# 2017.11.24.1 — Denial of Pre-Trial Detention for Suspected Theft

**Numero d'incarto:** 2017.11.24.1
**Citation:** ZMG BL 2017.11.24.1
**Autorità giudiziaria:** Zwangsmassnahmengericht
**Data della decisione:** 2017-11-24
**Esito del giudizio:** Respinto (Dismissed)
**Spese processuali:** senza spese
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/it/case/ch/bl/2017.11.24.1/denial-of-pre-trial-detention-for-suspected-theft
**Official Source URL:** http://v2202109132150164038.luckysrv.de:8181/https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/zwangsmassnahmengericht/rechtsprechung-zwangsmassnahmengericht-2017/downloads-1/2017-11-24-1.pdf/@@download/file/2017-11-24-1.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BL_Gerichte/BL_ZMG_001_2017-11-24-1_2017-11-24.pdf

## Sintesi della sentenza (Oggetto del contendere & Esito)

The court denied the prosecution's request for pre-trial detention. The court found that while the defendant was suspected of theft and attempted theft, the evidence did not establish a strong initial suspicion. Furthermore, even if suspicion were established, the offenses involved minor property loss, making detention disproportionate. Additionally, the court noted a minor procedural delay in rendering the detention decision, which was also grounds for release.

## Massima giurisprudenziale / Regesto

Art. 221 Abs. 1 StPO; Art. 197 StPO; Art. 130 lit. b StPO; Art. 131 Abs. 3 StPO — Art. 221 Abs. 1 StPO: The court used this article to determine the conditions for ordering pre-trial detention, specifically requiring a strong suspicion of a crime or offense and the existence of a specific detention ground. Art. 197 StPO: This provision was cited to emphasize that pre-trial detention cannot be ordered or maintained if it is or has become disproportionate. Art. 130 lit. b StPO: Mentioned in the reasoning regarding the necessity of legal representation due to potential mandatory deportation, which influences the admissibility of evidence.

## Questioni giuridiche chiave & norme applicate

### 1. Art. 221 Abs. 1 StPO

The court used this article to determine the conditions for ordering pre-trial detention, specifically requiring a strong suspicion of a crime or offense and the existence of a specific detention ground.

### 2. Art. 197 StPO

This provision was cited to emphasize that pre-trial detention cannot be ordered or maintained if it is or has become disproportionate.

### 3. Art. 130 lit. b StPO

Mentioned in the reasoning regarding the necessity of legal representation due to potential mandatory deportation, which influences the admissibility of evidence.

### 4. Art. 131 Abs. 3 StPO

Cited concerning the limited inadmissibility of evidence obtained during a police interrogation where legal representation should have been present.

### 5. Art. 224 Abs. 2 StPO

This article sets the deadline for the public prosecutor to request pre-trial detention after an arrest.

### 6. Art. 226 Abs. 1 StPO

Used to establish the deadline for the court to decide on the pre-trial detention request.

### 7. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB

Cited in the reasoning regarding potential mandatory deportation, which impacts the requirement for legal representation and evidence admissibility.

### 8. Art. 18 Abs. 1 StPO

Used to establish the competence of the court president to order pre-trial detention.

### 9. § 14 Abs. 4 EG StPO

Cited in conjunction with Art. 18 Abs. 1 StPO to establish the competence of the court president to order pre-trial detention.

### 10. § 21 Abs. 1 GOG

Cited in conjunction with Art. 18 Abs. 1 StPO to establish the competence of the court president to order pre-trial detention.

## Testo integrale della sentenza

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24.11.2017 (350 17 622)
____________________________________________________________________________


Anordnung U-Haft


Besetzung            Präsidentin Dr. I. Laeuchli
                     Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx

In Sachen            Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach,
                     4132 Muttenz 1

                     gegen

                     A.____
                     vertreten durch Ana Dettwiler, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
                     Beschuldigte Person

Betreffend           Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft



                     A


Am 20. November 2017, 14:10 Uhr, wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen. Mit
Eingabe vom 22. November 2017, 11:51 Uhr, hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht
beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige
Dauer von drei Monaten beantragt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte
verdächtigt werde, am 23. Oktober 2017 einen Diebstahl aus einem unverschlossenen
Fahrzeug, am 7. November 2017 einen Einbruchdiebstahl und am 15. November 2017
zusammen mit B.____ einen versuchten Garderobendiebstahl begangen zu haben. Es liege
Fluchtgefahr vor.


                     B


Anlässlich der heutigen Haftverhandlung ist der Beschuldigte befragt worden und seine
Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Diese beantragt, dass der Beschuldigte aus der Haft zu
entlassen sei, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen (Hinterlegung der
Reisedokumente).



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                      Erwägungen


1.
Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG
ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von Untersuchungshaft
zuständig.


2.
Untersuchungshaft ist (vom Spezialfall der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO
abgesehen) nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO) und zudem ein besonderer Haftgrund im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO vorliegt. Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf
die Untersuchungshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn sie
unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).


2.1
2.1.1    Beim dringenden Tatverdacht ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne von Art.
10 StGB sowie eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Im
Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat der Haftrichter bei der Prüfung des allgemeinen
Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten - gestützt, auf die sofort verfügbaren Beweise
(vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO) - wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (MARC FORSTER, in:
Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel
2014, Art. 221 N 3 mit weiteren Hinweisen). Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die
beschuldigte Person, entsprechende Gerüchte oder vage Verdachtsgründe genügen jedoch
nicht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich
2017, Rz. 1019; CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI,
Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 1634). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die
Auslegung strittiger Rechtsfragen kann ebenfalls nicht erschöpfend geprüft werden (MARKUS
HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber
[Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014,
Art. 221 N 6; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2013, Art. 221 N 6). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es das
Verhältnismässigkeitsprinzip ungeachtet der Bejahung des dringenden Tatverdachts verbietet,


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bei Bagatelldelikten – selbst wenn sie an sich Verbrechen darstellen, wie etwa kleiner
Diebstähle – Untersuchungshaft anzuordnen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., Rz. 1019).


2.1.2     Die Verteidigerin macht geltend, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom
21. November 2017 nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, obwohl ein Fall der notwendigen
Verteidigung vorgelegen habe. Die entsprechende Einvernahme könne deshalb nicht verwertet
werden. Dem Beschuldigten wird mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl, mehrfacher
Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung vorgeworfen. Unter anderem ist ihm am
21. November 2017 der Vorhalt von Vorbereitungshandlung zu Einbruchdiebstählen gemacht
worden (Rz. 38 ff.). Der Vorhalt zieht im Falle einer Verurteilung einen obligatorischen
Landesverweis nach sich (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Somit hat bereits zu diesem Zeitpunkt ein
Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorgelegen, zumal das
Verfahren gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 20. November 2017
wegen mehrfachen. teilweise versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs eröffnet worden
ist. Die polizeiliche Befragung vom 21. November 2017 unterliegt deshalb einem beschränkten
Verwertungsverbot (Art. 131 Abs. 3 StPO), nicht aber einem absoluten Verwertungsverbot
gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO.


2.1.3      Es obliegt nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob im vorliegenden
Fall die polizeiliche Einvernahme vom 21. November 2017 für das weitere Verfahren verwertbar
ist, da – wie weiter oben ausgeführt – die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Auslegung
strittiger Rechtsfragen im Haftverfahren nicht erschöpfend geprüft werden kann. Somit muss
das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Verfahren betreffend Anordnung von
Untersuchungshaft von der Hypothese ausgehen, dass die polizeiliche Einvernahme vom
21. November 2017 rechtmässig entstanden und damit verwertbar ist.


2.1.4     Zwar erkennt sich der Beschuldigte auf dem Fahndungsersuchen Nr. 101/2017, nicht
aber ausdrücklich auf der Videoüberwachung vom Diebstahl vom 23. Oktober 2017
(Einvernahme vom 21. November 2017 Rz. 68 ff.), relativiert diese Aussage aber in der
Hafteinvernahme, indem er zugegeben hat, am fraglichen Tag auf dieser Strasse gewesen zu
sein. Auch bei einer Sichtung der Videoaufnahme kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob
es sich bei der Person, welche um 13:03:13 eine Jacke entwendet, um den Beschuldigten
handelt. Am Tatort des Einbruchdiebstahls vom 7. November 2017 in Reinach ist eine
Schuhabdruckpur sichergestellt worden, welche übereinstimmende Gruppenmerkmale mit den
Schuhen des Beschuldigten aufweist, so dass dieser nicht als Spurenverursacher
ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich liegt aber nur eine Aktennotiz vor. Dies reicht
nicht aus, um einen dringenden Tatverdacht zu begründen, auch wenn die Angaben des
Beschuldigten, dass er die fraglichen Schuhe gefunden hat, wenig glaubhaft sind. Beim
versuchten Garderobendiebstahl vom 15. November 2017 in X.____ ist der Beschuldigte
lediglich durch C.____ beobachtet worden. Aus der Beilage zur Fotoauswahlkonfrontation geht


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nicht hervor, wen C.____, D.____ und E.____ identifiziert haben, da den ID-Nummern keine
Namen zugeordnet sind. Unter Würdigung aller Umstände liegen lediglich vage Hinweise vor,
dass es sich beim Beschuldigten um den Täter in den drei Fällen handeln könnte. Es kann nicht
von einem dringenden (Anfangs-)Tatverdacht gesprochen werden. Doch selbst wenn dem so
wäre, wäre die Anordnung von Untersuchungshaft nicht verhältnismässig, da lediglich ein (alter)
iPod und eine (gebrauchte) Regenjacke entwendet worden sind, womit von einem Bagatelldelikt
ausgegangen werden kann.


2.2
Mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind die Voraussetzungen für die
Anordnung von Untersuchungshaft nicht gegeben, so dass der Antrag der Staatsanwaltschaft
abzuweisen und der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen ist.


3.
3.1
Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft spätestens 48 Stunden seit der
Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft zu
beantragen. Dieses hat unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des
Antrags, über die Anordnung von Untersuchungshaft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO).
Somit beträgt die maximale Dauer des gesamten Haftanordnungsverfahrens 96 Stunden. Eine
Verletzung dieser prozessualen Höchstfristen im Haftanordnungsverfahren führt aber nicht
ohne Weiteres zu einer Haftentlassung. Sofern die materiellen Haftgründe noch gegeben sind
und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, genügt in solchen Fällen eine förmliche
Feststellung der Verletzung des (prozessualen) Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch
das Zwangsmassnahmengericht. Haftentlassungen können nur ausnahmeweise in Frage
kommen, bei krassen oder mehrmaligen prozessualen Verzögerungen (MARC FORSTER, in:
Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel
2014, Art. 226 N 3).


3.2
Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte am 20. November 2017, 14:40 Uhr, polizeilich
festgenommen worden. Am 22. November 2017, 11:51 Uhr, hat die Staatsanwaltschaft form-
und fristgerecht beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von
Untersuchungshaft     eingereicht.  Gemäss     Art.  226 Abs.   1    StPO     hätte   das
Zwangsmassnahmengericht bis zum 24. November 2017, 11:51 Uhr, über diesen Antrag
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft befinden müssen. Für die festgenommene
Person entscheidend ist die Zeitspanne zwischen der Anhaltung und dem Haftentscheid. Von
untergeordneter Bedeutung für sie ist, wie sich die einzelnen Verfahrensschritte vor dem
Haftentscheid zeitlich verteilen. Die Haft wird deshalb erst gesetzeswidrig, wenn das


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Zwangsmassnahmengericht den Haftentscheid nicht innert 96 Stunden eröffnet hat (Niklaus
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 961; BGE 137 IV 118
in Pra (2011) Nr. 122). Der Entscheid in dieser Sache ist allerdings erst am 24. November 2017,
16:00 Uhr, eröffnet worden, nachdem die entsprechende mündliche Verhandlung um 15:00 Uhr,
begonnen hat. Dadurch ist nicht nur die Frist von 48 Stunden gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO
verletzt worden, sondern auch die absolute Frist von 96 Stunden, innert welcher ab der
Festnahme das Zwangsmassnahmengericht über die Untersuchungshaft befinden muss. Somit
muss die Haft am 24. November 2017 zwischen 14:10 Uhr und 16:00 Uhr als gesetzeswidrig
bezeichnet werden. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine geringfügige Verletzung der
prozessualen Höchstfrist von 96 Stunden, welche nicht automatisch eine Haftentlassung zur
Folge hat. Es genügt hier, die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzuhalten.




Es wird
                      entschieden:

://:         1.       Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft
                      wird abgewiesen und A.____ wird unverzüglich aus der Haft entlassen.

             2.       Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren betreffend
                      Haftanordnung das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist und der
                      Entscheid betreffend Anordnung von Untersuchungshaft nicht innert der
                      dafür vorgesehenen Frist ergangen ist.

             3.       Es werden keine Kosten erhoben.

             4.       Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der
                      Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal
                      (Verfahrensdauer, Akteneinsicht, Vor- / Nachbesprechung und Wegzeit)
                      2 Stunden und 45 Minuten beträgt.




Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2017 eine Beschwerde an
das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom
18. Januar 2018 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war (470 17 258).




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