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V 2024 84 • VG ZG V 2024 84 Generato dall'IA

Detention Confirmation for Deportation of Non-Compliant National

Numero d'incarto V 2024 84
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zugo (CH-ZG)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)
Spese processuali senza spese

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The applicant, a Moroccan national subject to a final deportation order from 2005, was arrested and placed in custody for removal after failing to comply with a summons for departure preparations despite the Moroccan embassy confirming identification and prospects for travel documents. The court reviewed the detention order and found that the necessary prerequisite of a final deportation order existed, and the established pattern of non-compliance with previous official requests, including multiple criminal convictions and ignoring summons, justified the detention under the law concerning resistance to administrative orders. Since the planned deportation was imminent within eight days and the individual had waived a full oral hearing under those circumstances, the court confirmed the initial detention for a maximum of twelve days until September 7, 2024, by which time the deportation must either occur or a further judicial review based on an oral hearing must take place to justify continued detention.

Regesto Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG, Art. 76 AIG, Art. 80 Abs. 2 AIG, Art. 80 Abs. 3 AIG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Detention Confirmation for Deportation of Non-Compliant National: The court reviewed the detention order and found that the necessary prerequisite of a final deportation order existed, and the established pattern of non-compliance with previous official requests, including multiple criminal convictions and ignoring summons, justified the detention under the law concerning resistance to administrative orders. Since the planned deportation was imminent within eight days and the individual had waived a full oral hearing under those circumstances, the court confirmed the initial detention for a maximum of twelve days until September 7, 2024, by which time the deportation must either occur or a further judicial review based on an oral hearing must take place to justify continued detention.

Parole chiave

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carcerazione cautelativa allontanamento sospensione dell'ordine espulsione documenti di viaggio conformità amministrativa regimi doganali

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG

The court confirmed the detention because the requirements for this specific ground for detention were met.

Art. 80 Abs. 3 AIG

The court applied the rule allowing a written decision without an oral hearing because the deportation was expected within eight days.

Art. 80 Abs. 2 AIG

The court used this provision to confirm the legality of the detention within the required procedural time frame (96 hours).

§ 14 Abs. 3 EG AuG

The court applied the rule that generally no procedural costs are levied in coercive measure proceedings.

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Testo completo

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 28. August 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2024 84

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1987, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am

11. Februar 2003 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge ([BFF]; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]; seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat mit Verfügung vom 2. Mai 2003 auf das Gesuch nicht ein und ordnete die sofortige Wegweisung aus der Schweiz an. Auf Beschwerde hin hat die damalige Asylrekurskommission (ARK) die Sache hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges zur Neubeurteilung an das BFF zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten per 9. August 2005 in Rechtskraft. Der Antragsgegner hätte somit die Schweiz bis spätestens 10. August 2005 verlassen müssen. Am 20. Dezember 2023 hat die marokkanische Botschaft den Antragsgegner identifiziert und die entsprechenden Ausreisepapiere in Aussicht gestellt. Der Vorladung des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) vom 8. August 2024 für den 14. August 2024 hat der Antragsgegner keine Folge geleistet. Am 26. August 2024, 10:00 Uhr, wurde der Antragsgegner auf Anordnung des AFM vom 14. August 2024 von der Zuger Polizei in Zug festgenommen und dem AFM zugeführt, welches hernach die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG (Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz], AIG; SR 142.20) angeordnet hat.

B. Am 27. August 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für die Dauer von drei Monaten, sofern die geplante Ausreise per 30. August 2024 nicht durchgeführt werden kann.

C. Im Rahmen der Hafteröffnung vom 26. August 2024 bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass er in Berücksichtigung des gemäss dem AFM voraussichtlich innert acht Tagen erfolgenden Vollzugs der Ausschaffung auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.

Der Haftrichter erwägt:

1.

1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen

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Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,

4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

1.2 Der Antragsgegner wurde am 26. August 2024, 10:00 Uhr, aus ausländerrechtlichen Gründen in Haft genommen. Gemäss Antragsteller und ausweislich der Akten ist für den 30. August 2024, 11:40 Uhr, ein Flug nach Marrakesch gebucht. Der Vollzug der Ausschaffung wird somit voraussichtlich innerhalb von acht Tagen seit Haftanordnung erfolgen können, weshalb vorliegend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, nachdem der Antragsgegner am 26. August 2024 schriftlich auf deren Durchführung verzichtet hat. Mit vorliegender schriftlicher Entscheidung ist mithin auch die gesetzliche Frist von 96 Stunden für die Haftprüfung gewahrt.

Ergibt sich, dass der Vollzug der Ausschaffung wider Erwarten am 30. August 2024 doch nicht erfolgen kann, wird spätestens nach zwölf Tagen, d.h. bis Samstag, 7. September 2024, 10:00 Uhr, die Prüfung der weiteren Haft durchzuführen sein. Mit anderen Worten; im vorliegenden Stadium kann sich die Haftprüfung hinsichtlich der Dauer der Haftanordnung lediglich auf die zwölf Tage beschränken; eine darüber hinausgehende Fortführung der Haft würde einen zweiten Haftgenehmigungsentscheid aufgrund einer mündlichen Verhandlung bis spätestens Samstag, 7. September 2024, 10:00 Uhr, erfordern.

2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Wegoder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Wegoder Ausweisungsent-

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scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II

148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitätsund Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023

E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1 Das BFM hat den Antragsgegner mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juli 2005 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor.

3.2 Den umfangreichen Akten lässt ich entnehmen, dass der Antragsgegner wiederholt aufgefordert wurde, die Schweiz verlassen, zumindest aber bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, zumal er auch gemäss seinen eigenen Angaben über verwandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatland verfügt. Trotz seinen Aussagen, mit den schweizerischen Behörden zu kooperieren, blieb es offensichtlich lediglich bei einem Lippenbekenntnis. Weiter sind den Akten zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen insbesondere wegen Verstössen gegen Eingrenzungsanordnungen und weiteren AIG- Bestimmungen zu entnehmen wie aber auch wegen Betäubungsmitteldelikten und weiteren strafrechtlichen Verfehlungen. Ebenso zahlreich hat er Vorladungen des AFM keine Folge geleistet, letztmals vom 8. August 2024 für den 14. August 2024. Unklar bleiben auch über weite Strecken seine jeweiligen konkreten Aufenthaltsorte (vgl. die Vielzahl von Untertauchungsmeldungen); so war er nach eigenen Angaben während seiner offiziell hiesigen Anwesenheit auch in Frankreich. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen Dolmetscher für Spanisch wünschte.

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Offensichtlich hat er sich bisher wenig bis gar nicht um behördliche Anordnungen gekümmert, was ohne weiteres darauf schliessen lässt, dass er auch künftig solchen Anordnungen nicht die geforderte Folge leisten wird. Es kommt hinzu, dass er jüngst seine Kooperation dezidiert von der Leistung einer grösseren Geldzahlung (Fr. 10'000.--) durch die Behörden abhängig macht. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt.

4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Aktenkundig verfügt der Antragsgegner trotz seiner langen Anwesenheit offensichtlich über keine zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Auch gemäss Festnahmeverfügung vom

26. August 2024 wünschte der Antragsgegner, niemanden über seine Verhaftung zu orientieren. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner, welcher nach eigenen Angaben weder Medikamente noch eine ärztliche Behandlung benötigt, nicht hafterstehungsfähig wäre. Gemäss Angaben des AFM wird der Antragsgegner per 28. August 2024 von der Strafanstalt Zug nach Zürich ins Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) verlegt, welches bekanntermassen ebenso den Vorgaben von Art. 81 AIG entspricht und wo insbesondere auch die ärztliche Betreuung weiterhin sichergestellt ist. In Nachachtung des Beschleunigungsgebotes hat das AFM alle notwendigen Vorkehren getroffen, um den Antragsgegner in seinen Heimatstaat zurückzuführen; der Flug konnte bereits für den 30. August 2024 gebucht werden. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise in die Heimat erweist sich die Haft als verhältnismässig und deren Anordnung ist bis Samstag,

7. September 2024, 10:00 Uhr, zu bestätigen (vgl. Ziffer 1.2 hiervor).

5. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

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Der Haftrichter verfügt:

___________________

1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorerst bis zum Samstag 7. September 2024, 10:00 Uhr, bestätigt.

2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an:

- A.________, c/o Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (via Anstaltsleitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 28. August 2024 Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

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