daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die
anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht
immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger
öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im
ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche
Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In-
teresse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die
Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die
Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist.

4.6 Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen
Angaben unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks zu berichtigen.
Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Richtigkeit der bisher einge-
tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr-
scheinlicher – sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk
zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März
2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4).

4.7 Der Beschwerdeführer legt keine Beweismittel vor, die auf das exakte
Geburtsdatum schliessen lassen. Einer Tazkira ist praxisgemäss ein gerin-
ger Beweiswert beizumessen (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vorliegend ist die-
ser zusätzlich geschmälert, zumal nur eine Kopie des Dokuments vorhan-
den ist. Die Vorinstanz kann das exakte Geburtsdatum ebenso wenig be-
legen. Sie stützt ihren Entscheid insbesondere auf das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers und auf die Auskünfte ausländischer Behörden.
Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht
mit dem nötigen Beweisgrad feststellen und im ZEMIS eintragen.



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5.
5.1 Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist folglich das
wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln und im ZEMIS zu belassen
oder einzutragen (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5).

5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter fallen wider-
sprüchlich aus. So gab er an, in die Türkei eingereist zu sein, als er 13
Jahre alt gewesen sei (SEM-Akten 21/1, S. 5). Anschliessend sei er vier
Jahre und drei oder vier Monate dort geblieben (SEM-Akten 21/1, S. 8).
Folglich wäre er zum Zeitpunkt des Asylantrags in der Schweiz am 5. Au-
gust 2025 bereits über 17 Jahre alt gewesen. Dies würde dem angegebe-
nen Geburtsdatum vom (…) widersprechen. Überdies gab er sämtliche Da-
ten nach gregorianischem Kalender an, ohne zu wissen, wie sie nach af-
ghanischem Kalender lauten würden. Dies ist eher ungewöhnlich und frag-
würdig, zumal der Beschwerdeführer angab, nie in seinem Leben die
Schule besucht zu haben (vgl. SEM-Akten 21/1, S. 5). Des Weiteren nahm
die Vorinstanz direkten Kontakt mit den deutschen Behörden auf. Diese
führten unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer während des ge-
samten Asylverfahrens das Geburtsdatum des 1. Januar 2006 angegeben
und dies mehrfach bestätigt habe, zuletzt im Rahmen seiner Anhörung im
Dezember 2024. Zu keinem Zeitpunkt seien Zweifel an dem angegebenen
Alter aufgekommen, weshalb auch keine Altersbestimmung durchgeführt
worden sei (vgl. SEM-Akten 16/3). Da der Beschwerdeführer nicht rechts-
genüglich nachgewiesen hat, dass die Verfahren in Deutschland oder Kro-
atien mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet waren, ist davon aus-
zugehen, dass die von den dortigen Behörden festgestellte Volljährigkeit
nicht zu beanstanden ist. Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, dass
der Beschwerdeführer in Kroatien ohne Beizug eines Dolmetschers ange-
hört wurde.

5.3 Obwohl ein Altersgutachten als Element in die Beurteilung der Frage
nach der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit miteinbe-
zogen werden kann, sieht das Gesetz keine Pflicht vor, in jedem Fall ein
solches Gutachten einzuholen. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen,
dass die Vorinstanz über einen Ermessensspielraum verfügt (siehe bei-
spielhaft die Urteile des BVGer E-1799/2024 und E-1839/2024 vom 3. Sep-
tember 2024 E. 4.2, m.w.H.). Angesichts der widersprüchlichen Aussagen
des Beschwerdeführers, der geringen Beweiskraft der vorgelegten Tazkira
(Urteil des BVGer F-4592/2025 vom 1. Juli 2025 E. 2.5) und der Tatsache,
dass dieses Dokument erstmals in der Schweiz und nicht auch in Deutsch-
land vorgelegt wurde (siehe SEM-Akten 16/3), war die Vorinstanz nicht

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verpflichtet, ein kostenintensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag
zu geben. Des Weiteren ist zu betonen, dass die Einholung eines Alters-
gutachtens nur als subsidiäres Mittel anzuwenden ist (siehe oben E. 4.4
zur Rechtsprechung des EGMR). Folglich sind keine Elemente ersichtlich,
die eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründen würden.
Hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29
i.V.m. Art. 33 VwVG) ist zudem zu erwähnen, dass die vom Beschwerde-
führer beantragte Beweismassnahme in Form eines Altersgutachtens nicht
erforderlich war, um den Zweck des Verfahrens zu erreichen, da die Vo-
rinstanz aufgrund weiterer Elemente auf seine Volljährigkeit schliessen
konnte (siehe oben E. 5.2). Aus diesem Grund hat sie in antizipierter Be-
weiswürdigung weitere Beweisabnahmen ausgeschlossen (vgl. Urteil des
BVGer F-4529/2024 E. 5.2 und E. 5.6). Zudem konnte der Beschwerdefüh-
rer sein geltend gemachtes Alter im Rahmen des Asylverfahrens nicht
glaubhaft machen (vgl. Urteil des BVGer F-9811/2025 vom 23. Dezember
2025, E. 4.1). Demzufolge ist es ihm nicht gelungen, den im vorliegenden
Verfahren geltenden vollen Beweis zu erbringen (siehe dazu Urteil des
BVGer A-3147/2021 vom 24. August 2022 E. 2.2).

5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als nicht begründet.
Der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur
neuen Sachverhaltsermittlung ist daher abzuweisen.

5.5 Zusammengefasst ist das wahrscheinlichere Geburtsdatum das im
ZEMIS eingetragene vom (…) und ist der Bestreitungsvermerk unverän-
dert zu belassen. Dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers ist damit
nicht zu folgen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Mit diesem Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden und
der superprovisorischen Festsetzung des Geburtsdatums auf den (…) als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7.
7.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwer-
deverfahrens zu befinden.

7.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem


                                                                      Seite 9
                                                                  F-9887/2025


Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Allerdings können
die Verfahrenskosten einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, unter anderem dann,
wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
VGKE).

Vorliegend wurde das Verfahren ohne Einleitung eines Schriftenwechsels
und im Lichte des bereits abgeschlossenen Verfahrens F-9811/2025 mit
relativ geringem Aufwand für das urteilende Gericht abgeschlossen. Dar-
über hinaus wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des besagten Ver-
fahrens F-9811/2025 bereits dazu verpflichtet, Verfahrenskosten in Höhe
von 750.- Franken zu tragen (siehe Dispositivziffer 4). Die Auferlegung zu-
sätzlicher Kosten wäre somit in casu unverhältnismässig, zumal der Be-
schwerdeführer mit nur einer Eingabe gehandelt hat und die Entscheidung,
die Verfahren zu trennen, dem Ermessen des Gerichts zuzuschreiben ist
(siehe oben E. 1.2). Demzufolge wird ausnahmsweise auf die Erhebung
von Verfahrenskosten verzichtet.

7.3 Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)




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                                                                F-9887/2025


Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das EJPD.




Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.




Der vorsitzende Richter:               Der Gerichtsschreiber:




Gregor Chatton                         Matthew Pydar




                                                                      Seite 11
                                                                  F-9887/2025


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).




Versand:




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