Legislator Giurisprudenza & Legislazione
98.99.27 • REB UR 98.99.27 Generato dall'IA

Disability Benefits Calculation Based on Prospective Professional Advancement

Numero d'incarto 98.99.27
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Uri (CH-UR)
Data della decisione
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case addresses the determination of the relevant income for calculating disability benefits, specifically whether the claimant's potential for professional advancement (to a technician/engineer level) should be factored into the non-disabled income. The court reasoned that although concrete steps are generally required to prove future income increases, the evidence, particularly testimony regarding the prospective employer's clear expectation of further technical education as a prerequisite for placement in the development department, coupled with the claimant's excellent apprenticeship results and the postponement of mandatory military training, established with predominant probability that the claimant would have obtained an engineering qualification, thereby justifying basing the relevant income on that higher professional status.

Regesto Legislator

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Art. 28 IVG, Art. 25 Abs. 2 FHSG, Art. 59 BBG, Art. 26 FHSV, Art. 4 IVG; Disability Benefits Calculation Based on Prospective Professional Advancement: The court reasoned that although concrete steps are generally required to prove future income increases, the evidence, particularly testimony regarding the prospective employer's clear expectation of further technical education as a prerequisite for placement in the development department, coupled with the claimant's excellent apprenticeship results and the postponement of mandatory military training, established with predominant probability that the claimant would have obtained an engineering qualification, thereby justifying basing the relevant income on that higher professional status.

Parole chiave

Generato dall'IA
calcolo delle prestazioni d'invalidità accertamento del reddito avanzamento di scatto prestazione obbligatoria aumento del reddito rendita d'invalidità

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 115 V 142
Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 f.
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 4 IVG

The final decision relies on this article when determining the appropriate income based on expected professional development.

Art. 28 IVG

The final decision relies on this article when determining the appropriate income based on expected professional development.

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Testo completo

98/99 27 IV. Art. 4, Art. 28 IVG. Invaliditätsbemessung. Valideneinkommen. Mitberücksichtigung beruflicher Weiterentwicklung. In concreto bejaht. Obergericht, 5. Januar 1999, OG V 97 110

Aus den Erwägungen:

5. Streitig und vorliegend in der Sache selbst zu prüfen bleibt die Höhe des Valideneinkommens. Während die Beschwerdegegnerin nach wie vor ein hypothetisches Einkommen ohne Behinderung als Elektroniker im Betrag von jährlich Fr. 54'600.-- in Anschlag bringt, behauptet der Beschwerdeführer, dass von einem Technikereinkommen von mindestens Fr. 70'000.-- pro Jahr ausgegangen werden müsse. Mit Entscheid vom 21. Mai 1997 (OG V 96 56) hat das Obergericht die Sache zwecks zusätzlicher Abklärung dieser strittigen Frage an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Diese kam zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung die Ausbildung zum Techniker absolviert hätte. Für die Berücksichtigung der weiteren beruflichen Ausbildung seien konkrete Schritte/Unterlagen (wie Aufnahmegesuch Technikum, Bestätigung des Vorbereitungskurses, Gesuch um Verschiebung der Unteroffiziersschule [UOS]) erforderlich; blosse Absichtserklärungen genügten nicht.

6. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die ein Versicherter normalerweise vollzogen hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (SVR 1998 IV Nr. 5 S. 21 E. 5a m.H.; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b m.H.) ist dazu erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Denn zukünftige Änderungen beim Valideneinkommen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 f. E. 8b m.H.).

a) Laut Zeugenaussage von N., Firma I., Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wurde anlässlich des Vorstellungsgesprächs ganz klar über die berufliche Entwicklung/Weiterentwicklung gesprochen. Die Weiterbildung wurde als mittelfristiges Ziel angenommen und entsprach auch dem Willen des Beschwerdeführers. N. selbst notierte für sich das ATIS (Abendtechnikum der Innerschweiz, Ingenieurschule HTL, Horw/Luzern).

Aus der Befragung geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer für die Entwicklungsabteilung und in der Schnittstelle zum Kundendienst vorgesehen war. Dabei stand die Weiterbildung im Zentrum. Nach einer Weiterbildung hätte er möglicherweise mittelfristig den besten Platz im Entwicklungsteam bekommen. In anderen Abteilungen wie z.B. in der Technik oder dem Kundendienst ist die Möglichkeit der Weiterbildung eingeschränkt, da man in diesen Bereichen häufig extern unterwegs ist. Dass ein gelernter Elektroniker für zwei oder drei Jahre in diesem Bereich arbeiten möchte, da er evtl. genug von der Schule hat, ist theoretisch zwar möglich, war aber bei dieser Firma nie der Fall. Alle bisherigen Lehrlinge (ca. 5 - 6) haben den Weg ans Technikum eingeschlagen, was eine Voraussetzung im Bereich Entwicklung darstelle. Ein Elektroniker, der keine Weiterbildung macht, werde bei der Firma I. nicht in der Abteilung Entwicklung eingestellt. Der sehr gute Lehrabschluss als Elektroniker habe geradezu zu einer starken Gewichtung eingeladen.

Der Beschwerdeführer habe zielstrebig und orientiert gewirkt. Zwar habe kein konkreter Personalentwicklungsplan bestanden, doch sei die Absicht bekundet worden, sich beruflich weiterzuentwickeln und weiterzubilden, das Ziel der beruflichen Weiterentwicklung sei ganz klar vorhanden gewesen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die berufliche Weiterbildung in der Abteilung Forschung und Entwicklung eingeteilt wurde. Form und Zeitpunkt der beruflichen Weiterbildung wurden aber im Gespräch mit der Firma I. nicht konkretisiert.

b) Der zweite vorgeladene Zeuge, E., welcher als damaliger Kp Instr Of im Oktober 1993 mit dem Beschwerdeführer in der RS ein Vorschlagsgespräch führte, sagt aus, dass die UOS wegen des Stellenantritts des Beschwerdeführers verschoben worden sei. Bezüglich der langen Verschiebungsdauer erinnert sich der Zeuge, dass der Beschwerdeführer erwähnt habe, dass er das Technikum absolvieren möchte. Mit 100 %-iger Sicherheit könne er dies aber nicht bestätigen. Er wisse nicht mehr, ob es sich dabei um eine berufsbegleitende Ausbildung gehandelt hätte oder ob der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber eine andere Absprache getroffen habe. Die Frage, ob es unüblich sei, dass nur wegen eines Stellenantritts eine dreijährige Verschiebung der UOS bewilligt wird, bejahte er.

7. Vor allem gestützt auf die Zeugenaussagen bestehen nicht nur konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer eine Weiterbildung (Technikum oder entsprechende Ausbildung) beabsichtigt hatte. Die Einteilung des Beschwerdeführers in der Entwicklungsabteilung der (künftigen) Arbeitgeberin sowie das Hinausschieben der UOS auf das dritte Jahr nach der RS stellen konkrete Schritte des Versicherten dar beruflich weiterzukommen. Der Beschwerdeführer hat sich die Rahmenbedingungen für eine berufliche Weiterentwicklung geschaffen. Es liegt mehr als eine blosse Absichtserklärung des Versicherten vor (SVR 1998 IV Nr. 5 S. 21 E. 5a m.H.). Unabdingbare Voraussetzung der Einstellung in der Entwicklungsabteilung war die berufliche Weiterbildung. Damit lag eine entsprechende, wenn auch im Detail noch nicht konkretisierte Zusicherung der Arbeitgeberin vor (SVR 1998 IV Nr. 5 S. 21 E. 5a m.H.). Die lange Verschiebungsdauer der UOS lässt sich mit dem beabsichtigten Stellenantritt allein nicht erklären. Der ausgezeichnete Lehrabschluss als Elektroniker (Schlussnote 5,80), die weiteren Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nach Lehrabschluss in jungem Alter in einem sich rasch wandelnden beruflichen Umfeld (Elektronikbereich) noch die ganze weitere berufliche Laufbahn mit dem entsprechenden wirtschaftlichen Fortkommen vor sich hatte und als zielstrebig und orientiert galt, sind weitere gewichtige Indizien für eine berufliche Weiterbildung. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Bestätigungen der beiden Lehrmeister X. und Y., die Ausführungen der Eltern und des Kollegen, die Tatsachen, dass der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls nach Lehrabschluss als Elektroniker im gleichen Lehrbetrieb, sich an der WIS (Wirtschaftsinformatikschule) in Horw (neu: Hochschule für Wirtschaft Luzern, Luzern) zum Wirtschaftsinformatiker ausbilden liess und dass alle bisherigen Lehrlinge der Firma I. den Weg ans Technikum wählten, was in der Abteilung Entwicklung der Firma I. zumindest als üblich und gefragt gilt, untermauern dies.

Bei der beruflichen Weiterentwicklung liegt die Zusatzausbildung zum Ingenieur an einem Technikum bzw. einer Fachhochschule (z.B. Hochschule Technik + Architektur Luzern, Horw) aufgrund der gesamten Aktenlage am nächsten. Ob es sich dabei um ein berufsbegleitendes oder ein Vollzeitstudium handelt, ist infolge der Gleichwertigkeit der Abschlüsse als dipl. Ing. FH ohne Bedeutung (vgl. Art. 6 f. Fachhochschulgesetz, FHSG, SR 414.71; Art. 5 Fachhochschulverordnung, FHSV, SR 414.711). Im Frühjahr 1998 wurde das Zentralschweizerische Technikum Luzern ZTL gemeinsam mit dem Abendtechnikum der Innerschweiz ATIS vom Bund als Fachhochschule anerkannt (Schreiben ZTL vom 16.9.1998 an Berufsberatung Uri).

Aufgrund der gesamten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 102 E. 4b), dass der Beschwerdeführer die Zusatzausbildung zum Ingenieur an einer Fachhochschule absolviert hätte. Beim Valideneinkommen ist deshalb von einem Einkommen als dipl. Ing. HTL bzw. dipl. Ing. FH (vgl. Art. 25 Abs. 2 FHSG i.V.m. Art. 59 BBG, Art.

26 FHSV, Ziff. 2 Anh. FHSV) auszugehen. Die Höhe dieses Einkommens ist nach erfolgter Abklärung durch die Beschwerdegegnerin festzulegen.