Legislator Giurisprudenza & Legislazione
93/2020/23 • OG SH 93/2020/23 Generato dall'IA

Debt Enforcement Non-Disclosure and Substantial Settlement

Numero d'incarto 93/2020/23
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Sciaffusa (CH-SH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The non-disclosure of a debt enforcement action to third parties under the relevant statute requires the enforcement to be unjustified, meaning that even if the creditor fails to initiate opposition removal proceedings, the enforcement record will not be withheld if the debt was substantially settled by the debtor. The court reasoned that since the debtor had paid the vast majority of the enforced claim, leaving only a comparatively small, residual amount unpaid, the enforcement was not to be considered unjustified, and thus the official denial of the debtor's request for non-disclosure was legally sound.

Regesto Legislator

Generato dall'IA

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, Art. 8a Abs. 1 SchKG; Debt Enforcement Non-Disclosure and Substantial Settlement: Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungsund der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Die Ämter geben nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Dritten von einer Betreibung jedoch keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 – 84 SchKG) eingeleitet wurde.

Parole chiave

Generato dall'IA
esecuzione per debiti gestione del sinistro opposizione di terzo obbligo legale d'informazione indebito azione in revoca

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA

Giurisprudenza citata

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Testo completo

2021

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte – Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG.

Die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG setzt voraus, dass es sich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt (E. 2.1).

Begleicht die Schuldnerin eine in Betreibung gesetzte Forderung überwiegend, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibt, liegt keine ungerechtfertigte Betreibung vor (E. 2.2).

OGE 93/2020/23 vom 19. Oktober 2021

Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2. Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungsund der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Die Ämter geben nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Dritten von einer Betreibung jedoch keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 – 84 SchKG) eingeleitet wurde.

2.1. Mit der Einführung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG bezweckte der Gesetzgeber, dem ungerechtfertigt Betriebenen eine einfache Möglichkeit einzuräumen, gegen den kreditschädigenden Registereintrag vorzugehen, sofern der Betreibende keine Anstalten macht, die Betreibung fortzusetzen (Votum des Sprechers der Kommission für Rechtsfragen NR, Beat Flach, im Nationalrat vom 5. Dezember 2016, AB 2016 N 2021; vgl. auch am 31. Mai 2021 abgelehnte parlamentarische Motion Nr. 19.3243 betreffend automatische Löschung einer getilgten betriebenen Forderung). Vor diesem Hintergrund kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Gesuch über den Wortlaut der Bestimmung hinaus abgewiesen werden, selbst wenn der Gläubiger kein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags nach Art. 79 – 84 SchKG eingeleitet hat, sofern klar ist, dass es sich nicht um eine ungerechtfertigte Betreibung gehandelt hat. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Schuldner die fragliche Forderung nach Einleitung der Betreibung beglichen hat (BGer 5A_701/2020 vom 23. Juli 2021 E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen]).

2.2. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sie die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 821.– am 14. September 2020 vereinbarungsgemäss im Umfang von Fr. 587.– beglichen hatte. Die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin kann damit nicht als ungerechtfertigt erfolgt 2021

bezeichnet werden. Nicht ins Gewicht fällt, dass sie die Forderung im Umfang von Fr. 234.– weder anerkannt noch beglichen hatte, handelt es sich dabei doch nur um einen verhältnismässig geringen Betrag, dem in diesem Kontext keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin durch das Betreibungsamt ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

2.3. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob, wie vom Betreibungsamt angenommen, für die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin auch die blosse Einleitung der Forderungsklage durch die Gläubiger genügen könnte, oder ob vielmehr zu verlangen wäre, dass auch ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (so OGer SO SCBES.2020.70 vom

28. September 2020 E. 2.1 f.; KGer FR 105 2019 138 vom 3. Dezember 2019

E. 2.2).