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VSBES.2025.121 • VSG SO VSBES.2025.121 Generato dall'IA

Social Security Recipient Denied Reimbursement for Emergency Transport Costs Due to Income Surplus

Numero d'incarto VSBES.2025.121
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Soletta (CH-SO)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali senza spese

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

A social security recipient appealed a decision that denied reimbursement for CHF 700.00 in uncovered emergency medical transport costs, arguing the costs should be covered under supplementary benefits for sickness and disability expenses. The court dismissed the appeal because, pursuant to federal law, eligibility for such reimbursement generally requires the claimant to be a recipient of an annual supplementary benefit, and the appellant did not qualify for such a benefit due to a significant surplus of income derived primarily from property ownership, which far exceeded the claimed expense amount.

Regesto Legislator

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Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 64 KVG, Art. 92 oder, Art. 14 Abs. 6 ELG, Art. 61 lit. fbis ATSG; Social Security Recipient Denied Reimbursement for Emergency Transport Costs Due to Income Surplus: The court dismissed the appeal because, pursuant to federal law, eligibility for such reimbursement generally requires the claimant to be a recipient of an annual supplementary benefit, and the appellant did not qualify for such a benefit due to a significant surplus of income derived primarily from property ownership, which far exceeded the claimed expense amount.

Parole chiave

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reddito eccedente prestazioni della sicurezza sociale regime della proprietà rimborso delle spese di trasporto spese mediche reddito determinante

Disposizioni normative citate

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 14 Abs. 6 ELG

This article, governing the right to reimbursement of sickness and disability costs for those not entitled to an annual supplementary benefit, is the underlying legal basis for the court's decision to reject the appeal, as discussed in section II.3.

Art. 61 lit. fbis ATSG

This provision is cited in the reasoning (II.5.2) to establish when court proceedings become subject to fees, concluding that no fees should be charged because the ELG does not provide for them.

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Testo completo

Urteil vom 12. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankheitsund Behinderungskosten EL – B.___ (Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025)

zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1 Der 1956 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bezüger einer AHV-Altersrente. Am 19. Februar 2025 (Eingangsdatum) stellte er bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss den Antrag, es seien ihm ungedeckte Kosten für einen Krankentransport in der Höhe von CHF 700.00 (CHF 1'150.00 abzüglich Beitrag Krankenversicherung von CHF 450.00) zu erstatten (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 33 ff.). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2025 ab (AK-Nr. 29).

1.2 Die dagegen am 4. März 2025 erhobene Einsprache (AK-Nr. 18) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 ab.

2. Mit Zuschrift vom 20. Mai 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025. Er stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 700.00 zu bezahlen.

3. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Mai 2025 werden die Akten der Beschwerdegegnerin beigezogen. Diese treffen am 6. Juni 2025 beim Gericht ein. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

II.

1.

1.1 Die Beschwerde vom 20. Mai 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig.

1.2 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kosten für einen Notfalltransport seines Sohnes in der Höhe des Betrags von CHF 700.00, welcher durch den obligatorischen Krankenpflegeversicherer nicht übernommen wurde, zu erstatten hat.

1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssagen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Hier ist diese Grenze deutlich unterschritten. Die Sache ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin einzelrichterlich zu beurteilen.

2.

2.1 Laut Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital (vgl. lit. bbis), ärztlich angeordnete Badeund Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG (lit. g). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheitsund Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG).

3. Wie aus den zitierten Gesetzesbestimmungen hervorgeht, besteht ein Anspruch auf Vergütung von Krankheitsoder Behinderungskosten grundsätzlich nur für «Bezügerinnen oder Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung». Der Beschwerdeführer bezieht keine jährliche Ergänzungsleistung. Ein Anspruch könnte allenfalls trotzdem bestehen, wenn die geltend gemachten Kosten von CHF 700.00 höher wären als der Einnahmenüberschuss, der einem Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung entgegensteht. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wurde zu einem früheren Zeitpunkt geprüft und verneint (vgl. Verfügung vom 15. Januar 2020, AK-Nr. 235). Die damalige Berechnung ergab einen Einnahmenüberschuss von CHF 38'979.00. Ausschlaggebend waren insbesondere das selbstbewohnte (in [...]) und nicht selbstbewohnte (in [...]) Grundeigentum des Beschwerdeführers und die daraus abgeleiteten anrechenbaren Einnahmen aus Vermögensverzehr und Eigenmietwert (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nrn. 250 f.). Gemäss der in den Akten enthaltenen Steuerveranlagung vom 12. April 2024 für das Jahr 2022 (AK-Nrn.

52 ff.) verfügte der Beschwerdeführer Ende 2022 weiterhin über Grundeigentum in den beiden genannten Gemeinden, und es sind keine Hinweise auf eine diesbezügliche, in der Zwischenzeit erfolgte Änderung ersichtlich. Es kann damit ausgeschlossen werden, dass ein Anspruch auf Krankheitsund Behinderungskosten besteht. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

4. An diesem Ergebnis ändert auch das Argument des Beschwerdeführers nichts, der notfallmässige Transport in das Spital mit dem Krankenwagen sei nicht durch ihn, sondern durch die behandelnde Ärztin veranlasst worden. Dieser Aspekt könnte allenfalls für die hier nicht zu prüfende Frage relevant sein, ob es korrekt war, dass das Spital dem Beschwerdeführer diese Kosten in Rechnung gestellt hat. Er hat aber keinen Einfluss auf Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer