Creditor Challenge to Third-Party Secured Claim in Debt Enforcement
Sintesi Legislator
Generato dall'IAIn a debt enforcement proceeding where a third party held a debt secured by a registered land charge, a creditor challenged the official list of encumbrances, seeking the removal of the third party's secured claim. The court reasoned that while an "owner's mortgage note" not in the possession of the debtor may be excluded if the debtor is also the creditor (to prioritize the enforcing creditor's claim), this justification fails when a third party owns the mortgage note, meaning that third party should not have to forfeit their satisfaction claim for the benefit of the debtor's creditors unless specific exceptions apply. Therefore, the court declined to extend the exclusion rule to owner's mortgage notes held by third parties because it is not the enforcement office's role to adjudicate the actual existence of the underlying claim.
Regesto Legislator
Generato dall'IAArt. 140 SchKG, Art. 815 ZGB, Art. 35 VZG, Art. 857 Abs. 2 ZGB, Art. 35 Abs. 1 VZG; Creditor Challenge to Third-Party Secured Claim in Debt Enforcement: Da Eigentümerpfandtitel nicht zwingend forderungsentkleidet zu sein brauchen, es aber nicht Sache des Betreibungsamts ist, über den Bestand einer Grundpfandforderung zu befinden, ist die von der Beschwerdeführerin sinngemäss verlangte Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 815 ZGB und Art. 35 Abs. 1 VZG auf Eigentümerpfandrechte von Drittpersonen abzulehnen.
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Lastenverzeichnis – Art. 140 SchKG; Art. 815 ZGB; Art. 35 VZG.
Eigentümerpfandtitel, die sich nicht im Besitz der Betreibungsschuldnerin befinden, sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses zu berücksichtigen (E. 2.3).
OGE 93/2017/25 vom 7. Juni 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
Im Verwertungsverfahren gegen die Schuldnerin S. meldete die Drittperson X. eine pfandgesicherte Forderung gegen S. an. Der die Forderung sichernde Register- Schuldbrief war im Lastenverzeichnis auf der ersten Pfandstelle angeführt. Gegen das Lastenverzeichnis erhob die Gläubigerin G. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen und beantragte die Löschung der darin aufgenommenen grundpfandrechtlich gesicherten Forderung von X. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Aus den Erwägungen
2.3. Nach Art. 857 Abs. 2 ZGB können Register-Schuldbriefe auf den Namen des Gläubigers oder auf den des Grundeigentümers ausgestellt werden. Von einem vollkommenen Eigentümerpfandtitel ist die Rede, wenn Schuldbriefschuldner, Schuldbriefgläubiger und Grundeigentümer identisch sind. Ein unvollkommener Eigentümerpfandtitel liegt vor, wenn entweder Gläubiger und Eigentümer identisch sind, Schuldner jedoch eine Drittperson ist, oder wenn Schuldner und Gläubiger identisch sind, Eigentümer jedoch eine andere Person ist. Sind Schuldner und Gläubiger identisch, so kann bildhaft von einem forderungsentkleideten (un)vollkommenen Eigentümerschuldbrief gesprochen werden. Sind bloss Eigentümer und Gläubiger identisch, während der Schuldner eine Drittperson ist, so spricht man von einem forderungsbekleideten unvollkommenen Eigentümerschuldbrief (Daniel Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. A., Basel 2015, Art. 857 N. 11, S. 2036 mit Hinweisen).
Die Nichtberücksichtigung forderungsbekleideter unvollkommener Eigentümerschuldbriefe, welche sich im Besitz eines Betreibungsschuldners befinden, rechtfertigt sich dadurch, dass der Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung jenem des Betreibungsschuldners und Pfandeigentümers vorausgehen soll (vgl. Hans Leemann, in: Max Gmür [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen ZGB, Sachenrecht, Bern 1925, Art. 815 N. 15, S. 51). Diese Rechtfertigung entfällt, wenn nicht der Betreibungsschuldner, sondern eine Drittperson Eigentümerin des Pfandrechts
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ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso eine Drittperson zu Gunsten der Gläubiger eines Betreibungsschuldners auf ihren Befriedigungsanspruch zu verzichten haben sollte. Ausnahmen sind lediglich denkbar, wenn die Drittperson gerichtlich zur Duldung der Verwertung des Pfandtitels verpflichtet wurde oder ihr Anspruch mit einem materiellen Mangel behaftet ist.
Da Eigentümerpfandtitel nicht zwingend forderungsentkleidet zu sein brauchen, es aber nicht Sache des Betreibungsamts ist, über den Bestand einer Grundpfandforderung zu befinden, ist die von der Beschwerdeführerin sinngemäss verlangte Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 815 ZGB und Art. 35 Abs. 1 VZG auf Eigentümerpfandrechte von Drittpersonen abzulehnen.